Förderprogramme für Personal in Hessen auf Ebene Bund
Alle Programme für Personal auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Qualifizierungsgeld
Das Qualifizierungsgeld nach Paragraf 82a SGB III ist eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Arbeitsplatzverlust droht, die aber mit einer Weiterbildung im selben Unternehmen bleiben können. Es beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettöntgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Voraussetzung ist ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei mindestens 20 Prozent der Belegschaft, bei Betrieben unter 250 Beschäftigten genügen 10 Prozent, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich oder online bei der Agentur für Arbeit.
Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz)
Nach Paragraf 82 SGB III können Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis weitergebildet werden, ohne dass Arbeitslosigkeit droht. Die Agentur für Arbeit übernimmt Lehrgangskosten, der Arbeitgeber beteiligt sich je nach Betriebsgröße mit 50 Prozent (50 bis 499 Beschäftigte) oder 75 Prozent (ab 500 Beschäftigte), Betriebe unter 50 Beschäftigten können ganz befreit werden, ebenso bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder mit Behinderung. Zusätzlich gibt es einen Arbeitsentgeltzuschuss von bis zu 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei 50 bis 499 und 25 Prozent bei größeren Betrieben. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können den Arbeitgeberanteil um weitere fünf Prozentpunkte senken.
Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II
Die freie Förderung erlaubt den Jobcentern, bis zu 10 Prozent ihrer Eingliederungsmittel für Maßnahmen einzusetzen, die nicht in den gesetzlichen Standardinstrumenten vorgesehen sind. Zielgruppe sind vor allem Langzeitarbeitslose, Menschen unter 25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und Personen mit festgestelltem Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen. Voraussetzung ist, dass mit den regulären Instrumenten in der Regel innerhalb von sechs Monaten kein Erfolg zu erwarten ist. Die Ziele müssen vor Förderbeginn beschrieben und der Erfolg dokumentiert werden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (sozialer Arbeitsmarkt nach Paragraf 16i SGB II)
Für die Einstellung von Menschen, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug sind und in dieser Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet haben, gibt es bis zu fünf Jahre Lohnkostenzuschuss: 100 Prozent in den ersten beiden Jahren, danach jährlich um zehn Prozentpunkte absteigend von 90 auf 70 Prozent. Dazu kommt der pauschalierte Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung, ein Coaching für die beschäftigte Person und bis zu 3.000 Euro für erforderliche Weiterbildungen. Berechnungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt bei Tarifbindung, sonst der Mindestlohn. Der Antrag läuft online über das Jobcenter.
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (Lohnkostenzuschuss nach Paragraf 16e SGB II)
Arbeitgeber, die eine langzeitleistungsbeziehende Person für mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten einen Lohnkostenzuschuss: im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) und kann nötige Weiterbildungen finanzieren. Die Förderung gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche, Rechtsform und Region, auch für Teilzeitstellen. Der Antrag läuft online über das Jobcenter, bevor der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
ZukunftsWIRkungs-Fonds
Skalierungsfonds für bereits von der DSEE geförderte gemeinnützige Organisationen. Bis zu zehn Organisationen erhalten je bis zu 150.000 Euro über 24 Monate, um wirksame Projekte auf neue Standorte, neue Zielgruppen oder digitale Angebote auszuweiten. Gefördert werden Personal-, Honorar- und Sachkosten sowie Organisationsentwicklung.
BAV-Förderbetrag für Geringverdienende (Förderung der Betriebsrente)
Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen zusätzlich zum Lohn Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen, erhalten seit 2018 einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent des Beitrags. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Einkommensgrenze dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
Förderung der Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Betriebe, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder ausbilden möchten, mit Beratung und dem Zugang zu den allgemeinen Förderinstrumenten. Genannt werden Kooperationsmodelle aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Aus- oder Weiterbildung, Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg. Eigene Fördersätze oder Höchstbeträge nennt die Seite nicht, die Beratung läuft über den Arbeitgeber-Service, vorab hilft der Fördercheck der Bundesagentur.
Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld
Entgeltersatzleistung bei erheblichem Arbeitsausfall, die Beschäftigung sichert und Betriebe entlastet. Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es Saison-Kurzarbeitergeld, mit dem Baubetriebe Entgeltausfälle während der Schlechtwetterzeit ausgleichen, sowie Transferkurzarbeitergeld und Transfermaßnahmen bei betrieblichen Umstrukturierungen. Anzeige des Arbeitsausfalls und Antrag erfolgen durch den Arbeitgeber.
Einstiegsqualifizierung (EQ, Paragraf 54a SGB III)
Die Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Langzeitpraktikum von mindestens 4 und höchstens 12 Monaten, das junge Menschen auf eine Ausbildung vorbereitet. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung von maximal 276 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, darüber hinaus können Fahrtkosten übernommen werden. Die zuständige Kammer stellt ein Zertifikat aus, das teilweise auf eine anschließende Ausbildung angerechnet werden kann.
Budget für Arbeit (Paragraf 61 SGB IX)
Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen, erhalten ein Budget für Arbeit. Es umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts zum Ausgleich der Leistungsminderung sowie die Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Paragraf 46 SGB III)
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Arbeitgebern die Personalkosten einer Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen für bis zu drei Monate. Erstattet werden Lohn- und Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, sonstige gesetzliche oder tarifvertragliche Leistungen sowie Umlagen und Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (Paragraf 16i SGB II)
Lohnkostenerstattung für die Einstellung sehr lange arbeitsloser Menschen über bis zu fünf Jahre. In den ersten beiden Förderjahren werden 100 Prozent der Lohnkosten erstattet, danach jährlich um 10 Prozentpunkte absteigend von 90 auf 70 Prozent. Zusätzlich werden Coaching-Kosten und erforderliche Weiterbildungen bis zu 3.000 Euro übernommen, auch innerbetrieblich.
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (Paragraf 16e SGB II)
Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die langzeitleistungsbeziehende Personen für mindestens zwei Jahre einstellen. Im ersten Jahr werden 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts bezuschusst, zusätzlich wird der pauschalierte Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung gezahlt. Das Jobcenter übernimmt außerdem die Kosten für ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und kann notwendige Qualifizierungen fördern.
Eingliederungszuschuss (Paragrafen 88 bis 92 SGB III)
Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn eine neu eingestellte Arbeitskraft zu Beginn eine geringere Leistung erbringt und eine längere Einarbeitung als üblich nötig ist. Der Zuschuss beträgt höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts und wird in begründeten Einzelfällen bis zu 12 Monate gezahlt. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen sind bis zu 70 Prozent und 24 Monate möglich, bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60 beziehungsweise ab 55 Jahren bis zu 96 Monate.
Bildungsgutschein und Förderung der beruflichen Weiterbildung (Paragraf 81 SGB III)
Mit dem Bildungsgutschein sichert die Agentur für Arbeit die Übernahme der Weiterbildungskosten für Anpassungsqualifizierungen, Umschulungen oder Teilqualifizierungen zu. Übernommen werden Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuung sowie auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Seit dem 01.01.2025 erfolgt die finanzielle Unterstützung auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters durch die Agentur für Arbeit.
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sport nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes
Bundesförderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sport aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans. Gefördert werden Infrastruktur und Personalentwicklung der Jugendorganisationen. Wichtig: Antragsberechtigt sind ausschließlich Mitgliedsorganisationen der Deutschen Sportjugend, einzelne Sportvereine müssen den Weg über ihren Spitzenverband gehen.
FuturE
Qualifizierungsprogramm für Ehrenamtliche, die Leitungsverantwortung in zivilgesellschaftlichen Organisationen übernehmen wollen. Statt Geldzuschuss gibt es ein kostenfreies Programm aus drei Präsenzwochenenden in verschiedenen deutschen Städten. Die laufende Runde richtet sich an Engagierte von 55 bis 68 Jahren, ein zweiter Strang an 18- bis 27-Jährige.
INQA-Coaching
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten einen INQA-Coaching-Scheck für ein agiles Coaching von maximal zwölf Beratungstagen, gefördert mit 80 Prozent. Im Mittelpunkt stehen der digitale Wandel, Fachkräftesicherung und eine zukunftsfähige Unternehmenskultur. Das Coaching findet direkt im Betrieb statt und bindet die Beschäftigten verpflichtend ein.
Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Paragraf 73 SGB III)
Betriebe, die Menschen mit Behinderungen aus- oder weiterbilden, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beziehungsweise zum Arbeitsentgelt. Bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sind bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Vergütung möglich, zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Zuschuss wird in der Regel über die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung monatlich gezahlt, auch bei außerbetrieblichen Abschnitten oder Verlängerungen.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Die Assistierte Ausbildung unterstützt junge Menschen, denen es schwerfällt, eine Ausbildung zu finden oder abzuschließen, und entlastet zugleich Ausbildungsbetriebe. Angeboten werden Stütz- und Förderunterricht, sozialpädagogische Betreuung, Konfliktlösung sowie Hilfe bei Organisation und Verwaltung der Ausbildung und Begleitung der Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Kosten der Maßnahme übernehmen die Agenturen für Arbeit oder das Jobcenter vollständig.
Qualifizierungsgeld
Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht und die durch eine Weiterbildung im selben Unternehmen bleiben können. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitgeber, ein Antrag genügt, wenn mehrere Beschäftigte an derselben Weiterbildung teilnehmen.
Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz)
Betriebe erhalten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall sowie eine ganze oder teilweise Übernahme der Lehrgangskosten. Der Arbeitsentgeltzuschuss beträgt 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei unter 500 und 25 Prozent ab 500 Beschäftigten, die Lehrgangskosten werden entsprechend zu 100, 50 oder 25 Prozent übernommen. Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogener Weiterbildung sind bis zu 100 Prozent möglich, ebenso bei Beschäftigten ab 45 Jahren und schwerbehinderten Menschen in Betrieben unter 500 Beschäftigten.
Aufstiegs-BAföG (Meister-BAföG) Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meisterin, Fachwirt, Technikerin, Erzieher oder Betriebswirtin. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig in Höhe der tatsächlichen Kosten bis maximal 15.000 Euro gefördert, davon 50 Prozent als Zuschuss und der Rest als zinsgünstiges KfW-Darlehen. Zu den Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt gibt es bis zur Hälfte der Kosten und maximal 2.000 Euro.
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