Förderung als Zuschuss für Gesundheit und Pflege in Bayern
Diese Programme fördern Gesundheit und Pflege und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
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Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI können Pflegekassen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, etwa für bodengleiche Duschen, Treppenlifte, Tuerverbreiterungen oder technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch die haeusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (Betrag nach dem abgerufenen Gesetzestext, Stand August 2026). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, darf der Zuschuss für eine gemeinsame Maßnahme 4.180 Euro je Person und insgesamt 16.720 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Antrag bei der eigenen Pflegekasse, möglichst vor Beginn der Maßnahme.
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI)
Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten, die die haeusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, etwa den barrierefreien Umbau des Bades, den Abbau von Schwellen oder einen Treppenlift. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind bis zu 4180 Euro je Maßnahme möglich. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann jede Person bis zu 4180 Euro erhalten, insgesamt höchstens 16720 Euro für eine Maßnahme im gemeinsamen Wohnbereich. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden.
Kurzzeitpflege (Paragraf 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege ist die voruebergehende vollstationaere Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Sie ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und wird gemeinsam mit der Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI finanziert, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. Antrag bei der Pflegekasse.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (Paragraf 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für laengstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Kosten werden gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI gedeckt, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Pflegen nahe Angehoerige nicht erwerbsmäßig, gelten niedrigere Obergrenzen. Antrag mit Kostennachweis bei der Pflegekasse.
Pflegesachleistung (Paragraf 36 SGB XI)
Die Pflegesachleistung finanziert koerperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung durch einen ambulanten Pflegedienst. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung stehen monatlich bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1497 Euro bei Pflegegrad 3, 1859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2299 Euro bei Pflegegrad 5 zur Verfuegung. Es besteht ein Rechtsanspruch; abgerechnet wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse.
Vollstationaere Pflege (Paragraf 43 SGB XI)
Für die Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse pauschale Monatsbeträge. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind das 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1319 Euro bei Pflegegrad 3, 1855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2096 Euro bei Pflegegrad 5; Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Die Beträge decken pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Antrag bei der Pflegekasse.
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege, Paragraf 41 SGB XI)
Bei Tages- oder Nachtpflege werden Pflegebedürftige stundenweise in einer Einrichtung betreut, einschließlich Fahrt hin und zurück. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1357 Euro bei Pflegegrad 3, 1685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird zusätzlich gezahlt und nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Antrag bei der Pflegekasse.
Bayerisches Blindengeld, Taubblindengeld und Sehbehindertengeld
Einkommens- und vermögensunabhängige Landesleistung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zum Ausgleich blindheits- und sehbehinderungsbedingter Mehraufwendungen. Stand 1. Juli 2026 betragen die Sätze 809 Euro monatlich für blinde Menschen, 1.618 Euro für taubblinde Menschen, 242,70 Euro für hochgradig sehbehinderte Menschen und 485,40 Euro für taubsehbehinderte Menschen. Das bayerische Blindengeld entspricht 85 Prozent der Blindenhilfe nach dem SGB XII. Antrag beim ZBFS.
Pflegegeld (Paragraf 37 SGB XI)
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehoerige. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Es besteht ein Rechtsanspruch. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse; die Beträge werden regelmäßig angepasst.
Bayerisches Landespflegegeld
Bayern zahlt Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern 500 Euro je Pflegegeldjahr. Die Leistung wird einkommensunabhängig gewährt und ist steuerfrei. Ein einmaliger Antrag genuegt, er wirkt für alle Folgejahre fort. Antrag online über den Formularserver Bayern oder schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg.
Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung
Frauen, die privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, bekommen kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Pauschale von insgesamt höchstens 210 Euro. Der Antrag wird direkt beim Bundesamt gestellt.
Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
Wer am Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach Paragraf 60 SGB IX teilnimmt, erhält nach Paragraf 125 SGB III ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich. Der Betrag steht direkt im Gesetz. Zuständig ist das Reha-Team der Agentur für Arbeit, das auch die Maßnahme selbst bewilligt.
Entlastungsbetrag (Paragraf 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener monatlicher Betrag von bis zu 131 Euro nach der abgerufenen Gesetzesfassung, den alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in haeuslicher Pflege erhalten. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet Kosten für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung; die Belege werden bei der Pflegekasse eingereicht.
Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (Paragrafen 40a und 40b SGB XI)
Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen wurden. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung erstattet die Pflegekasse dafuer bis zu 40 Euro im Kalendermonat sowie zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen. Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet und wird danach überprüft. Antrag bei der Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Paragraf 40 SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 42 Euro monatlich. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden meist leihweise gestellt; Versicherte ab 18 Jahren tragen dabei 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Antrag bei der Pflegekasse.
Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
Reicht die ambulante Behandlung am Wohnort nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 2 SGB V ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Vorsorgeleistung selbst ist eine Pflichtleistung. Für die übrigen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe kann die Satzung der Krankenkasse zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 16 Euro taeglich vorsehen, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro taeglich. Das sind gesetzliche Höchstbeträge, kein garantierter Betrag; ob und in welcher Höhe gezahlt wird, regelt jede Kasse in ihrer Satzung. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Beantragt wird es mit der ärztlichen Bescheinigung bei der eigenen Krankenkasse.
Haertefallregelung beim Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung
Wer den Eigenanteil zum Zahnersatz nicht tragen kann, erhält nach Paragraf 55 Absatz 2 SGB V einen zusätzlichen Festzuschuss, sodass die Regelversorgung vollständig abgedeckt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV nicht übersteigen oder wenn Sozialhilfe, Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen bezogen werden. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Stammzellseparation
Wer durch eine Organ-, Gewebe- oder Blutstammzellspende arbeitsunfähig wird, erhält nach Paragraf 44a SGB V ein besonderes Krankengeld in Höhe des vollen ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Gezahlt wird nicht von der eigenen Kasse, sondern von der Krankenkasse der Empfängerin oder des Empfängers. Der Anspruch gilt auch für Spendende, die nicht gesetzlich versichert sind.
Stationaere und ambulante Hospizleistungen
Versicherte, die keine Krankenhausbehandlung benoetigen, erhalten nach Paragraf 39a SGB V einen Zuschuss zu stationaerer oder teilstationaerer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, der taegliche Mindestzuschuss beträgt 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV. Ambulante Hospizdienste mit qualifizierter ehrenamtlicher Sterbebegleitung werden gesondert gefördert und sind für Betroffene kostenfrei. Kontakt läuft über das Hospiz oder den ambulanten Hospizdienst.
Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wenn ein Kind krank wird und betreut werden muss, können Eltern sich freistellen lassen und bekommen von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2024 bis 2026 stehen 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind zur Verfügung, Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Beantragt wird es bei der eigenen Krankenkasse.
Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen
Für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen gibt es nach Paragraf 90 SGB III einen erhöhten Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen sind bis zu 60 Monate möglich, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate. Nach zwölf Monaten sinkt der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte, mindestens jedoch auf 30 Prozent, bei besonders betroffenen Personen beginnt die Minderung erst nach 24 Monaten. Beantragt wird der Zuschuss bei der Agentur für Arbeit vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankengeld ersetzt das Einkommen, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationaere Behandlung erfolgt. Es beträgt nach Paragraf 47 SGB V 70 vom Hundert des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts, und wird für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, Grundlage ist die aerztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es besteht ein Rechtsanspruch.
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