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Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkasse · bundesweit

Während der Mutterschutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Grundlage ist der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen. Beantragt wird es mit der ärztlichen Bescheinigung bei der eigenen Krankenkasse.

Förderhöhe
bis 13 Euro
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
Die ärztliche Bescheinigung wird frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt und dann bei der Krankenkasse eingereicht.

Für wen ist das

PrivatpersonenArbeitnehmer

Was du erfüllen musst

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld
  • Bestehendes Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfrist, auch Teilzeit, Ausbildung oder geringfügige Beschäftigung
  • Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
  • Nach der Geburt ist die Geburtsurkunde nachzureichen

Kombinierbar mit

Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, ab 410 Euro im Jahr besteht Pflicht zur Steuererklärung. Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Reicht das Mutterschaftsgeld nicht an den Nettolohn heran, zahlt der Arbeitgeber zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss.

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Quelle und Stand

Angaben nach sozial-familie, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

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Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
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Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
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Haushaltshilfe der Krankenkasse

Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
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Gesetzliche Krankenkasse
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Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
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Gesetzliche Krankenkasse
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Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation

Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger
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Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)

Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises