Förderprogramme für Familie in Hessen auf Ebene Bund
Alle Programme für Familie auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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- Sozialleistung303
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- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Jugendintegrationskurs
Der Jugendintegrationskurs richtet sich an zugewanderte Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind, und an junge Erwachsene bis 27 Jahre. Er vermittelt Deutschkenntnisse altersgerecht und bereitet auf Ausbildung und Beruf vor. Zusätzlich fördern die Bundesländer zugewanderte Kinder und Jugendliche in der Schule über Förder- und Sprachlernklassen, in denen speziell qualifizierte Lehrkräfte unterrichten. In manchen Bundesländern ist die Teilnahme an schulischen Deutschförderangeboten bei festgestelltem Förderbedarf verpflichtend.
Jugendmigrationsdienste (JMD)
Die Jugendmigrationsdienste begleiten zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren auf ihrem Bildungs- und Berufsweg. Angeboten werden individuelles Case Management mit Integrationsförderplan, Einzelberatung, Elternarbeit und Gruppenangebote zu Themen wie Bildungssystem, Berufsorientierung, Erziehung sowie Sprach- und Computerkurse. Die Beratung ist jederzeit kostenlos. Bundesweit gibt es laut BAMF über 420 Standorte, die Website jugendmigrationsdienste.de nennt rund 500 Dienste; zu finden über BAMF-NAvI oder jmd4you.de, wo auch anonyme Onlineberatung möglich ist.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die nach Paragraf 56 SGB VI in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Zeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Beantragt und geklärt wird das bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)
Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)
Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.
Kinderrehabilitation der Rentenversicherung
Rehabilitation für Kinder von Versicherten, für Kinder von Bezieherinnen und Beziehern einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente sowie für Waisenrentenbezieher. Voraussetzung ist, dass dadurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Die Leistung dauert in der Regel mindestens vier Wochen einschließlich Unterkunft und Verpflegung; eine Begleitperson und die Einbeziehung von Angehörigen sind möglich, ebenso Nachsorge. Seit 2018 besteht ein Rechtsanspruch, Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Das Bildungspaket ermöglicht Kindern aus Familien mit kleinem Einkommen die Teilhabe an Bildung und Freizeit. Es umfasst Schulbedarf mit 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, also 195 Euro pro Schuljahr, die vollen Kosten für Schul- und Kitaausflüge, das gemeinschaftliche Mittagessen ohne Eigenanteil, Lernförderung, Schülerbeförderung sowie pauschal 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe bis zum 18. Geburtstag. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 6b BKGG, Paragraf 28 SGB II und Paragraf 34 SGB XII.
Medizinische Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Reicht eine Vorsorgemaßnahme nicht aus, besteht nach Paragraf 41 SGB V ein Anspruch auf medizinisch erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, ebenfalls als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. Auch dies ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag den Betrag nach Paragraf 61 SGB V zu, Kinder zahlen nicht.
Medizinische Vorsorge für Muetter und Vaeter (Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur)
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf medizinisch erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, kein Ermessen. Der Weg führt über eine Beratungsstelle, die aerztliche Verordnung und den Antrag bei der Krankenkasse.
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)
Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.
MiA-Kurse und weitere Integrationsangebote für Frauen
Das BAMF fördert spezielle Angebote für zugewanderte Frauen. Dazu zählen die MiA-Kurse mit dem Titel Migrantinnen einfach stark im Alltag, die auf soziale Teilhabe und Alltagskompetenz zielen, Integrationskurse in reinen Frauenkursen als Alternative zu gemischten Kursen, Sport- und Bewegungsangebote sowie Integrationsprojekte für Frauen. Laut BAMF trauen sich 77 Prozent der MiA-Teilnehmerinnen nach einem Kurs, neue soziale Kontakte zu knuepfen. Kursangebote und Anbieterlisten findet man über BAMF-NAvI und den BAMF-Bürgerservice.
Mittelbare Riester-Zulageberechtigung für Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner, die selbst nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehören, können nach Paragraph 79 EStG eine eigene Altersvorsorgezulage erhalten, wenn der andere Partner unmittelbar zulageberechtigt ist. Voraussetzung ist ein eigener, auf den Namen des Ehegatten laufender Altersvorsorgevertrag und ein Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr. Die Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Beantragt wird die Zulage über den Anbieter des Vertrags.
Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen und sind bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre möglich. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und ein Antrag bei der Krankenkasse, Beratung gibt es kostenlos bei den Beratungsstellen des Müttergenesungswerks.
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot
Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Frauen im Job und ist ein Rechtsanspruch, kein Antragsverfahren. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. In dieser Zeit darf die Frau nicht beschäftigt werden, vor der Geburt kann sie ausdrücklich darauf verzichten.
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot
Wenn eine schwangere oder stillende Frau wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfristen nicht arbeiten darf, zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn weiter. Er entspricht dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen. Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Verfahren erstattet werden.
Pflegeunterstützungsgeld (Paragraf 44a SGB XI)
Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben, erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Paragraf 2 Pflegezeitgesetz und dass der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 45 Absatz 2 SGB V und ersetzt das entgangene Nettoarbeitsentgelt. Der Antrag ist unverzueglich mit aerztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen.
Pflegezeit (Paragraf 3 Pflegezeitgesetz)
Beschäftigte haben Anspruch darauf, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; dort kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden. Die Freistellung ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Pflegezeit wird kein Entgelt gezahlt.
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kita oder Kindertagespflege
Nach Paragraf 24 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr gilt der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Zuständig sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche können eine Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wenn eine Erkrankung die spaetere Erwerbsfähigkeit gefaehrden könnte. Die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, aerztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen werden übernommen. Der Antrag wird von den Eltern gestellt, der aerztliche Befundbericht läuft über das Formular G0612. Beratung gibt es kostenlos über das Servicetelefon 0800 1000 4800.
Rentensplitting unter Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner können die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach Paragraph 120a SGB VI zu gleichen Teilen aufteilen. Der Partner mit den geringeren Entgeltpunkten erhält die Hälfte der Differenz gutgeschrieben. Möglich ist das Splitting, wenn erstmals beide Ehegatten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn ein Ehegatte gestorben ist. Voraussetzung ist eine Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 oder Geburt beider Ehegatten nach dem 1. Januar 1962, außerdem müssen beide Ehegatten jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben (nicht zusammengerechnet). Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)
Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.
Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder und Jugendliche
Nach einer Krankenhausbehandlung oder stationaeren Rehabilitation erhalten Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, in besonders schweren Faellen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, eine sozialmedizinische Nachsorge. Sie umfasst die Koordinierung der verordneten Leistungen und die Anleitung zu ihrer Inanspruchnahme, bei medizinischer Notwendigkeit unter Einbeziehung der Eltern. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraf 43 Absatz 2 SGB V, beantragt wird über die Klinik bei der Krankenkasse.
Stationaere Vorsorgeleistungen für Kinder
Reichen ambulante Leistungen nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 4 SGB V Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen sollen nach Paragraf 23 Absatz 5 SGB V laengstens drei Wochen dauern. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen sie nach Paragraf 23 Absatz 7 SGB V in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden. Eine erneute Leistung ist nach Absatz 5 grundsaetzlich erst nach vier Jahren möglich, ausser aus dringenden medizinischen Gründen. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider unterhaltspflichtiger Elternteile eine Vollwaisenrente, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendiensten oder Behinderung längstens bis zum 27. Lebensjahr. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
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