Der Antrag bei der Pflegekasse
Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt ist. Er ist formlos möglich, ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt, um das Datum zu sichern. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, deshalb zählt dieser Zeitpunkt.
Sinnvoll ist, parallel einen Termin bei einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegeberatung zu vereinbaren. Diese Beratung ist gesetzlich vorgesehen, kostenlos und unabhängig von der Kasse organisiert. Sie hilft, die Begutachtung vorzubereiten, kennt die örtlichen Angebote und weist auf Leistungen hin, die man ohne sie übersieht.
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige können den Antrag mit einer Vollmacht stellen. Wenn eine Betreuung eingerichtet ist, handelt die betreuende Person im entsprechenden Aufgabenkreis. Nach dem Antrag beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst mit der Begutachtung.
Was bewertet wird: die sechs Module
Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern die Selbständigkeit im Alltag. Dafür gibt es sechs Bereiche, die unterschiedlich gewichtet in eine Gesamtbewertung einfließen. Aus dieser Bewertung ergibt sich der Pflegegrad.
- Mobilität: Positionswechsel, Halten einer Position, Fortbewegen, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Erinnern, Entscheidungen, Gespräche führen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, Ängste, Aggression, Antriebslosigkeit
- Selbstversorgung: Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken, Ausscheidung
- Umgang mit Krankheit und Therapie: Medikamente, Verbände, Arztbesuche, Hilfsmittel
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesstruktur, Beschäftigung, Kontakte
Die Module vier und zwei bis drei wiegen am schwersten. Kognitive Einschränkungen sind ausdrücklich einbezogen, nicht nur körperliche.
Das Pflegetagebuch
Das wirksamste Vorbereitungsinstrument ist ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen. Dokumentiert wird nicht, was die Person nicht mehr kann, sondern wie viel Unterstützung sie bei welcher Tätigkeit braucht und wie oft. Formulare gibt es bei Pflegekassen und Pflegestützpunkten kostenlos.
Wichtig ist die Ehrlichkeit in beide Richtungen. Übertreibungen fallen im Gespräch auf und schaden. Untertreibungen sind aber der häufigere Fehler: Viele pflegende Angehörige haben sich so an den Aufwand gewöhnt, dass sie ihn nicht mehr benennen. Schreib deshalb auch das Selbstverständliche auf, etwa Erinnern an Medikamente, nächtliches Aufstehen oder Begleitung zu Terminen.
Der Begutachtungstermin
Der Termin findet in der Regel in der häuslichen Umgebung statt und dauert etwa eine Stunde. Die begutachtende Person stellt Fragen, lässt sich Abläufe zeigen und schaut sich die Wohnsituation an. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass eine vertraute Person dabei ist.
- 1Termin so legen, dass eine pflegende Person anwesend sein kann
- 2Pflegetagebuch, Medikamentenplan, Arztberichte und Hilfsmittelliste bereitlegen
- 3Vorab besprechen, wer welche Themen anspricht
- 4Im Termin einen typischen schlechten Tag beschreiben, nicht einen guten
- 5Notieren, was besprochen wurde, für den späteren Abgleich mit dem Gutachten
- 6Das Gutachten anfordern, es wird auf Wunsch übersandt
Was der Pflegegrad freischaltet
Je nach Grad kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht: Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistung bei ambulanten Diensten, Kombination aus beidem, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, ein Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Zwei Leistungen werden besonders häufig liegen gelassen. Die Verhinderungspflege deckt die Vertretung, wenn die pflegende Person krank ist oder in den Urlaub fährt. Die Kurzzeitpflege überbrückt Zeiten, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide müssen beantragt werden und verfallen, wenn sie im Zeitraum nicht abgerufen werden.
Gerade der Zuschuss für den Wohnumbau wird oft übersehen. Er kommt für Maßnahmen wie bodengleiche Duschen, Rampen oder Türverbreiterungen in Betracht und ist an den Pflegegrad gekoppelt. Wie bei allen Förderungen gilt: erst beantragen, dann bauen. Die genauen Beträge stehen bei der Pflegekasse.
Wenn der Grad zu niedrig ausfällt
Gegen den Bescheid ist innerhalb der genannten Frist Widerspruch möglich. Sinnvoll ist, zuerst das Gutachten anzufordern und mit den eigenen Notizen abzugleichen. Häufig fehlen dort ganze Bereiche, etwa nächtlicher Unterstützungsbedarf oder kognitive Einschränkungen, die am Begutachtungstag nicht sichtbar wurden.
Denk auch an die pflegenden Angehörigen selbst. Wer regelmäßig pflegt und daneben nicht in Vollzeit erwerbstätig ist, kann rentenrechtlich berücksichtigt werden, und es gibt Regelungen zur Freistellung von der Arbeit für Pflegezeiten. Diese Ansprüche laufen über Pflegekasse und Arbeitgeber und werden oft erst spät entdeckt. Frag im Beratungsgespräch aktiv danach.
Der Widerspruch sollte konkret sein: Modul benennen, tatsächlichen Bedarf beschreiben, Belege beifügen. Kostenlose Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung nach dem Elften Sozialgesetzbuch und Sozialverbände. Verschlechtert sich der Zustand später, kannst du jederzeit einen Antrag auf Höherstufung stellen.