Förderprogramme in Brandenburg
Was du in Brandenburg beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.151 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie976
- Sanierung488
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität550
- THG-Quote132
- Gründung448
- Digitalisierung369
- Forschung453
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- Bildung681
- Familie269
- Natur und Umwelt420
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales538
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges603
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehoerigen zu organisieren. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach den Regeln des Kinderkrankengeldes und liegt bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Antrag ist unverzueglich unter Vorlage einer aerztlichen oder pflegefachlichen Bescheinigung zu stellen.
Rentenversicherungsbeiträge und Unfallversicherung für Pflegepersonen
Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse gezahlt. Voraussetzung ist eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, und eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Stunden pro Woche. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart. Zusätzlich sind Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Kostenlose Pflegekurse für Angehoerige und ehrenamtlich Pflegende
Die Pflegekassen bieten Angehoerigen und ehrenamtlich Interessierten unentgeltliche Schulungskurse an. Die Kurse vermitteln praktische Fertigkeiten für die Pflege zu Hause und sollen koerperliche und seelische Belastungen verringern. Auf Wunsch findet die Schulung in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Zusätzlich sollen die Kassen digitale Pflegekurse anbieten.
Beratungsbesuch in der eigenen Haeuslichkeit nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist der Besuch vierteljährlich möglich. Der Besuch sichert die Qualität der haeuslichen Pflege und gibt praktische Hinweise für pflegende Angehoerige. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird der Besuch nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekuerzt werden.
Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf eine individuelle, kostenlose Pflegeberatung. Beraterinnen und Berater analysieren den Hilfebedarf, erstellen einen Versorgungsplan, beantragen die noetigen Leistungen und begleiten die Umsetzung. Die Beratung kann auch in der eigenen Wohnung stattfinden. Die Pflegekasse muss vor der ersten Beratung eine zuständige Ansprechperson benennen.
Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen
Wer eine ambulant betreute Pflege-Wohngruppe neu gründet, erhält einmalig bis zu 2.613 Euro je Person für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Je Wohngruppe sind höchstens 10.452 Euro möglich. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Erfuellung der Voraussetzungen zu stellen. Die Förderung endet, sobald das bundesweite Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro ausgeschöpft ist.
Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe erhalten monatlich pauschal 224 Euro zusätzlich. Das Geld ist für eine gemeinschaftlich beauftragte Person gedacht, die organisatorische, verwaltende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt. Die Wohngruppe muss aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen bestehen, davon mindestens drei pflegebedürftig. Die Regelung findet sich seit der Neunummerierung in Paragraf 45f SGB XI.
Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils im Pflegeheim
Wer im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des Eigenanteils. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt, die den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt. Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben der Pflegeeinrichtung.
Vollstationaere Pflege im Pflegeheim
Bei dauerhafter Unterbringung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen pauschal mit monatlich 805 Euro im Pflegegrad 2, 1.319 Euro im Pflegegrad 3, 1.855 Euro im Pflegegrad 4 und 2.096 Euro im Pflegegrad 5. Wer Pflegegrad 1 hat und trotzdem stationaer wohnt, erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Zusätzlich gibt es einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI
Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten in der Wohnung mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa eine bodengleiche Dusche, den Abbau von Tuerschwellen, Treppenlifte oder eine Verbreiterung von Türen. Voraussetzung ist, dass die haeusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtbetrag je Maßnahme erhöhen.
Technische Pflegehilfsmittel der Pflegekasse
Die Pflegekasse stellt technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Lagerungshilfen oder Rollstuhlrampen bereit, wenn sie die Pflege erleichtern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Vorrangig werden die Geraete leihweise überlassen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent der Kosten zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Wer die Belastungsgrenze der Krankenversicherung erreicht hat, kann von der Zuzahlung befreit werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, erhalten monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Schutzschuerzen. Die Leistung kann als Sachlieferung oder als Kostenerstattung erbracht werden. Eine Zuzahlung fällt bei diesen Produkten nicht an.
Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umwandeln
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Damit lassen sich Haushaltshilfen, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung finanzieren, die sonst nicht abrechenbar waeren. Der umgewandelte Betrag mindert den Sachleistungsanspruch und wird gegen Belege erstattet. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI
Alle Pflegebedürftigen zu Hause, auch mit Pflegegrad 1, erhalten monatlich bis zu 131 Euro zweckgebunden für Entlastungsangebote. Damit lassen sich Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen ambulanter Dienste und nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen bezahlen. Die Auszahlung erfolgt als Kostenerstattung gegen Belege, ein vorheriger Antrag ist nicht noetig. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege)
Pflegebedürftige können tagsueber oder nachts in einer teilstationaeren Einrichtung betreut werden, einschließlich Fahrdienst von und zur Wohnung. Die Pflegekasse zahlt monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet, es gibt ihn also zusätzlich. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Die früher getrennten Toepfe und die Übertragungsregeln entfallen damit. Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie viel davon sie für Ersatzpflege zu Hause und wie viel für eine voruebergehende Heimunterbringung einsetzen. Pflegeeinrichtungen müssen der Pflegekasse die erbrachten Leistungen zeitnah anzeigen.
Kurzzeitpflege in einer vollstationaeren Einrichtung
Wenn die Pflege zu Hause voruebergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer voruebergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Anspruch gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson)
Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Kosten werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro getragen, den sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen. Ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht noetig, die Kostenerstattung muss aber bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehoerige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt in der Regel eine niedrigere Grenze in Höhe des doppelten Pflegegeldes.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, bekommt für den nicht genutzten Anteil anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld sinkt genau um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung ausgeschöpft wurde. So laesst sich professionelle Pflege mit der Pflege durch Angehoerige mischen. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
Pflegesachleistung (haeusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste)
Die Pflegekasse bezahlt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der koerperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt übernimmt. Der monatliche Höchstwert liegt bei 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Pflegegrad 3, 1.859 Euro im Pflegegrad 4 und 2.299 Euro im Pflegegrad 5. Abgerechnet wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Wer den Betrag nicht ausschöpft, kann anteilig Pflegegeld dazu erhalten.
Pflegegeld der Pflegeversicherung
Wer zu Hause von Angehoerigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, bekommt statt eines Pflegedienstes Geld auf das eigene Konto. Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der eigenen Haeuslichkeit tatsaechlich sichergestellt ist. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen.
Elternbeitragsentlastung in der Kindertagesbetreuung Brandenburg
Familien in Brandenburg mit einem Jahreseinkommen bis 35.000 Euro sind vollständig von Kita-Beiträgen befreit. Zwischen 35.001 und 55.000 Euro gelten gedeckelte Höchstbeiträge, die je nach Betreuungsform und Umfang gestaffelt sind. Wer Grundsicherung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, ist ohne Einkommensnachweis befreit. Ein foermlicher Antrag ist nicht noetig, die Entlastung gilt kraft Gesetzes, Einkommensnachweise sind auf Verlangen des Trägers vorzulegen.
Beitragsfreie Kita ab drei Jahren in Brandenburg
In Brandenburg ist die Kita seit dem 1. August 2024 für alle Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung beitragsfrei. Die Freistellung greift ab dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und gilt unabhängig von Trägerschaft und Betreuungsumfang. Eingeführt wurde sie stufenweise, zunächst 2018 für das letzte Kita-Jahr, 2023 für das vorletzte. Eltern zahlen weiterhin das Essengeld sowie Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
KiTa-Qualitätsgesetz
Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt sich der Bund seit 2019 an der Weiterentwicklung der Qualität in Kitas und in der Kindertagespflege. Die Mittel fliessen an die Länder, die sie über Bund-Länder-Verträge in festgelegten Handlungsfeldern einsetzen, etwa Fachkräftegewinnung, Sprachförderung und bedarfsgerechte Angebote. Familien profitieren indirekt über bessere Betreuungsqualität, ein eigener Antrag ist nicht möglich. Der Bund veröffentlicht regelmäßig Monitoringberichte zur Umsetzung.
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- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.