Förderung als Zuschuss in Mecklenburg-Vorpommern
Was du in Mecklenburg-Vorpommern beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
505 Programme gefunden
Agrarinvestitionsförderungsprogramm M-V (AFP-RL MV)
Investitionszuschüsse für langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, für besonders tiergerechte Stallbauten, wassersparende Bewässerungssysteme sowie Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Die Fördersätze reichen von 20 Prozent für Maschinen und allgemeine Investitionen über 40 Prozent für besonders tiergerechte Stallbauten bis 65 Prozent für Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen. Junglandwirte erhalten einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten bis maximal 20.000 Euro.
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im GAK-Förderbereich 4 (MSUL)
Sammelrahmen für freiwillige mehrjährige Bewirtschaftungsverpflichtungen der zweiten Säule. Der Förderbereich 4 der GAK umfasst Ökolandbau, nachhaltige Acker- und Grünlandverfahren, extensiven Obstbau, genetische Ressourcen, nicht-produktiven investiven Naturschutz, Vertragsnaturschutz, Wolfsschutz und Agroforst. 2024 wurden rund 4,12 Millionen Hektar mit rund 918 Millionen Euro öffentlichen Mitteln gefördert.
Allgemeine Projektförderung Soziokultur
Förderung zeitlich befristeter, partizipativer Kulturprojekte, bei denen Menschen aktiv an Konzeption und Umsetzung beteiligt sind. Die Projekte greifen gesellschaftspolitische oder soziale Themen mit kulturellen Mitteln auf. Freie Träger wie Initiativen und Vereine werden gegenüber öffentlichen Antragstellern bevorzugt.
Allgemeine Projektförderung der Kulturstiftung des Bundes
Offene Projektförderung für innovative Kunst- und Kulturprojekte mit internationalem Zuschnitt in allen Sparten und spartenübergreifend. Die beantragte Fördersumme muss mindestens 50.000 Euro betragen, mindestens 20 Prozent Eigen- oder Drittmittel sind erforderlich. Antragsberechtigt sind große und mittlere Kultureinrichtungen, Vereine und organisierte Zusammenschlüsse, nicht jedoch Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Abschlagsfreie Altersrente für Versicherte mit besonders langer Versicherungsbiografie. Nach Paragraph 38 SGB VI besteht Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren; für Jahrgänge vor 1964 gelten niedrigere Altersgrenzen nach den Übergangsvorschriften. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Rente kann nach Paragraph 36 SGB VI bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden; dann mindern Abschläge die Rente dauerhaft. Es besteht ein Rechtsanspruch. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, auch online über den eAntrag.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung können nach Paragraph 37 SGB VI bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, dann mit dauerhaften Abschlägen. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Amateurmusikfonds AMF4
Zentraler Bundesfonds für Amateurmusik mit drei Förderlinien: bis 3.000 Euro für Coachings und Zukunftswerkstätten, bis 7.000 Euro für lokale Ensembleprojekte und bis 40.000 Euro für überregionale Projekte. Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, also insbesondere Musikvereine, Chöre und Orchester. Mindestens 5 Prozent Eigenanteil sind erforderlich.
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend SGB XII)
Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhaelt und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbraeuchlich selbst beeinflusst hat, erhält Leistungen entsprechend dem SGB XII statt der niedrigeren Grundleistungen. Das umfasst höhere Regelsaetze sowie Leistungen entsprechend SGB IX Teil 2. Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung wird der Regelbedarf der Stufe 2 anerkannt. Es besteht ein Rechtsanspruch, zuständig ist das oertliche Sozialamt.
Anerkennungszuschuss des Bundes
Der Anerkennungszuschuss erstattet Erwerbstaetigen mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosen die Kosten für Anerkennungsverfahren und Zeugnisbewertungen. Für ein Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung werden 100 bis 600 Euro gefördert, für Qualifikationsanalysen bis zu 1200 Euro und für Qualifizierungsmaßnahmen maximal 3000 Euro pro Person. Die Einkommensgrenze liegt bei 32000 Euro brutto im Jahr für Einzelpersonen und 50000 Euro für Ehe- und Lebenspartnerschaften. Antragsberechtigt sind Personen mit gewoehnlichem Aufenthalt in Deutschland, nachgewiesen durch eine Meldebestätigung, unabhängig von Staatsangehoerigkeit und Aufenthaltsstatus.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (Paragraf 45a SGB XI)
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehoeriger sowie Hilfe bei Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in haeuslicher Pflege können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI in solche Angebote umwandeln. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, es genuegen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse.
Anpassungsgeld für Beschäftigte der Braunkohleindustrie
Beschäftigte ab 58 Jahren aus dem Braunkohletagebau oder aus Kohlekraftwerken, die infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes entlassen werden, erhalten ein Anpassungsgeld als Überbrückung bis zur Rente. Die Höhe orientiert sich an den individuellen Rentenanwartschaften und wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet. Ab 1. Januar 2026 gelten neue Regeln zur Anrechnung von Nebeneinkuenften mit einem jährlichen Freibetrag.
Anschubförderung Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe
Anschubfinanzierung für gemeinnützige Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen oder Menschen mit einer Leistungsfähigkeit unter drei Stunden täglich schaffen. Bis zu 300.000 Euro über vier Jahre bei bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind Personal, Honorare, Sachkosten, Investitionen bis 10 Prozent und Barrierefreiheit.
Anspruch auf Entgeltumwandlung mit 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss
Beschäftigte haben nach Paragraph 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch darauf, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung aus künftigem Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Wird der Anspruch geltend gemacht, muss jährlich mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße eingezahlt werden. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung weitergeben. Geltend gemacht wird der Anspruch direkt beim Arbeitgeber.
Anwendungsorientierte Exzellenzforschungsprojekte M-V
Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Forschungsverbünde und Einzelprojekte von besonderem wissenschaftspolitischem Landesinteresse. Die Projekte müssen überregionale Sichtbarkeit und Wirksamkeit sowie positive wirtschaftliche Effekte für die Region entfalten. Die Abrechnung erfolgt über Personal- und Restkostenpauschalen.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Kalendertag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss. Zusammen ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss in der Regel das bisherige Nettoeinkommen. Relevant wird der Zuschuss ab etwa 390 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Der Antrag erfolgt formlos beim Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Umlageverfahren erstattet werden.
Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 185 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Eine Assistenzkraft unterstützt bei Handreichungen am Arbeitsplatz, ohne die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen. Der Anspruch umfasst die vollständige Kostenübernahme der festgestellten Assistenz und gilt auch für selbstständig taetige schwerbehinderte Menschen. Antrag beim zuständigen Integrationsamt.
Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I)
Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und ein echter Rechtsanspruch, wenn Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit vorliegen. Es beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettöntgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 67 Prozent (Paragraf 149 SGB III). Die Bezugsdauer hängt von Versicherungszeiten und Lebensalter ab und reicht von 6 Monaten bis zu 24 Monaten ab 58 Jahren bei 48 Monaten Versicherungspflicht. Beantragt wird die Leistung bei der örtlichen Agentur für Arbeit, online über das BA-Benutzerkonto oder persönlich.
Assistenzleistungen einschließlich Elternassistenz (Paragraf 78 SGB IX)
Assistenzleistungen ermöglichen eine selbstbestimmte Bewaeltigung des Alltags, etwa bei Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeit und Kultur. Die qualifizierte Assistenz wird von Fachkräften erbracht und soll zur eigenständigen Alltagsbewaeltigung befähigen. Ausdrücklich umfasst sind auch Leistungen an Muetter und Vaeter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sowie Unterstützung bei ehrenamtlichem Engagement. Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe.
Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderung, AFBG)
Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen aus Zuschuss und zinsgünstigem KfW-Darlehen. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis 15.000 Euro gefördert, davon 50 Prozent als Zuschuss, das Meisterprüfungsprojekt bis 2.000 Euro. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zwischen 1.019 und 1.724 Euro sowie 150 Euro Kinderbetreuungszuschuss je Kind hinzu.
Aufstiegs-BAföG (Meister-BAföG) Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meisterin, Fachwirt, Technikerin, Erzieher oder Betriebswirtin. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig in Höhe der tatsächlichen Kosten bis maximal 15.000 Euro gefördert, davon 50 Prozent als Zuschuss und der Rest als zinsgünstiges KfW-Darlehen. Zu den Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt gibt es bis zur Hälfte der Kosten und maximal 2.000 Euro.
Aufstiegs-BAföG Darlehenserlass bei bestandener Fortbildungsprüfung
Wer die Fortbildungsprüfung besteht, bekommt auf Antrag 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Zusammen mit dem Zuschussanteil sinkt die tatsächliche Eigenbelastung dadurch deutlich. Der Erlass wird über das KfW-Kreditportal beantragt.
Aufstiegs-BAföG Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren)
Das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG fördert Fortbildungen zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher. Nach Paragraf 12 AFBG werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro berücksichtigt, bei Materialkosten für fachpraktische Arbeiten wie das Meisterstück höchstens die Hälfte der notwendigen Kosten und höchstens 2.000 Euro. Der Maßnahmebeitrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest besteht ein Anspruch auf ein zinsgünstiges KfW-Darlehen, das innerhalb von drei Monaten nach Bescheid verlangt werden kann. Antrag beim zuständigen Amt für Aufstiegsförderung oder digital über AFBG Digital.
Aufstiegs-BAföG Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag
Bei Vollzeitfortbildungen gibt es zusätzlich zu den Maßnahmekosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt von maximal 1.019 Euro monatlich für Alleinstehende, der vollständig als Zuschuss gewährt wird und nicht zurückgezahlt werden muss. Für Ehe- oder Lebenspartner und je kindergeldberechtigtem Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 235 Euro. Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren oder Kindern mit Behinderung erhalten zusätzlich 150 Euro Kinderbetreuungszuschlag je Kind, auch bei Teilzeitmaßnahmen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.