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Förderprogramme für Sozialleistung in Niedersachsen

Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Niedersachsen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.

290 Programme gefunden

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BundZuschuss

Sofortzuschlag für Kinder und Jugendliche in der Sozialhilfe (Paragraph 145 SGB XII)

Monatlicher Sofortzuschlag von 25 Euro für minderjährige Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel SGB XII, denen ein Regelsatz der Stufen 4, 5 oder 6 zugrunde liegt. Er wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und seit Juli 2022 erstmals ausgezahlt. Der Zuschlag wird vom Sozialamt automatisch mit der laufenden Leistung ausgezahlt, ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht nötig.

25 Euro bis 25 Euro
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)

Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt beziehungsweise Bildungs- und Teilhabestelle der Kommune
BundSonstiges

Übernahme von Miet- und Energieschulden zur Sicherung der Unterkunft (Paragraph 36 SGB XII)

Das Sozialamt kann Miet- oder Energieschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, etwa bei drohender Räumungsklage oder Stromsperre. Die Geldleistung kann als Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden. Gerichte müssen dem Sozialhilfeträger Räumungsklagen wegen Mietrückständen unverzüglich mitteilen, damit dieser präventiv tätig werden kann.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundSonstiges

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten (Paragraph 35a SGB XII)

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung des Sozialamts übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Sozialhilfeträger veranlasst oder notwendig ist. Mietkautionen werden in der Regel als Darlehen erbracht und mit monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe aufgerechnet. Ergänzend werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Paragraph 35 SGB XII)

Übernahme der tatsächlichen Miete und Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserversorgung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, soweit die Aufwendungen angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten voll übernommen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen unangemessene Kosten in der Regel binnen sechs Monaten gesenkt werden. Als unangemessen gelten insbesondere Aufwendungen, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Kosten.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Einmalige Bedarfe und Erstausstattung (Paragraph 31 SGB XII)

Gesonderte Leistungen außerhalb des Regelbedarfs für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und für Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte und deren Miete. Der Antrag muss vor der Anschaffung beim Sozialamt gestellt werden. Die Leistung kann auch gezahlt werden, wenn sonst keine laufende Sozialhilfe bezogen wird, sofern der Bedarf nicht selbst gedeckt werden kann.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)

Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Existenzsichernde Leistung für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft erwerbsgemindert sind. Rechtsanspruch nach Paragraph 27 SGB XII, beantragt beim Sozialamt. Die Leistung umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe; die Regelbedarfsstufen werden in einem statistischen Verfahren ermittelt und jährlich fortgeschrieben.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Existenzsichernde Leistung für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraph 41 SGB XII. Die Altersgrenze liegt bei Jahrgängen vor 1947 bei 65 Jahren und steigt für spätere Jahrgänge gestaffelt bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Die Leistung setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen; die konkreten Regelsätze werden jährlich fortgeschrieben.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, Beratung auch bei der Deutschen Rentenversicherung
BundZuschuss

Stationaere und ambulante Hospizleistungen

Versicherte, die keine Krankenhausbehandlung benoetigen, erhalten nach Paragraf 39a SGB V einen Zuschuss zu stationaerer oder teilstationaerer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, der taegliche Mindestzuschuss beträgt 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV. Ambulante Hospizdienste mit qualifizierter ehrenamtlicher Sterbebegleitung werden gesondert gefördert und sind für Betroffene kostenfrei. Kontakt läuft über das Hospiz oder den ambulanten Hospizdienst.

bis 95 Prozent der Kosten
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haeusliche Krankenpflege

Versicherte haben nach Paragraf 37 SGB V Anspruch auf haeusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt oder an anderen geeigneten Orten, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkuerzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Die Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung und wird grundsaetzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall erbracht, in begründeten Ausnahmefaellen laenger. Verordnet wird sie aerztlich, genehmigt von der Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundBeratung

Betriebliche Gesundheitsförderung durch die Krankenkassen

Krankenkassen fördern nach Paragraf 20b SGB V den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in Betrieben. Sie erarbeiten gemeinsam mit Versicherten und Verantwortlichen im Betrieb Vorschlaege zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und unterstützen deren Umsetzung. Dabei arbeiten sie mit den Unfallversicherungsträgern zusammen und können regionale Koordinierungsstellen einrichten, die Unternehmen beraten. Der Zugang läuft über die Krankenkassen oder die regionalen Koordinierungsstellen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundPrämie

Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten

Krankenkassen können nach Paragraf 65a SGB V in ihrer Satzung Bonuszahlungen für Versicherte vorsehen, die Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen wahrnehmen, regelmäßig an zertifizierten Gesundheitskursen teilnehmen oder sich an betrieblicher Gesundheitsförderung beteiligen. Das Gesetz nennt keine festen Euro-Beträge, jede Kasse bestimmt Voraussetzungen und Höhe selbst. Beantragt wird über das Bonusheft oder die App der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Praeventionskurse und Primaerpraevention der Krankenkassen

Krankenkassen erbringen nach Paragraf 20 SGB V Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns, in der Praxis vor allem Praeventionskurse zu Bewegung, Ernaehrung, Stressbewaeltigung und Suchtmittelkonsum. Die Kurse müssen nach einheitlichen Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zertifiziert sein. Insgesamt sollen die Kassen ab 2019 je Versichertem 7,52 Euro für Praevention aufwenden. Erstattungshöhe und Anzahl der Kurse je Jahr regelt jede Kasse in ihrer Satzung, der Antrag läuft über die eigene Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Haertefallregelung beim Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung

Wer den Eigenanteil zum Zahnersatz nicht tragen kann, erhält nach Paragraf 55 Absatz 2 SGB V einen zusätzlichen Festzuschuss, sodass die Regelversorgung vollständig abgedeckt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV nicht übersteigen oder wenn Sozialhilfe, Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen bezogen werden. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.

bis 100 Prozent der Kosten
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz

Für medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlt die Krankenkasse nach Paragraf 55 SGB V befundbezogene Festzuschüsse. Der Grundzuschuss beträgt 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Bei nachgewiesener regelmäßiger Zahnvorsorge in den vorangegangenen fuenf Jahren steigt er auf 70 Prozent, bei zehn Jahren lueckenloser Vorsorge auf 75 Prozent. Der Nachweis erfolgt über das Bonusheft, den Heil- und Kostenplan reicht die Zahnarztpraxis bei der Krankenkasse ein.

bis 60 Prozent der Kosten
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept

Versicherte haben nach Paragraf 33a SGB V Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, also Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die im Wesentlichen auf digitalen Technologien beruhen und die Erkennung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten unterstützen. Voraussetzung ist die Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie eine aerztliche oder psychotherapeutische Verordnung oder eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Antrag läuft direkt über die Krankenkasse oder die verordnende Praxis.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Versorgung mit Hilfsmitteln

Versicherte haben nach Paragraf 33 SGB V Anspruch auf Hoerhilfen, Koerperersatzstuecke, orthopaedische und andere Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erwachsene leisten je Hilfsmittel eine Zuzahlung nach Paragraf 61 SGB V, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt sie 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro pro Monat. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Fahrkosten zur aerztlichen Behandlung

Die Krankenkasse übernimmt nach Paragraf 60 SGB V Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, insbesondere bei stationaerer Behandlung, Rettungsfahrten und medizinisch erforderlichen Verlegungen. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind grundsaetzlich vorab genehmigungspflichtig. Erstattet werden der Fahrpreis öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi- und Mietwagenkosten oder bei privaten Fahrzeugen der Höchstbetrag der Wegstreckenentschaedigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung nach Paragraf 61 Satz 1 SGB V an.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Reisekosten bei Rehabilitation und Teilhabeleistungen

Im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Paragraf 73 SGB IX die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Erstattet werden auch besondere Beförderungsmittel bei Behinderung, Kosten einer notwendigen Begleitperson einschließlich ihres Verdienstausfalls, Kinderbetreuung am Rehabilitationsort und Gepaecktransport. Beantragt wird beim zuständigen Rehabilitationsträger, üblicherweise zusammen mit dem Reha-Antrag.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger
BundZuschuss

Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation

Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger
BundSonstiges

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe der Krankenkasse

Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Stationaere Vorsorgeleistungen für Kinder

Reichen ambulante Leistungen nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 4 SGB V Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen sollen nach Paragraf 23 Absatz 5 SGB V laengstens drei Wochen dauern. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen sie nach Paragraf 23 Absatz 7 SGB V in der Regel vier bis sechs Wochen erbracht werden. Eine erneute Leistung ist nach Absatz 5 grundsaetzlich erst nach vier Jahren möglich, ausser aus dringenden medizinischen Gründen. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse

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