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Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation

Deutsche Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger · bundesweit

Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
Zusammen mit dem Reha-Antrag oder vor Beginn der Maßnahme beantragen

Für wen ist das

PrivatpersonenArbeitnehmerSelbstständige

Was du erfüllen musst

  • Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Weiterführung des Haushalts ist nicht möglich und keine andere im Haushalt lebende Person kann sie übernehmen
  • Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind lebt im Haushalt
  • Bei Kinderbetreuungskosten: Kosten entstehen gerade wegen der Rehabilitationsmaßnahme

Kombinierbar mit

Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfe schließen sich gegenseitig aus, neben den Leistungen zur Kinderbetreuung werden keine Leistungen nach den Absaetzen 1 und 2 erbracht; für landwirtschaftliche Träger gelten Sonderregelungen. Der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten ist dynamisiert, deshalb ist hier bewusst kein fester Eurobetrag hinterlegt

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Angaben nach sozial-gesundheit, zuletzt geprüft am 04.08.2026. Förderbedingungen ändern sich oft. Prüfe vor dem Antrag immer die Originalquelle.

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BundSonstiges

Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe der Krankenkasse

Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)

Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
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Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises