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Förderprogramme für Sozialleistung in Bayern auf Ebene Bund

Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.

277 Programme gefunden

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BundZuschuss

Gründungszuschuss

Wer aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnimmt, kann nach den Paragrafen 93 und 94 SGB III einen Gründungszuschuss erhalten. In der ersten Phase wird sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weitergezahlt zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In einer zweiten Phase können weitere neun Monate lang 300 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Insgesamt sind also bis zu 15 Monate Förderung möglich. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

ab 300 Euro
bundesweit
Agentur für Arbeit
BundSonstiges

Haeusliche Krankenpflege

Versicherte haben nach Paragraf 37 SGB V Anspruch auf haeusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt oder an anderen geeigneten Orten, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkuerzt wird oder diese nicht ausführbar ist. Die Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung und wird grundsaetzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall erbracht, in begründeten Ausnahmefaellen laenger. Verordnet wird sie aerztlich, genehmigt von der Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Nach Paragraf 24h SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Anders als bei der allgemeinen Haushaltshilfe kommt es hier nicht auf ein Kind im Haushalt an. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach Paragraf 38 Absatz 4 SGB V gelten entsprechend. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe der Krankenkasse

Versicherte erhalten nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankenhausbehandlung, Vorsorge, haeuslicher Krankenpflege oder Rehabilitation nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht dann für laengstens 26 Wochen. Ohne Kind im Haushalt kann bei schwerer Krankheit für laengstens vier Wochen Haushaltshilfe erbracht werden. Beantragt wird bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundSonstiges

Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Eltern wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, stellt die Krankenkasse nach Paragraf 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Mit Kind im Haushalt ist die Leistung bis zu 26 Wochen möglich, ohne Kind höchstens vier Wochen bei schwerer Krankheit. Beantragt wird sie bei der eigenen Krankenkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Gesetzliche Krankenkasse
BundZuschuss

Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation

Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger
BundZuschuss

Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)

Nicht krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte erhalten Leistungen zur Krankenbehandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel SGB V. Vorrangig ist die Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V, bei der Betroffene eine Krankenversichertenkarte erhalten.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, Abwicklung häufig über eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V
BundZuschuss

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)

Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Hilfe bei Sterilisation (Paragraph 51 SGB XII)

Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege übernommen. Die Leistung richtet sich an bedürftige Personen ohne ausreichenden Versicherungsschutz und wird beim Sozialamt beantragt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundSonstiges

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (Paragraph 73 SGB XII)

Auffangvorschrift der Sozialhilfe für atypische Bedarfslagen, die in keinem anderen Kapitel des SGB XII geregelt sind. Leistungen können erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen; Geldleistungen sind als Beihilfe oder als Darlehen möglich. Anders als bei den übrigen Kapiteln besteht kein gebundener Rechtsanspruch, sondern eine Ermessensentscheidung des Sozialamts. In der Praxis werden hierüber etwa Umgangskosten getrennt lebender Eltern oder besondere Einzelfälle abgedeckt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Existenzsichernde Leistung für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft erwerbsgemindert sind. Rechtsanspruch nach Paragraph 27 SGB XII, beantragt beim Sozialamt. Die Leistung umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe; die Regelbedarfsstufen werden in einem statistischen Verfahren ermittelt und jährlich fortgeschrieben.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Hilfe zur Familienplanung (Paragraph 49 SGB XII)

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung empfängnisregelnder Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind. Die Leistung richtet sich an Sozialhilfeberechtigte, die die Kosten nicht selbst tragen können. Antrag beim Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundZuschuss

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Ergänzende Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung den pflegerischen Bedarf nicht decken und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Anspruch besteht nach Paragraph 61 SGB XII, wenn den Betroffenen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen. Die Hilfe deckt häusliche Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Pflegehilfsmittel ab. Antrag beim Sozialamt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt beziehungsweise überörtlicher Träger der Sozialhilfe
BundZuschuss

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraph 70 SGB XII)

Unterstützung für Personen mit eigenem Haushalt, wenn weder sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle sonstigen zur Haushaltsführung notwendigen Tätigkeiten. Übernommen werden die Kosten für eine haushaltsführende Person, angemessene Beihilfen und Beiträge zur Alterssicherung sowie Kosten einer spezialisierten Haushaltsführung oder Beratung. Sie ist grundsätzlich vorübergehend, kann aber dauerhaft erbracht werden, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises
BundBeratung

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)

Rechtsanspruch auf Hilfen für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese aus eigener Kraft nicht überwinden können, etwa Wohnungslose, Haftentlassene, Menschen mit Gewalterfahrung oder Suchtproblemen. Die Leistungen umfassen alle notwendigen Maßnahmen: Beratung, persönliche Betreuung, Straßensozialarbeit, betreutes Wohnen, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfen zur Erlangung und Sicherung einer Wohnung. Bei Bedarf wird ein Gesamtplan erstellt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt beziehungsweise überörtlicher Träger der Sozialhilfe, Durchführung oft durch freie Wohlfahrtspflege
BundBeratung

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Wohnungserhalt und Wohnungsbeschaffung)

Nach den Paragrafen 67 und 68 SGB XII erhalten Menschen mit besonderen Lebensverhältnissen und sozialen Schwierigkeiten, die sie aus eigener Kraft nicht überwinden können, Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Dazu gehoeren ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, Beratung und persönliche Betreuung sowie Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche. Das ist der zentrale Rechtsanspruch für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Dienstleistungen wie Beratung werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Bei Bedarf ist ein Gesamtplan zu erstellen.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Sozialamt bzw. überoertlicher Sozialhilfeträger, meist über Fachberatungsstellen freier Träger
BundZuschuss

Insolvenzgeld

Insolvenzgeld ersetzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 165 SGB III und wird einmalig und rückwirkend in der Regel in Höhe des Nettoverdienstes gezahlt, einschließlich Bestandteilen wie Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld. Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgeld ist steuerfrei und wird online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Agentur für Arbeit
BundZuschuss

Integrationskurs des BAMF

Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
BundSonstiges

Integrationskurs des Bundes

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs und umfasst im allgemeinen Kurs 700 Unterrichtseinheiten, davon 600 Sprachkurs und 100 Orientierungskurs. Ziel ist das Sprachniveau B1, abgeschlossen wird mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test Leben in Deutschland. Auf den Kurs besteht nach § 44 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch, wenn erstmals ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitaeren Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter erteilt wird. Neben dem allgemeinen Kurs gibt es spezielle Kursarten wie Alphabetisierungskurs, Zweitschriftlernerkurs, Förderkurs und Intensivkurs, der Intensivkurs umfasst 500 Unterrichtseinheiten, spezielle Kursarten bis zu 1000. Die Zulassung beantragt man beim BAMF, den Kursplatz sucht man über BAMF-NAvI.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), Durchführung durch zugelassene Kursträger
BundSonstiges

Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung, Geduldete sowie Personen mit Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung können zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch, die Zulassung erfolgt im Rahmen verfügbarer Kursplätze und Haushaltsmittel, vorrangig für Personen mit Aussicht auf Arbeitsmarktzugang. Die Teilnahme ist für diese Gruppe kostenfrei. Man beantragt die Zulassung beim BAMF oder erhält eine Verpflichtung, danach meldet man sich bei einem Kursträger an und absolviert einen Einstufungstest.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Bundesamt für Migration und Fluechtlinge (BAMF), Durchführung durch zugelassene Kursträger
BundSonstiges

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die nach Paragraf 56 SGB VI in der Rentenversicherung angerechnet werden. Die Zeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Sie wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Beantragt und geklärt wird das bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundSonstiges

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mütterrente)

Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und erhöhen die spätere Rente. Für ab 1992 geborene Kinder werden nach Paragraph 56 SGB VI 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat angerechnet, für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach Paragraph 249 SGB VI 30 Kalendermonate. Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat; die Eltern können die Zuordnung gemeinsam schriftlich erklären. Die Erziehung muss in Deutschland erfolgt sein oder einer Erziehung im Inland gleichstehen. Anerkennung über einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung
BundZuschuss

Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)

Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
BundSonstiges

Kinderrehabilitation der Rentenversicherung

Rehabilitation für Kinder von Versicherten, für Kinder von Bezieherinnen und Beziehern einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente sowie für Waisenrentenbezieher. Voraussetzung ist, dass dadurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Die Leistung dauert in der Regel mindestens vier Wochen einschließlich Unterkunft und Verpflegung; eine Begleitperson und die Einbeziehung von Angehörigen sind möglich, ebenso Nachsorge. Seit 2018 besteht ein Rechtsanspruch, Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

Höhe je nach Vorhaben
bundesweit
Deutsche Rentenversicherung

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