Förderung als Zuschuss für Sozialleistung auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)
Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Paragraph 35 SGB XII)
Übernahme der tatsächlichen Miete und Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserversorgung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, soweit die Aufwendungen angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten voll übernommen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen unangemessene Kosten in der Regel binnen sechs Monaten gesenkt werden. Als unangemessen gelten insbesondere Aufwendungen, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Kosten.
Einmalige Bedarfe und Erstausstattung (Paragraph 31 SGB XII)
Gesonderte Leistungen außerhalb des Regelbedarfs für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt und für Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte und deren Miete. Der Antrag muss vor der Anschaffung beim Sozialamt gestellt werden. Die Leistung kann auch gezahlt werden, wenn sonst keine laufende Sozialhilfe bezogen wird, sofern der Bedarf nicht selbst gedeckt werden kann.
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)
Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft erwerbsgemindert sind. Rechtsanspruch nach Paragraph 27 SGB XII, beantragt beim Sozialamt. Die Leistung umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe; die Regelbedarfsstufen werden in einem statistischen Verfahren ermittelt und jährlich fortgeschrieben.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraph 41 SGB XII. Die Altersgrenze liegt bei Jahrgängen vor 1947 bei 65 Jahren und steigt für spätere Jahrgänge gestaffelt bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Die Leistung setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen; die konkreten Regelsätze werden jährlich fortgeschrieben.
Stationaere und ambulante Hospizleistungen
Versicherte, die keine Krankenhausbehandlung benoetigen, erhalten nach Paragraf 39a SGB V einen Zuschuss zu stationaerer oder teilstationaerer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Die Krankenkasse trägt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten, der taegliche Mindestzuschuss beträgt 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV. Ambulante Hospizdienste mit qualifizierter ehrenamtlicher Sterbebegleitung werden gesondert gefördert und sind für Betroffene kostenfrei. Kontakt läuft über das Hospiz oder den ambulanten Hospizdienst.
Praeventionskurse und Primaerpraevention der Krankenkassen
Krankenkassen erbringen nach Paragraf 20 SGB V Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns, in der Praxis vor allem Praeventionskurse zu Bewegung, Ernaehrung, Stressbewaeltigung und Suchtmittelkonsum. Die Kurse müssen nach einheitlichen Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zertifiziert sein. Insgesamt sollen die Kassen ab 2019 je Versichertem 7,52 Euro für Praevention aufwenden. Erstattungshöhe und Anzahl der Kurse je Jahr regelt jede Kasse in ihrer Satzung, der Antrag läuft über die eigene Krankenkasse.
Haertefallregelung beim Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung
Wer den Eigenanteil zum Zahnersatz nicht tragen kann, erhält nach Paragraf 55 Absatz 2 SGB V einen zusätzlichen Festzuschuss, sodass die Regelversorgung vollständig abgedeckt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV nicht übersteigen oder wenn Sozialhilfe, Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen bezogen werden. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Befundbezogene Festzuschüsse zum Zahnersatz
Für medizinisch notwendigen Zahnersatz zahlt die Krankenkasse nach Paragraf 55 SGB V befundbezogene Festzuschüsse. Der Grundzuschuss beträgt 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Bei nachgewiesener regelmäßiger Zahnvorsorge in den vorangegangenen fuenf Jahren steigt er auf 70 Prozent, bei zehn Jahren lueckenloser Vorsorge auf 75 Prozent. Der Nachweis erfolgt über das Bonusheft, den Heil- und Kostenplan reicht die Zahnarztpraxis bei der Krankenkasse ein.
Fahrkosten zur aerztlichen Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt nach Paragraf 60 SGB V Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, insbesondere bei stationaerer Behandlung, Rettungsfahrten und medizinisch erforderlichen Verlegungen. Fahrten zur ambulanten Behandlung sind grundsaetzlich vorab genehmigungspflichtig. Erstattet werden der Fahrpreis öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi- und Mietwagenkosten oder bei privaten Fahrzeugen der Höchstbetrag der Wegstreckenentschaedigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Je Fahrt fällt eine Zuzahlung nach Paragraf 61 Satz 1 SGB V an.
Reisekosten bei Rehabilitation und Teilhabeleistungen
Im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Paragraf 73 SGB IX die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Erstattet werden auch besondere Beförderungsmittel bei Behinderung, Kosten einer notwendigen Begleitperson einschließlich ihres Verdienstausfalls, Kinderbetreuung am Rehabilitationsort und Gepaecktransport. Beantragt wird beim zuständigen Rehabilitationsträger, üblicherweise zusammen mit dem Reha-Antrag.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Rehabilitation
Wer eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt und deshalb den Haushalt nicht weiterführen kann, erhält nach Paragraf 74 SGB IX eine Haushaltshilfe. Alternativ können die durch die Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag je Kind übernommen werden. Im Gesetzestext steht dafuer ein Ausgangsbetrag von 160 Euro, der sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Absatz 1 SGB IV erhöht; der aktuell geltende Höchstbetrag liegt daher über diesem Ausgangswert und ist beim Rehabilitationsträger zu erfragen. Beantragt wird zusammen mit dem Reha-Antrag beim Rehabilitationsträger.
Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
Reicht die ambulante Behandlung am Wohnort nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Paragraf 23 Absatz 2 SGB V ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Vorsorgeleistung selbst ist eine Pflichtleistung. Für die übrigen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe kann die Satzung der Krankenkasse zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 16 Euro taeglich vorsehen, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 Euro taeglich. Das sind gesetzliche Höchstbeträge, kein garantierter Betrag; ob und in welcher Höhe gezahlt wird, regelt jede Kasse in ihrer Satzung. Beantragt wird mit aerztlicher Verordnung bei der eigenen Krankenkasse.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)
Wenn gesundheitliche Gründe die bisherige Berufsausuebung verhindern, fördert die Deutsche Rentenversicherung Umschulung und Weiterbildung, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfen, Arbeitsassistenz sowie einen Gründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit. Eine ganztaegige Weiterbildung wird bis zu zwei Jahre gefördert, Arbeitsassistenz bis zu drei Jahre, danach übernimmt das Integrationsamt. Für diese Leistungen fällt keine Zuzahlung an, während der Maßnahme wird Übergangsgeld gezahlt.
Übergangsgeld während der Rehabilitation
Übergangsgeld sichert das Einkommen während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, wenn kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Es beträgt 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und 75 Prozent für Versicherte mit einem Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, oder mit einem pflegebedürftigen Ehegatten. Bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten wird die Berechnung aus 80 Prozent des Einkommens abgeleitet. Der Antrag läuft zusammen mit dem Reha-Antrag über die Deutsche Rentenversicherung.
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Stammzellseparation
Wer durch eine Organ-, Gewebe- oder Blutstammzellspende arbeitsunfähig wird, erhält nach Paragraf 44a SGB V ein besonderes Krankengeld in Höhe des vollen ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Gezahlt wird nicht von der eigenen Kasse, sondern von der Krankenkasse der Empfängerin oder des Empfängers. Der Anspruch gilt auch für Spendende, die nicht gesetzlich versichert sind.
Kinderkrankengeld bei stationaerer Mitaufnahme und bei schwerstkranken Kindern
Wird ein Kind stationaer behandelt und ist die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig, besteht nach Paragraf 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Anrechnung auf die Kinderkrankentage. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Anspruch besteht ausdrücklich nur für einen Elternteil. Für Kinder mit einer weit fortgeschrittenen, progredienten Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung und palliativmedizinischer Behandlung gilt nach Paragraf 45 Absatz 4 SGB V ebenfalls eine Regelung ohne Tagesbegrenzung, mit derselben Altersgrenze und ebenfalls nur für einen Elternteil. Beantragt wird bei der Krankenkasse.
Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankengeld ersetzt das Einkommen, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationaere Behandlung erfolgt. Es beträgt nach Paragraf 47 SGB V 70 vom Hundert des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts, und wird für laengstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, Grundlage ist die aerztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es besteht ein Rechtsanspruch.
BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag
Schülerinnen, Schüler und Studierende können Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wer mit eigenen Kindern zusammenlebt, bekommt zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt wird. Der Antrag läuft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, elektronisch über BAföG Digital.
Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss für Familien
Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit kleinem Einkommen und wird als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums gezahlt. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Einkommen und der Miethöhe ab. Beantragt wird es schriftlich bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder teilweise online über das Verwaltungsportal des Bundes.
Waisenrente für Halbwaisen und Vollwaisen
Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern, zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Waisenrente. Unterschieden wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene im Todesfall ab. Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, dort sind auch die genauen Beträge, Altersgrenzen und Anrechnungsregeln hinterlegt.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Paragraf 24 SGB II)
Bedarfe für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung mit Bekleidung sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Die Leistung kann als Sachleistung oder Geldleistung, auch als Pauschale, gewährt werden. Sie ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Beantragt wird sie beim Jobcenter, und zwar auch dann, wenn ansonsten kein laufender Leistungsanspruch besteht, der Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld
Alleinerziehende im Bürgergeldbezug bekommen nach Paragraf 21 SGB II einen Mehrbedarf. Er beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind. Insgesamt ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Er wird vom Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.
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