Förderprogramme für Soziales in Hamburg
Diese Programme fördern Soziales und sind in Hamburg beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
217 Programme gefunden
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- Energie405
- Sanierung272
- Heizung97
- Photovoltaik63
- Dämmung64
- Fenster und Türen30
- Neubau111
- Wohneigentum98
- Mobilität109
- THG-Quote6
- Gründung245
- Digitalisierung225
- Forschung221
- Personal178
- Bildung340
- Familie150
- Natur und Umwelt198
- Landwirtschaft96
- Kultur93
- Sport51
- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Paragraph 4a InsO)
Natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, können die Verfahrenskosten stunden lassen, wenn ihr Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreicht. Damit wird verhindert, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Die Stundung erstreckt sich auch auf das Schuldenbereinigungsplanverfahren und wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt. Bei Bedarf kann dem Schuldner ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Antrag beim Insolvenzgericht.
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege, Paragraf 41 SGB XI)
Bei Tages- oder Nachtpflege werden Pflegebedürftige stundenweise in einer Einrichtung betreut, einschließlich Fahrt hin und zurück. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1357 Euro bei Pflegegrad 3, 1685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird zusätzlich gezahlt und nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Antrag bei der Pflegekasse.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (Paragraf 16i SGB II)
Lohnkostenerstattung für die Einstellung sehr lange arbeitsloser Menschen über bis zu fünf Jahre. In den ersten beiden Förderjahren werden 100 Prozent der Lohnkosten erstattet, danach jährlich um 10 Prozentpunkte absteigend von 90 auf 70 Prozent. Zusätzlich werden Coaching-Kosten und erforderliche Weiterbildungen bis zu 3.000 Euro übernommen, auch innerbetrieblich.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (sozialer Arbeitsmarkt nach Paragraf 16i SGB II)
Für die Einstellung von Menschen, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug sind und in dieser Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet haben, gibt es bis zu fünf Jahre Lohnkostenzuschuss: 100 Prozent in den ersten beiden Jahren, danach jährlich um zehn Prozentpunkte absteigend von 90 auf 70 Prozent. Dazu kommt der pauschalierte Arbeitgeberanteil an der Gesamtsozialversicherung, ein Coaching für die beschäftigte Person und bis zu 3.000 Euro für erforderliche Weiterbildungen. Berechnungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt bei Tarifbindung, sonst der Mindestlohn. Der Antrag läuft online über das Jobcenter.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsbeitrag, Musikschule, Freizeiten)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, für Musikunterricht, künstlerische Bildung und Freizeiten. Das sind 180 Euro im Jahr. Das Budget kann in vielen Kommunen angespart und gebündelt eingesetzt werden, in begründeten Fällen können weitere Aufwendungen übernommen werden. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
U25 Junge Kulturinitiativen
Förderprogramm für junge Menschen zwischen 18 und 25 Jahren, die erste Schritte in der Kulturarbeit gehen. Gefördert werden experimentelle Initiativen, die Menschen vor Ort einbeziehen und gesellschaftspolitische oder soziale Themen mit kulturellen Mitteln bearbeiten. Der Zugang ist bewusst niedrigschwellig gestaltet.
Umfassende Modernisierung von Mietwohnungen (Mod. B) 1. Förderweg
Förderung aus zinsvergünstigtem Darlehen zu 1,25 Prozent, laufenden Zuschüssen und optionalen Einmalzuschüssen für die umfassende Modernisierung von Mietwohnungen im 1. Förderweg der Hamburger Wohnraumförderung. Das Programm ist modular aufgebaut, ergänzend gibt es die Variante Mod. B Klima für energetische Modernisierungen. Im Gegenzug gelten Mietpreis- und Belegungsbindungen für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes.
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Vorschuss 227 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er leistungsfähig ist.
Urlaubszuschuss für Familienerholung in Familienferienstätten
Laut Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung gewähren 12 von 16 Bundesländern Familien mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze Zuschüsse zur Familienerholung. Die Höhe und die Einkommensgrenzen unterscheiden sich je Bundesland. Unabhängig davon bieten alle Familienferienstätten vergünstigte Preise für berechtigte Familien, die direkt bei der Buchung beantragt werden. Landeszuschüsse laufen über Wohlfahrts- und Familienverbände, Jugend- oder Bezirksaemter, teilweise direkt über das Sozialministerium.
Verbraucherinsolvenzverfahren (Paragraph 304 InsO)
Vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können es nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt, zuvor ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (Paragraf 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für laengstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Kosten werden gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI gedeckt, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Pflegen nahe Angehoerige nicht erwerbsmäßig, gelten niedrigere Obergrenzen. Antrag mit Kostennachweis bei der Pflegekasse.
Vollstationaere Pflege (Paragraf 43 SGB XI)
Für die Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse pauschale Monatsbeträge. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind das 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1319 Euro bei Pflegegrad 3, 1855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2096 Euro bei Pflegegrad 5; Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Die Beträge decken pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Antrag bei der Pflegekasse.
WIR! - Wandel durch Innovation in der Region
Programmlinie für breit angelegte regionale Bündnisse in strukturschwachen Regionen Deutschlands, die gemeinsam ein Innovationsfeld identifizieren und einen innovationsbasierten Strukturwandel anstoßen. Der Förderansatz ist bewusst themenoffen und umfasst technologische Entwicklungen, Produktinnovationen, neue Geschäftsmodelle und soziale Innovationen.
Zinsloses Darlehen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit (Paragraf 3 Familienpflegezeitgesetz)
Zum Ausgleich des Einkommensverlusts während Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Die monatliche Rate entspricht der Haelfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Beschäftigte können auch einen geringeren Betrag wählen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich. Der Antrag wird beim Bundesamt gestellt.
ZukunftsWIRkungs-Fonds
Skalierungsfonds für bereits von der DSEE geförderte gemeinnützige Organisationen. Bis zu zehn Organisationen erhalten je bis zu 150.000 Euro über 24 Monate, um wirksame Projekte auf neue Standorte, neue Zielgruppen oder digitale Angebote auszuweiten. Gefördert werden Personal-, Honorar- und Sachkosten sowie Organisationsentwicklung.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 208 SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, bezogen auf eine Fuenf-Tage-Woche. Bei abweichender Verteilung der Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur einen Teil des Jahres, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat, Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet. Der Anspruch wird direkt gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Zuschuss zur Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Paragraf 73 SGB III)
Betriebe, die Menschen mit Behinderungen aus- oder weiterbilden, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beziehungsweise zum Arbeitsentgelt. Bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sind bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Vergütung möglich, zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Zuschuss wird in der Regel über die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung monatlich gezahlt, auch bei außerbetrieblichen Abschnitten oder Verlängerungen.
Zuschüsse der Stiftung Deutsche Jugendmarke
Aus den Erlösen der Sonderpostwertzeichen Für die Jugend gespeiste Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Seit 1965 wurden mehr als 200 Millionen Euro vergeben, drei Säulen sind Innovation, Infrastruktur sowie Forschung. Gefördert werden modellhafte Projekte, der Bau und Ausbau außerschulischer Bildungsstätten sowie Studien und Fachtagungen.
hvv Sozialrabatt auf das Deutschlandticket
Hamburg gewährt auf das hvv Deutschlandticket einen Sozialrabatt von 35,50 Euro monatlich, sodass der Eigenanteil bei 27,50 Euro im Monat liegt (Stand der abgerufenen hvv-Seite 2026). Berechtigt sind in Hamburg gemeldete Personen, die Bürgergeld nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einem Hamburger Träger beziehen. Beantragt wird online im meinhvv-Kundenkonto mit dem aktuellen Leistungsbescheid.
Übernahme der Bestattungskosten (Sozialbestattung, Paragraph 74 SGB XII)
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Verpflichtet sind in der Regel die Erben oder die nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen. Übernommen wird nur eine einfache, ortsübliche Bestattung; aufwändige Grabmale oder Trauerfeiern werden nicht finanziert. Der Antrag ist beim Sozialamt zu stellen, möglichst bevor die Rechnung beglichen wird.
Übernahme der Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III
Wird eine berufliche Weiterbildung gefördert, übernimmt die Agentur für Arbeit nach Paragraf 83 SGB III die anfallenden Weiterbildungskosten. Dazu gehören Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Die Leistungen können direkt an den Bildungsträger gezahlt werden. Wird ein Bewilligungsbescheid später aufgehoben, muss der Träger die gezahlten Beträge erstatten.
Übernahme von Miet- und Energieschulden im Grundsicherungsgeld
Drohen Wohnungsverlust oder Energiesperre, können nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Übernahme soll als Darlehen erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen Rechtsanspruch. Erhebt der Vermieter Raeumungsklage wegen Mietrückstand, muss das Gericht nach Paragraf 22 Absatz 9 SGB II den zuständigen Träger unverzueglich informieren, damit dieser einschreiten kann. Anlaufstelle ist das Jobcenter, bei Nichtleistungsbeziehern das Sozialamt.
Balkonkraftwerk-Förderung für Haushalte mit geringem Einkommen
Zuschuss für kleine Photovoltaikanlagen an Balkon, Carport, Garagendach oder Terrasse. Übernommen werden 90 Prozent der Kosten für das PV-Modul, sodass Haushalte bis zu 500 Euro sparen. Energiesparberaterinnen und Energiesparberater der Caritas beraten vor Ort, prüfen die baulichen Voraussetzungen und helfen beim Antrag sowie bei der Abstimmung mit der Vermieterseite.
Blindenhilfe (Paragraf 72 SGB XII)
Die Blindenhilfe gleicht die blindheitsbedingten Mehraufwendungen aus. Das Gesetz nennt einen Grundbetrag für Volljährige, der sich an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts orientiert und deshalb regelmäßig steigt; die geltende Höhe erfragt man beim Sozialamt. Anspruch haben Menschen, deren beidaeugige Gesamtsehschaerfe nicht mehr als ein Fuenfzigstel beträgt oder die vergleichbare Sehstoerungen haben. Antrag beim zuständigen Sozialamt.
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