Förderung als Zuschuss für Soziales auf Ebene Bund
Alle Programme für Soziales auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Rente kann nach Paragraph 36 SGB VI bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden; dann mindern Abschläge die Rente dauerhaft. Es besteht ein Rechtsanspruch. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, auch online über den eAntrag.
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend SGB XII)
Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhaelt und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbraeuchlich selbst beeinflusst hat, erhält Leistungen entsprechend dem SGB XII statt der niedrigeren Grundleistungen. Das umfasst höhere Regelsaetze sowie Leistungen entsprechend SGB IX Teil 2. Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung wird der Regelbedarf der Stufe 2 anerkannt. Es besteht ein Rechtsanspruch, zuständig ist das oertliche Sozialamt.
Anpassungsgeld für Beschäftigte der Braunkohleindustrie
Beschäftigte ab 58 Jahren aus dem Braunkohletagebau oder aus Kohlekraftwerken, die infolge des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes entlassen werden, erhalten ein Anpassungsgeld als Überbrückung bis zur Rente. Die Höhe orientiert sich an den individuellen Rentenanwartschaften und wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet. Ab 1. Januar 2026 gelten neue Regeln zur Anrechnung von Nebeneinkuenften mit einem jährlichen Freibetrag.
Außerbetriebliche Berufsausbildung mit Rechtsanspruch (Paragraf 76 SGB III)
Seit dem 1. August 2024 besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung wurde zudem für sogenannte Marktbenachteiligte geöffnet, die in Regionen mit festgestellter erheblicher Unterversorgung an Ausbildungsplätzen wohnen. Sie ist Teil der Ausbildungsgarantie im Aus- und Weiterbildungsgesetz.
Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
Versicherungspflichtige Landwirtinnen und Landwirte erhalten nach Paragraph 32 ALG einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße nicht überschreitet. Maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und Erwerbsersatzeinkommen; bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet und jedem zur Hälfte zugerechnet. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Grundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zeitnächsten Veranlagungsjahres. Antrag bei der SVLFG.
Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen und Pflegeberatung (Paragraph 64f SGB XII)
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Ist neben der häuslichen Pflege eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. Wird die Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 im Arbeitgebermodell organisiert, sollen die angemessenen Kosten dafür ebenfalls übernommen werden.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, Paragrafen 56 bis 72 SGB III)
Monatlicher Zuschuss für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Die Höhe richtet sich nach Art der Unterbringung, Ausbildungsvergütung und dem Einkommen der Eltern beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners, in den Bedarf fließen auch Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten ein. Bewilligt wird in der Regel zunächst für 18 Monate, die Leistung muss nicht zurückgezahlt werden.
Blindenhilfe nach Paragraph 72 SGB XII
Monatliche Geldleistung für blinde Menschen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen, unabhängig vom konkreten Verwendungsnachweis. Anspruch haben Personen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen vergleichbar schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen, sofern sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Der Gesetzestext nennt als Ausgangswerte 585 Euro für Erwachsene und 293 Euro für Minderjährige (Stand bis 30. Juni 2004); diese Beträge verändern sich seither jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Der heutige Zahlbetrag liegt deshalb deutlich höher; rechnerisch ergibt sich aus dem bayerischen Blindengeld (809 Euro, entspricht laut ZBFS 85 Prozent der Blindenhilfe) für Erwachsene ein Wert von rund 950 Euro monatlich im Juli 2026. Konkrete Beträge bitte beim zuständigen Träger erfragen.
Bund-Länder-Programm Junges Wohnen
Junges Wohnen ist ein Sonderprogramm der sozialen Wohnraumförderung für Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende. Im Programmjahr 2023 stellte der Bund dafuer 500 Millionen Euro an Finanzhilfen bereit, die Umsetzung erfolgt seit 2023 über eigene Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern. Gefördert werden Neubau, Ausbau, Umbau und Modernisierung von Wohnheimplätzen. Anträge stellen Bauträger und Studierendenwerke bei den Förderstellen der Länder, junge Menschen profitieren indirekt über guenstigere Wohnheimplätze.
Bundesprogramm Demokratie leben!
Zentrales Bundesprogramm zur Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements für Demokratie und gegen Radikalisierung. Die dritte Förderperiode läuft von 2025 bis 2032 und umfasst fünf Bereiche: Landes-Demokratiezentren, Partnerschaften für Demokratie in Städten, Gemeinden und Landkreisen, Innovationsprojekte, Extremismusprävention in Strafvollzug und Bewährungshilfe sowie bundeszentrale Infrastruktur. Förderaufrufe für Projekte ab 2027 sind veröffentlicht.
Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander - Füreinander
Bundesprogramm zur Förderung von rund 530 Mehrgenerationenhäusern in ganz Deutschland. Es läuft seit Januar 2021 mit einer Förderperiode von acht Jahren, also bis 2028. Träger sind häufig gemeinnützige Vereine und Kommunen, die generationenübergreifende Begegnungs-, Bildungs- und Unterstützungsangebote betreiben.
Bundesprogramm Zusammenhalt durch Teilhabe
Bundesprogramm zur Stärkung demokratischer Vereins- und Verbandsarbeit in ländlichen und strukturschwachen Räumen. Die Förderperiode 2025 bis 2029 ist in drei Säulen gegliedert: demokratische Vereins- und Verbandsarbeit, Lernen aus Transformationsgeschichten sowie eine dritte Säule, deren Ausschreibung noch aussteht. Geförderte Projekte erhalten zusätzlich Qualifizierung, Methodensammlungen und Vernetzungstreffen.
Bundesstiftung Mutter und Kind - Hilfen für Schwangere in Not
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Zuschüssen. Gefördert werden Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Es gibt keine festen Höchstbeträge, Höhe und Dauer richten sich nach der persönlichen Notlage. Beantragt wird die Hilfe ausschließlich im persönlichen Beratungsgespräch in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle.
DATIpilot - Innovationssprints (Modul 1)
Innovationssprints ermöglichen es, konkrete Transferideen schnell umzusetzen, mit vereinfachter Antragstellung und einem innovativen Auswahlverfahren. Während einer Laufzeit von maximal 18 Monaten können Forschungsergebnisse in die praktische Anwendung gebracht werden. Gefördert werden Einzel- oder Verbundprojekte mit maximal zwei Partnern.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (Teil 2 SGB IX)
Leistungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Handeln zu fördern. Die Eingliederungshilfe gliedert sich in vier Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie zur sozialen Teilhabe. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im Teil 2 des SGB IX geregelt. Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld nach Paragraf 16b SGB II ist ein zusätzlicher Zuschuss für Menschen, die aus dem Grundsicherungsgeld heraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Es wird für längstens 24 Monate gezahlt und bemisst sich nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem maßgebenden Regelbedarf. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Entscheidung liegt im Ermessen des Jobcenters. Beantragt wird das Einstiegsgeld beim zuständigen Jobcenter, möglichst vor Beginn der Tätigkeit.
Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Paragraf 16b SGB II)
Bürgergeldbeziehende können bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Zuschuss zum Lebensunterhalt erhalten, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Leistung wird für maximal 24 Monate erbracht und bemisst sich unter anderem nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem massgebenden Regelbedarf.
Engagiertes Land
Programm für lokale Netzwerke in strukturschwachen ländlichen Räumen. Gefördert werden Netzwerke aus mindestens drei Organisationen verschiedener Sektoren mit Geld, Prozessbegleitung, Qualifizierung und bundesweitem Austausch. Die Auswahl erfolgt zweistufig über Interessenbekundung und anschließenden Förderantrag.
Fahrkosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 85 SGB III in Verbindung mit Paragraf 63 SGB III erstattet die Agentur für Arbeit die Fahrkosten, die durch eine geförderte Weiterbildung entstehen. Erstattet werden Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Maßnahmeort und bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die An- und Abreise sowie monatliche Familienheimfahrten. Berechnungsgrundlage ist der Betrag für das zweckmäßigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, bei anderen Verkehrsmitteln wird nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit.
Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II
Die freie Förderung erlaubt den Jobcentern, bis zu 10 Prozent ihrer Eingliederungsmittel für Maßnahmen einzusetzen, die nicht in den gesetzlichen Standardinstrumenten vorgesehen sind. Zielgruppe sind vor allem Langzeitarbeitslose, Menschen unter 25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und Personen mit festgestelltem Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen. Voraussetzung ist, dass mit den regulären Instrumenten in der Regel innerhalb von sechs Monaten kein Erfolg zu erwarten ist. Die Ziele müssen vor Förderbeginn beschrieben und der Erfolg dokumentiert werden.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Aus dem Vermittlungsbudget nach Paragraf 44 SGB III übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Kosten, die bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung und beim Start in eine neue Beschäftigung entstehen. Gefördert werden unter anderem Bewerbungskosten wie Fotos, Material und Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Reisekosten zum Antritt der neuen Stelle, Pendel-, Trennungs- und Umzugskosten sowie sonstige zwingende Kosten wie beglaubigte Kopien, Zeugnisübersetzungen, Führungszeugnis oder Arbeitskleidung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag geht online, schriftlich, telefonisch oder persönlich an die zuständige Dienststelle.
Grundrentenzuschlag (Grundrente)
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, die unterdurchschnittlich verdient haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten; der Höchstwert liegt laut Paragraph 76g SGB VI bei 0,0334 Entgeltpunkten nach 33 Jahren und steigt bis auf 0,0667 Entgeltpunkte ab 35 Jahren, der ermittelte Wert wird mit dem Faktor 0,875 und höchstens 420 Bewertungsmonaten angesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch von Amts wegen, ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch, nicht um eine Ermessensleistung.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, ab 1. Juli 2026 Nachfolge des Bürgergeldes)
Existenzsichernde Leistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neu gefasste Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das Bürgergeld ablöst; Rechtsgrundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung setzt sich aus einer Pauschale, Zuschlägen und den tatsächlichen Wohnkosten zusammen. Neu sind verbindlichere Regeln, klarere Mitwirkungspflichten, konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung und eine angepasste Übernahme der Wohnkosten. Antrag beim Jobcenter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bedarfsorientierte Grundsicherung nach den Paragraphen 41 ff. SGB XII für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken können. Leistungsberechtigt sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre für vor 1947 Geborene, ansteigend bis 67 Jahre ab Jahrgang 1964) sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt bzw. mit Budget für Ausbildung. Kein Anspruch besteht, wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Antrag beim Sozialamt.
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