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Hilfe bei Energieschulden und drohender Stromsperre
Bei Energieschulden droht eine Sperre ab einem Rückstand von zwei Monatsabschlaegen, mindestens jedoch 100 Euro. Grundversorger müssen laut Verbraucherzentrale eine zinslose Ratenzahlung anbieten, bei Forderungen über 300 Euro mit einer Laufzeit von mindestens 12 bis 24 Monaten. Zusätzlich beraten die Verbraucherzentralen in allen Bundesländern kostenlos zu Energiearmut und Rechtsfragen und verweisen auf Darlehen von Jobcenter oder Sozialamt. Ein erster Schritt ist die Prüfung der Abschlaege, die oft zu hoch berechnet sind.
Darlehen für Energie- und Mietschulden nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II
Wer Miet- oder Energieschulden hat und dadurch Wohnungsverlust oder eine vergleichbare Notlage wie eine Stromsperre riskiert, kann beim Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme der Schulden beantragen. Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen und soll erfolgen, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Vorhandenes Vermögen nach Paragraf 12 Absatz 2 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Zuständig ist der kommunale Träger am Wohnort.
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Die bundesgeförderte Energieberatung der Verbraucherzentrale hilft beim Senken von Strom- und Heizkosten, bei hohen Abschlaegen und bei Nebenkostenabrechnungen. Telefonberatung unter 0800 809 802 400, Online-Beratung per E-Mail und die Beratung in rund 900 oertlichen Beratungsstellen sind kostenfrei. Für die ausführliche Beratung zu Hause fällt laut Anbieter ein einheitlicher Eigenanteil von 40 Euro an, den Rest trägt der Bund. Termine werden über die Website oder die Hotline vereinbart.
Gutschein für ein energieeffizientes Kühlgeraet im Stromspar-Check
Im Rahmen des Stromspar-Checks gibt es einen Gutschein von bis zu 200 Euro für einen neuen, sparsamen Kühlschrank (Stand der abgerufenen Projektseite 2026). Voraussetzung ist, dass das alte Geraet mindestens zehn Jahre alt ist und viel Strom verbraucht. Die Höhe des Gutscheins haengt von der Haushaltsgröße ab. Beantragt wird er über die Stromsparhelfer im Rahmen der kostenlosen Beratung.
Stromspar-Check
Der Stromspar-Check ist eine kostenlose Energieberatung für Haushalte mit geringem Einkommen, getragen von Caritas und den Energie- und Klimaschutzagenturen und finanziert vom Bundesumweltministerium. Geschulte Stromsparhelfer kommen ins Haus, analysieren Strom-, Wasser- und Heizverbrauch und bauen kostenlos Soforthilfen wie LED-Lampen, Sparduschkoepfe, abschaltbare Steckerleisten und Thermostate ein. Alternativ gibt es eine Online-Beratung von 60 Minuten oder eine Telefonberatung von 30 Minuten. Anmeldung online, telefonisch unter 0800 4443322 oder per WhatsApp.
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (Mindestversorgung Internet und Telefon)
Jeder Haushalt in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf einen Internetzugang und Telefonanschluss in Mindestqualität. Die Bundesnetzagentur nennt als Untergrenze 15,0 Mbit pro Sekunde im Download, 5,0 Mbit pro Sekunde im Upload und höchstens 150 Millisekunden Latenz. Wer unterversorgt ist und von Anbietern kein Angebot bekommt, kann bei der Bundesnetzagentur die Feststellung der Unterversorgung beantragen. Rechtsgrundlage ist Teil 9 des Telekommunikationsgesetzes zusammen mit der TK-Mindestversorgungsverordnung.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierende mit BAföG
Studierende, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft zahlt ohnehin nur eine Person pro Wohnung, die übrigen können sich abmelden. Einzelzimmer im Studentenwohnheim gelten dagegen als eigene Wohnung und kosten 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des BAföG-Bescheids.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung
Wer mit Haupt- und Nebenwohnung gemeldet ist, muss den Rundfunkbeitrag nur einmal zahlen. Auf Antrag wird die Nebenwohnung vom Beitrag befreit, sofern beide Wohnungen beim Beitragsservice auf den eigenen Namen angemeldet sind. Wichtig für Pendler, Studierende mit Zweitwohnung und Wochenendheimfahrer. Der Antrag läuft über ein eigenes Online-Formular des Beitragsservice.
Rundfunkbeitragsbefreiung im besonderen Haertefall
Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, kann trotzdem befreit werden. Der Beitragsservice nennt drei Haertefaelle: das Einkommen übersteigt den sozialen Bedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich, es wurde schriftlich auf eine bewilligte Leistung verzichtet, oder Studierende sind vom BAföG ausgeschlossen. Der Antrag geht mit den entsprechenden Nachweisen an den Beitragsservice.
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF)
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, laut Beitragsservice 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, wesentlich sehbehinderte Menschen ab GdB 60 sowie Hoergeschaedigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehoer auch mit Hoerhilfen nicht möglich ist. Der Antrag läuft über den Beitragsservice.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Erasmus+ Mobilitätsförderung in der Bildung
Erasmus+ ist das EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport mit rund 26 Milliarden Euro für den Zeitraum 2021 bis 2027. Gefördert werden Auslandsaufenthalte in Hochschulbildung, Schulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung, Jugend und Sport. Das Programm zielt ausdrücklich darauf, den Zugang für alle Menschen zu erleichtern, besonders für Personen mit Mobilitätshindernissen oder schwierigem sozialem Hintergrund. Die Antragstellung läuft über die eigene Hochschule, Schule oder den Bildungsträger, die Fördersätze legen die Nationalen Agenturen jährlich fest.
Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen
Nach Paragraf 96 Schulgesetz NRW erhalten Schülerinnen und Schüler Lernmittel vom Schulträger leihweise und kostenfrei. Die Eltern tragen nur einen Eigenanteil, der in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrags nicht übersteigen darf. Nicht erfasst sind Verbrauchsmaterialien wie Schreib- und Zeichenpapier, Stifte, Taschenrechner und sonstige Arbeitsmittel, dafür kann die BuT-Schulbedarfspauschale genutzt werden. Die konkreten Durchschnittsbeträge legt eine Rechtsverordnung fest, zuständig ist der Schulträger. Ob und in welchem Umfang es eine Befreiung vom Eigenanteil bei Sozialleistungsbezug gibt, sagt die Landesseite nicht, das ist beim Schulträger zu klären.
KfW-Studienkredit (Programm 174)
Der KfW-Studienkredit finanziert den Lebensunterhalt während des Studiums mit einer flexiblen monatlichen Auszahlung zwischen 100 und 650 Euro. Gefördert werden Studierende zwischen 18 und 44 Jahren, Erst- und Zweitstudium bis 14 Semester, Aufbau- und Promotionsstudien bis sechs Semester. Der Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober angepasst, für die Rückzahlungsphase sind Festzinsvereinbarungen möglich. Sicherheiten sind nicht nötig, die Rückzahlung beginnt nach einer Karenzzeit und läuft in der Regel über zehn Jahre.
Bildungskredit des Bundes
Der Bildungskredit unterstützt die Finanzierung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen. Er ist zeitlich befristet und besonders zinsgünstig. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsamt, Auszahlung und Abwicklung der Rückzahlung übernimmt die KfW. Er ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und kann deshalb auch neben BAföG genutzt werden. Antrag über das Portal bildungskreditonline.bva.bund.de, Unterlagen werden anschließend nachgereicht. Monatsrate, Höchstsumme, Zinssatz und Altersgrenze stehen nicht auf der Übersichtsseite des BVA, sondern in den Förderbestimmungen und sind vor der Antragstellung dort zu prüfen.
Begabtenförderung im Hochschulbereich (StipendiumPlus, 13 Begabtenförderungswerke)
Dreizehn vom Bund geförderte Begabtenförderungswerke unterstützen Studierende, Promovierende und Auszubildende finanziell und ideell. Die Werke haben unterschiedliche politische, religiöse und weltanschauliche Profile, sodass für sehr verschiedene Lebensläufe etwas dabei ist. Laut StipendiumPlus braucht man keinen Einserschnitt, entscheidend ist das Gesamtbild aus Leistung, Engagement und persönlicher Entwicklung. Neben Geld gibt es Mentoring, Workshops und Netzwerk. Die Bewerbung läuft direkt beim jeweiligen Werk, die Beträge richten sich nach den BAföG-Sätzen und werden dort veröffentlicht.
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium fördert junge Fachkräfte nach der Berufsausbildung mit bis zu 9.135 Euro über maximal drei Jahre. Bei jeder Maßnahme ist ein Eigenanteil von zehn Prozent zu tragen. Im ersten Förderjahr gibt es zusätzlich einen IT-Bonus von 250 Euro für die Anschaffung eines Computers. Gefördert werden fachliche Aufstiegsfortbildungen wie Meister oder Fachwirt, fachübergreifende Weiterbildungen wie Sprach- und Softwarekurse sowie berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung aufbauen.
Aufstiegsstipendium
Das Aufstiegsstipendium unterstützt berufserfahrene Fachkräfte bei ihrem ersten akademischen Hochschulstudium, unabhängig vom Schulabschluss. Laut SBB beträgt die Förderung im Vollzeitstudium 1.072 Euro monatlich, bestehend aus 992 Euro Grundbetrag und 80 Euro Bücherpauschale, dazu 160 Euro Kinderbetreuungszuschuss je Kind unter 14 Jahren. Berufsbegleitend Studierende erhalten eine Pauschale von 3.045 Euro im Jahr. Es gibt keine Altersgrenze, die Bewerbung läuft in drei Schritten über Online-Bewerbung, Kompetenz-Check und Auswahlgespräch.
Deutschlandstipendium
Das Deutschlandstipendium fördert Studierende mit 300 Euro monatlich, davon kommt die Hälfte vom Bund und die Hälfte von privaten Stiftern. Die Förderung läuft mindestens zwei Semester und kann bis zum Ende der Regelstudienzeit verlängert werden. Die Auswahl treffen die Hochschulen selbst, die Bewerbung läuft direkt dort. Berücksichtigt werden nicht nur Noten, sondern auch gesellschaftliches Engagement und das Überwinden persönlicher Hürden im Bildungsweg, was es für Menschen mit geringem Einkommen besonders interessant macht.
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)
Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.
Integrationskurs des BAMF
Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien nach Paragraf 87a SGB III
Wer an einer nach Paragraf 81 oder 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führt, erhält zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat. Dazu kommen Prämien von 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug können das Weiterbildungsgeld auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Betrag steht direkt im Gesetz.
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