Förderprogramme auf Ebene Bund
Alle Programme auf Ebene Bund. Diese lassen sich häufig mit Programmen anderer Ebenen kombinieren.
1.802 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie986
- Sanierung489
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität551
- THG-Quote132
- Gründung458
- Digitalisierung379
- Forschung465
- Personal318
- Bildung695
- Familie269
- Natur und Umwelt423
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales552
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 SGB II
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht (die Leistung hiess zuvor Bürgergeld), bekommt Miete und Heizkosten in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsaechlichen Unterkunftskosten unabhängig von den kommunalen Angemessenheitsgrenzen übernommen werden; die Heizkosten müssen auch dort angemessen sein. Nach der Karenzzeit werden unangemessen hohe Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate weiter gezahlt, danach kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Was als angemessen gilt, legt jede Kommune eigenständig fest, feste Bundesbeträge gibt es nicht. Bei Mietrückständen kann das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 35 SGB XII
In der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt der Sozialhilfeträger Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine einjährige Karenzzeit ab Beginn des ersten Leistungsbezugs, in der die tatsaechlichen Kosten anerkannt werden; die Karenzzeit verlaengert sich um Monate ohne Leistungsbezug. Nach der Karenzzeit sind unangemessene Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate zu übernehmen. Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden mitgetragen und können pauschaliert werden. Die konkreten Angemessenheitsgrenzen setzt der oertliche Träger.
Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
Wer Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder aus anderen Gründen finanziell bedürftig ist, kann vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs befreit werden. Auch Beschäftigte können befreit werden, wenn ihr Bruttomonatsentgelt bestimmte, jährlich angepasste Grenzen nicht überschreitet; Kinder werden dabei berücksichtigt. Der Kurs ist dann für die Teilnehmenden kostenfrei. Der Antrag wird digital über das Bundesportal oder mit dem Formular 630.027r bei der zuständigen Regionalstelle gestellt.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung
Wer mit Haupt- und Nebenwohnung gemeldet ist, muss den Rundfunkbeitrag nur einmal zahlen. Auf Antrag wird die Nebenwohnung vom Beitrag befreit, sofern beide Wohnungen beim Beitragsservice auf den eigenen Namen angemeldet sind. Wichtig für Pendler, Studierende mit Zweitwohnung und Wochenendheimfahrer. Der Antrag läuft über ein eigenes Online-Formular des Beitragsservice.
Begabtenförderung im Hochschulbereich (StipendiumPlus, 13 Begabtenförderungswerke)
Dreizehn vom Bund geförderte Begabtenförderungswerke unterstützen Studierende, Promovierende und Auszubildende finanziell und ideell. Die Werke haben unterschiedliche politische, religiöse und weltanschauliche Profile, sodass für sehr verschiedene Lebensläufe etwas dabei ist. Laut StipendiumPlus braucht man keinen Einserschnitt, entscheidend ist das Gesamtbild aus Leistung, Engagement und persönlicher Entwicklung. Neben Geld gibt es Mentoring, Workshops und Netzwerk. Die Bewerbung läuft direkt beim jeweiligen Werk, die Beträge richten sich nach den BAföG-Sätzen und werden dort veröffentlicht.
Begrenzter Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder (Angehörigen-Entlastung, Paragraph 94 SGB XII)
Wer Sozialhilfe erhält, muss in der Regel nicht befürchten, dass die eigenen Kinder oder Eltern zur Kasse gebeten werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird; das Sozialamt darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten Nachweise verlangen. Die Regelung gilt nicht bei Leistungen für minderjährige Kinder.
Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.
Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
Versicherungspflichtige Landwirtinnen und Landwirte erhalten nach Paragraph 32 ALG einen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße nicht überschreitet. Maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und Erwerbsersatzeinkommen; bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet und jedem zur Hälfte zugerechnet. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Grundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zeitnächsten Veranlagungsjahres. Antrag bei der SVLFG.
Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen und Pflegeberatung (Paragraph 64f SGB XII)
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Ist neben der häuslichen Pflege eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. Wird die Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5 im Arbeitgebermodell organisiert, sollen die angemessenen Kosten dafür ebenfalls übernommen werden.
Beratungsbesuch in der eigenen Haeuslichkeit nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. In den Pflegegraden 4 und 5 ist der Besuch vierteljährlich möglich. Der Besuch sichert die Qualität der haeuslichen Pflege und gibt praktische Hinweise für pflegende Angehoerige. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird der Besuch nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekuerzt werden.
Beratungshilfe für Rechtsberatung
Beratungshilfe ist staatliche Unterstützung für Menschen mit wenig Geld, die anwaltliche Hilfe brauchen. Der Staat übernimmt die Anwaltskosten für die aussergerichtliche Beratung und Vertretung, der Eigenanteil beträgt laut Justizportal 15 Euro pro Beratung, den manche Kanzleien erlassen. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt, persönlich, per Post, über eine Anwaltskanzlei oder online über Mein Justizpostfach. Für Gerichtsverfahren gibt es stattdessen Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe für Rechtsberatung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens
Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen anwaltliche Beratung und Vertretung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens sowie im obligatorischen Gueteverfahren. Sie wird auf Antrag beim Amtsgericht gewährt, wenn die erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen, keine zumutbare andere Hilfe zur Verfuegung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist. Die wirtschaftliche Voraussetzung ist erfuellt, wenn Prozesskostenhilfe ohne eigenen Kostenbeitrag zu gewähren wäre. Für die Rechtsuchenden fällt in der Regel nur eine geringe Eigenbeteiligung an.
Berufsausbildungsbeihilfe
Die Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt Auszubildende in einer betrieblichen oder ausserbetrieblichen Berufsausbildung sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Sie deckt den Bedarf für Lebensunterhalt, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen, soweit die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfuegung stehen. Einkommen der Auszubildenden, der Eltern und des Partners wird angerechnet. Der Antrag sollte vor Ausbildungsbeginn gestellt werden, eine nachträgliche Antragstellung ist möglich.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist ein monatlicher Zuschuss der Agentur für Arbeit für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht für Miete, Lebensunterhalt und Fahrtkosten reicht. Nach Paragraf 56 SGB III besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, die Person zum berechtigten Personenkreis gehört und die Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe hängt von Ausbildungsvergütung, eigenem Einkommen und Elterneinkommen ab und lässt sich mit dem BAB-Rechner der Bundesagentur schätzen. Bewilligt wird zunächst meist für 18 Monate, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist ein monatlicher Zuschuss der Agentur für Arbeit für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Sie wird gezahlt bei betrieblicher oder ausserbetrieblicher Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Angerechnet werden das eigene Einkommen sowie das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners, soweit es Freibeträge übersteigt. Die Bewilligung erfolgt zunächst meist für 18 Monate. BAB ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 56 bis 72 SGB III.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, Paragrafen 56 bis 72 SGB III)
Monatlicher Zuschuss für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Die Höhe richtet sich nach Art der Unterbringung, Ausbildungsvergütung und dem Einkommen der Eltern beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners, in den Bedarf fließen auch Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten ein. Bewilligt wird in der Regel zunächst für 18 Monate, die Leistung muss nicht zurückgezahlt werden.
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)
Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.
Berufseinstiegsbegleitung (BerEb)
Die Berufseinstiegsbegleitung unterstützt Schuelerinnen und Schueler allgemeinbildender Schulen, bei denen Schwierigkeiten beim Schulabschluss oder beim Übergang in eine Ausbildung zu erwarten sind. Eine feste Begleitperson hilft beim Schulabschluss, bei der Berufswahl, bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz und bei persönlichen Problemen. Die Begleitung beginnt im Jahr vor dem Schulabschluss und endet in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn der Ausbildung, spätestens 24 Monate nach Schulende. Für die Teilnehmenden ist das Angebot kostenlos.
Berufseinstiegsbegleitung (BerEb)
Die Berufseinstiegsbegleitung unterstützt Schülerinnen und Schüler in den letzten Schuljahren dabei, den Schulabschluss zu schaffen und einen Ausbildungsplatz zu finden. Eine Fachkraft hilft bei Schulaufgaben, persönlichen Problemen, der Berufswahl und begleitet noch die ersten sechs Monate der Ausbildung. Für die Teilnehmenden entstehen keine Kosten. Voraussetzung ist, dass die Schule am Programm teilnimmt und die Eltern zustimmen.
Berufsorientierungspraktikum
Teil der Ausbildungsgarantie: Junge Menschen ohne Berufsabschluss können ein gefördertes Praktikum zur Berufsorientierung in einem Betrieb absolvieren. Die Agentur für Arbeit übernimmt die dabei entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten. Das Instrument wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung eingeführt und gilt seit 1. April 2024. Konkrete Pauschalbeträge nennt die Quelle nicht.
Berufssprachkurs Frühpädagogische Berufe
Der im Juni 2024 gestartete Pilotberufssprachkurs Frühpädagogische Berufe bereitet Menschen mit Deutsch als Zweitsprache auf die Arbeit in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege vor. Es gibt drei Ausrichtungen: Frühpädagogik FU mit 150 bis 400 Unterrichtseinheiten ohne festes Zielniveau, Frühpädagogik B2 mit 300 bis 500 Unterrichtseinheiten und Abschluss B2 des Deutsch-Tests für den Beruf sowie Frühpädagogik C1 mit 400 bis 500 Unterrichtseinheiten. Inhalte sind unter anderem kindliche Entwicklung, pädagogische Angebote, Elternkommunikation und interkulturelle Kompetenz.
Berufssprachkurse (Deutschsprachförderverordnung)
Die Berufssprachkurse des BAMF vermitteln berufsbezogenes Deutsch auf den Stufen A2 bis C2 und schließen an den Integrationskurs an. Es gibt Spezialkurse für den Arbeitsplatz, für Auszubildende, für die Frühpaedagogik und für die Anerkennung auslaendischer Berufsabschlüsse. Mit einer Teilnahmeberechtigung von Jobcenter, Agentur für Arbeit oder BAMF ist der Kurs in der Regel kostenfrei. Wer mehr als 20.000 Euro im Jahr verdient, bei gemeinsamer Veranlagung 40.000 Euro, zahlt einen Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Der Arbeitgeber kann diesen Beitrag übernehmen. Nach erfolgreichem Abschluss können 50 Prozent des gezahlten Beitrags erstattet werden.
Berufssprachkurse nach Paragraf 45a AufenthG (DeuFöV)
Die Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch. Basiskurse mit Zertifikatsprüfung werden für die Zielniveaus A2, B1, B2, C1 und C2 angeboten. Die Teilnahme ist grundsätzlich kostenlos; erst ab einem zu versteürnden Jahreseinkommen über 20.000 Euro, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, fällt ein Kostenbeitrag von 2,56 Euro je Unterrichtseinheit an, den auch der Arbeitgeber übernehmen kann. Seit dem 1. Januar 2025 müssen die Kurse priorisiert werden; A2- und B1-Kurse sowie Fachpraxis-Kurse können derzeit nicht angeboten werden.
Weiter im Verzeichnis
- ThemaFörderung für die neue HeizungWer eine alte Heizung ersetzt, kann dafür öffentliche Zuschüsse und zinsgünstige Kredite bekommen.
- ThemaFörderung für Photovoltaik und SpeicherSolarstrom vom eigenen Dach wird auf mehreren Wegen unterstützt: über die gesetzliche Vergütung für...
- ThemaFörderung für die energetische SanierungBei der Sanierung eines bestehenden Gebäudes gibt es zwei Wege: einzelne Maßnahmen wie Dämmung, Fenster oder...
- ThemaFörderung für WohneigentumWer eine Immobilie kauft oder baut, kann auf mehreren Ebenen Unterstützung bekommen: zinsgünstige Kredite...
- ThemaFörderung für die GründungFür Gründungen gibt es vier Arten von Unterstützung: Zuschüsse zum Lebensunterhalt oder zu Beratungskosten...
- ThemaFörderung für MobilitätRund um Mobilität fördern Bund, Länder und vor allem Kommunen sehr unterschiedliche Dinge: Lastenräder...
- BundeslandFörderung in Nordrhein-WestfalenProgramme, Stellen und die NRW.BANK.
- BundeslandFörderung in BayernProgramme, Stellen und die LfA Förderbank Bayern.
- BundeslandFörderung in Baden-WürttembergProgramme, Stellen und die L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg.
- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.