Förderprogramme auf Ebene Bund
Alle Programme auf Ebene Bund. Diese lassen sich häufig mit Programmen anderer Ebenen kombinieren.
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Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch darauf, Teile ihres Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Beiträge an Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung sind nach Paragraf 3 Nummer 63 EStG bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben. Seit 2020 gibt es für Pflichtversicherte einen Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf ausgezahlte Betriebsrenten.
Basisrente (Ruerup-Rente) mit Sonderausgabenabzug
Die Basisrente, meist Ruerup-Rente genannt, ist eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung. Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Vertrag muss eine lebenslange Leibrente nicht vor dem 62. Lebensjahr vorsehen, die Ansprueche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veraeusserbar oder kapitalisierbar sein. Besonders attraktiv ist die Basisrente für Selbständige ohne Zugang zur Riester-Förderung.
Riester-Zulage (Altersvorsorgezulage)
Die Riester-Förderung besteht aus einer jährlichen Grundzulage von 175 Euro, einer Kinderzulage von 185 Euro je Kind und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder sowie einem einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unter 25-Jährige. Für die volle Zulage müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens eingezahlt werden, Zulagen eingerechnet. Alternativ ist ein Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro möglich, das Finanzamt prüft automatisch, was guenstiger ist. Förderberechtigt sind unter anderem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Landwirte, Beamte, Richter und Soldaten. Nach dem 2026 beschlossenen Altersvorsorgereformgesetz sollen ab 1. Januar 2027 neue Produkte angeboten werden, bestehende Verträge geniessen Bestandsschutz.
Grundrentenzuschlag
Der Grundrentenzuschlag wertet langjährige Versicherungszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst auf. Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren Grundrentenzeiten, ab 33 Jahren gibt es einen abgestuften Einstiegsbereich. Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Selbständigkeit sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege, nicht aber Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs. Der Zuschlag wird auf Einkommen geprüft und ohne gesonderten Antrag automatisch von der Rentenversicherung ermittelt.
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente sichert Menschen ab, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn weniger als drei Stunden taeglich möglich sind, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Vorausgesetzt werden drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fuenf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die erfuellte allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren. Die Rente wird in der Regel befristet bewilligt und läuft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Übergangsgeld der Rentenversicherung
Übergangsgeld ersetzt das Einkommen während Leistungen zur Praevention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Nachsorge. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Davon werden 75 Prozent gezahlt, wenn ein Kind vorhanden ist oder der Partner wegen Pflege nicht erwerbstaetig sein kann, sonst 68 Prozent. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor der Leistung Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge gezahlt wurden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Selbständige mit mindestens 15 Wochenstunden, im Nicht-EU-Ausland Beschäftigte, Personen in Elternzeit und bestimmte Weiterbildungsteilnehmende können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Damit sichern sie sich einen spaeteren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Antrag ist an kurze Fristen nach Aufnahme der Tätigkeit gebunden, und es müssen Vorversicherungszeiten vorliegen. Die Beiträge zahlen die Versicherten selbst.
Berufsausbildungsbeihilfe
Die Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt Auszubildende in einer betrieblichen oder ausserbetrieblichen Berufsausbildung sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Sie deckt den Bedarf für Lebensunterhalt, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen, soweit die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfuegung stehen. Einkommen der Auszubildenden, der Eltern und des Partners wird angerechnet. Der Antrag sollte vor Ausbildungsbeginn gestellt werden, eine nachträgliche Antragstellung ist möglich.
Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter übernehmen Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswaertige Unterbringung und Kinderbetreuung für eine berufliche Weiterbildung. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um bei Arbeitslosigkeit die Eingliederung zu erreichen, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen. Träger und Maßnahme müssen zugelassen sein, die Förderung wird vorab beraten und mit einem Bildungsgutschein zugesagt. Die Bewilligung ist eine Ermessensleistung.
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Wer eine geförderte Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss macht, erhält Prämien für bestandene Prüfungen: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung. Arbeitslose bekommen während der Weiterbildung zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro. Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten das Weiterbildungsgeld, wenn sie neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen. Die Ausbildungsdauer des Zielberufs muss mindestens zwei Jahre betragen.
Qualifizierungsgeld bei Strukturwandel
Das Qualifizierungsgeld sichert während einer laengeren Weiterbildung das Einkommen von Beschäftigten in Betrieben mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf. Der Betrieb muss die Weiterbildung finanzieren und der Qualifizierungsbedarf mindestens 20 Prozent der Belegschaft betreffen. Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und über kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld ersetzt offene Arbeitsentgeltansprueche der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis. Als Insolvenzereignis gelten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Insolvenzantrag. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Auch bei einem auslaendischen Insolvenzereignis besteht Anspruch, wenn im Inland beschäftigt wurde.
Transferkurzarbeitergeld
Bei betrieblichen Restrukturierungen mit dauerhaftem Arbeitsausfall gibt es Transferkurzarbeitergeld, um Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlungsaussichten zu verbessern. Die Beschäftigten wechseln in der Regel in eine Transfergesellschaft und werden dort qualifiziert und vermittelt. Die Agentur für Arbeit leistet laengstens zwölf Monate. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich die Betriebsparteien vorher von der Agentur für Arbeit beraten lassen und der dauerhafte Arbeitsausfall angezeigt wird.
Saison-Kurzarbeitergeld
In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. Maerz erhalten Beschäftigte im Baugewerbe und in anderen saisonabhängigen Wirtschaftszweigen Saison-Kurzarbeitergeld. Es gleicht witterungs- und auftragsbedingte Entgeltausfaelle aus und sichert die Beschäftigung über den Winter. Die Leistungshöhe entspricht dem normalen Kurzarbeitergeld mit 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Zeiten des Bezugs werden nicht auf die zwölfmonatige Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergelds angerechnet.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld faengt Entgeltausfaelle bei vorruebergehendem erheblichem Arbeitsausfall auf und verhindert Entlassungen. Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent. Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorruebergehend und unvermeidbar ist und im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen ist. Die Bezugsdauer beträgt laengstens zwölf Monate. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld ersetzt einen Teil des weggefallenen Einkommens aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Anspruch hat, wer in der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sich arbeitslos gemeldet hat und der Vermittlung zur Verfuegung steht. Die Bezugsdauer reicht von sechs Monaten bis zu 24 Monaten ab 58 Jahren und 48 Monaten Versicherungspflicht.
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Menschen einstellen, deren Vermittlung aus in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist. Der Zuschuss gleicht eine anfaengliche Minderleistung aus, etwa in der Einarbeitungszeit. Höhe und Dauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung und werden im Einzelfall festgelegt. Die Bewilligung muss vor Beginn der Beschäftigung erfolgen.
Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget Zuschüsse für die Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung erhalten. Übernommen werden zum Beispiel Bewerbungs- und Reisekosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgespraechen oder Umzugskosten. Daneben fördert die Agentur Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, etwa Bewerbungstrainings oder betriebliche Erprobungen. Die Leistungen sind Ermessensleistungen und müssen vorher beantragt werden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose)
Arbeitgeber erhalten für die Einstellung sehr lange arbeitsloser Menschen einen mehrjährigen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Die Förderung läuft bis zu fuenf Jahre, beginnt in den ersten beiden Jahren mit einem hohen Anteil des Arbeitsentgelts und sinkt danach schrittweise. Begleitend ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung sowie die Förderung von Weiterbildung und Praktika vorgesehen. Gefördert werden Menschen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen bezogen und nicht oder nur kurz gearbeitet haben.
Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Tätigkeit aufnehmen. Es soll die Huerde beim Übergang aus dem Leistungsbezug in Arbeit senken und wird laengstens 24 Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Es wird auch weitergezahlt, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die neue Tätigkeit entfällt. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Jobcenters.
Darlehen für unabweisbare Bedarfe in der Grundsicherung
Kann ein vom Regelbedarf umfasster, aber unabweisbarer Bedarf im Einzelfall nicht gedeckt werden, erbringt das Jobcenter die Leistung als Sach- oder Geldleistung und gewährt dafuer ein Darlehen. Typische Faelle sind eine kaputte Waschmaschine oder eine Nachzahlung, die aus dem Regelbedarf nicht zu stemmen ist. Das Darlehen wird durch Aufrechnung mit dem laufenden Regelbedarf getilgt. Weitergehende Zuschussleistungen sind für diese Bedarfe ausgeschlossen.
Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung sowie Schwangerschaft und Geburt
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden gesondert erbracht. Dazu kommen Anschaffung und Reparatur orthopaedischer Schuhe sowie Reparatur und Miete therapeutischer Geraete. Die Leistung gibt es auch für Menschen, die sonst keine laufenden Leistungen brauchen, den Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können. Ausgezahlt wird als Sach- oder Geldleistung, auch als Pauschale.
Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Wird das Warmwasser in der Wohnung selbst erzeugt, etwa durch einen Durchlauferhitzer, sind die Stromkosten nicht über die Heizkosten gedeckt. Dafuer gibt es einen pauschalen Mehrbedarf, gestaffelt nach Alter. Er beträgt 2,3 Prozent des Regelbedarfs für Erwachsene, 1,4 Prozent im 15. Lebensjahr, 1,2 Prozent von 7 bis 14 Jahren und 0,8 Prozent bis zum sechsten Lebensjahr. Höhere Kosten werden nur anerkannt, wenn sie über eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernaehrung
Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernaehrung braucht, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe zusätzlich zum Regelbedarf. Das Gesetz nennt keinen festen Prozentsatz, die Jobcenter orientieren sich an aerztlichen Bescheinigungen und fachlichen Empfehlungen. Typische Anlaesse sind zehrende Erkrankungen oder Stoffwechselerkrankungen mit besonderem Kostbedarf. Ein aerztlicher Nachweis ist erforderlich.
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- BundeslandFörderung in NiedersachsenProgramme, Stellen und die NBank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen.
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