Förderprogramme in Saarland
Was du in Saarland beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.117 Programme gefunden
ThemaAlle
- Energie976
- Sanierung488
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität550
- THG-Quote132
- Gründung448
- Digitalisierung369
- Forschung453
- Personal304
- Bildung681
- Familie269
- Natur und Umwelt420
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales538
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges603
Pflegegeld der Pflegeversicherung
Wer zu Hause von Angehoerigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, bekommt statt eines Pflegedienstes Geld auf das eigene Konto. Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der eigenen Haeuslichkeit tatsaechlich sichergestellt ist. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen.
KiTa-Qualitätsgesetz
Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz beteiligt sich der Bund seit 2019 an der Weiterentwicklung der Qualität in Kitas und in der Kindertagespflege. Die Mittel fliessen an die Länder, die sie über Bund-Länder-Verträge in festgelegten Handlungsfeldern einsetzen, etwa Fachkräftegewinnung, Sprachförderung und bedarfsgerechte Angebote. Familien profitieren indirekt über bessere Betreuungsqualität, ein eigener Antrag ist nicht möglich. Der Bund veröffentlicht regelmäßig Monitoringberichte zur Umsetzung.
Ganztagsanspruch für Kinder im Grundschulalter
Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder vom Schuleintritt bis zum Beginn der fuenften Klasse einen Anspruch auf acht Stunden taegliche Förderung an Werktagen. Der Anspruch wird stufenweise eingeführt und gilt zunächst für die erste Klassenstufe, danach jahrgangsweise aufwachsend. Schulunterricht und schulische Ganztagsangebote erfuellen den Anspruch teilweise, den Rest decken Hort oder andere Angebote. Rechtsgrundlage ist Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII aus dem Ganztagsförderungsgesetz.
Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung
Nach Paragraf 24 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr ist eine Förderung möglich, wenn Eltern arbeiten, in Ausbildung sind oder Arbeit suchen. Zuständig sind die oertlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also Landkreise und kreisfreie Städte.
Elternzeit
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Freistellung, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet. Bis zu 24 Monate können ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden Teilzeitarbeit erlaubt, unter bestimmten Bedingungen besteht sogar ein Anspruch auf Teilzeit. Ab der Anmeldung gilt ein besonderer Kuendigungsschutz, die Anmeldefrist beträgt sieben beziehungsweise dreizehn Wochen.
Adoptionsbegleitung und Beratung vor und nach der Adoption
Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz haben Kind, Adoptiveltern, leibliche Eltern und Adoptionsbewerber einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstellen. Vor und während der Adoption umfasst das die Aufklaerung über Verfahren und Rechtsfolgen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern. Nach dem Adoptionsbeschluss besteht ein Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung, etwa bei der Herkunftssuche und der Akteneinsicht. Die Leistungen sind für die Beteiligten kostenfrei.
Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege
Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, erhalten vom Jugendamt laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes. Das Pflegegeld deckt den Sachaufwand sowie die Kosten der Pflege und Erziehung und enthält einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfuegung des Kindes. Die Pauschalbeträge werden nach Landesrecht festgesetzt und sind nach Altersgruppen gestaffelt, deshalb unterscheiden sie sich je nach Bundesland. Bei verwandten Pflegepersonen kann der Anteil für den Sachaufwand gekuerzt werden.
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Muetter und Vaeter
Muetter und Vaeter haben nach Paragraf 24 SGB V Anspruch auf stationaere Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muettergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur mit Mitaufnahme des Kindes erbracht werden. Die Krankenkasse trägt die Kosten, Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Kalendertag. Die Beratungsstellen des Muettergenesungswerks unterstützen kostenlos bei Antrag und Auswahl der Klinik.
Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit der Eltern
Kann ein Elternteil wegen Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht mehr führen, stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt und keine andere Person im Haushalt einspringen kann. Bei schwerer Krankheit ohne Pflegegrad zwei bis fuenf ist die Leistung auf vier Wochen begrenzt, mit einem Kind im Haushalt auf bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung je Tag.
Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage
Wer ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen muss, kann sich freistellen lassen und erhält von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Im Kalenderjahr 2026 gelten je Elternteil 15 Arbeitstage je Kind und höchstens 35 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Bei stationaerer Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch ohne zahlenmäßige Begrenzung.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung hilft schwangeren Frauen in einer finanziellen Notlage mit ergänzenden Mitteln, wenn andere Hilfen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig kommen. Gefördert werden Schwangerschaftsbekleidung, die Erstausstattung des Kindes, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung von Saeugling und Kleinkind. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Notlage und wird von den Landesstellen der Stiftung entschieden, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der Antrag muss persönlich in einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt wird zusätzlich zum Regelbedarf gesondert erbracht und deckt Umstandskleidung, Babykleidung, Kinderwagen, Bett und Wickelkommode. Auch die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeraeten gehoert dazu. Die Leistung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen, die die Kommunen selbst festlegen. Der Antrag sollte möglichst vor der Anschaffung gestellt werden.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Sozialhilfe
Auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der parallel zur Regelung im SGB II ausgestaltet ist. Er beträgt 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis zur Grenze von 60 Prozent. Werdende Muetter erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent. Die Summe aller Mehrbedarfe darf die massgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
Mehrbedarf für werdende Muetter in der Grundsicherung
Schwangere im Grundsicherungsbezug erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des massgebenden Regelbedarfs. Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, und deckt zusätzliche Ausgaben für Ernaehrung und Koerperpflege. Er wird zusammen mit dem laufenden Regelbedarf ausgezahlt. Ein Nachweis über den Mutterpass genuegt in der Regel.
Mehrbedarf für Alleinerziehende in der Grundsicherung
Alleinerziehende im Grundsicherungsbezug erhalten einen Mehrbedarf auf den Regelbedarf, weil sie die Pflege und Erziehung allein sicherstellen. Er beträgt 36 Prozent des massgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter sechzehn Jahren. Ergibt die Berechnung mit 12 Prozent je Kind einen höheren Wert, gilt dieser, gedeckelt bei 60 Prozent des Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird zusammen mit dem laufenden Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld gezahlt.
Schulausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket
Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten von Schule und Kita werden in voller Höhe übernommen. Damit sollen Kinder aus einkommensschwachen Familien nicht aus finanziellen Gründen zu Hause bleiben müssen. Die Regelung gilt sowohl für Schulen als auch für Kindertageseinrichtungen. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Lernförderung aus dem Bildungspaket
Nachhilfe wird übernommen, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar drohende Versetzungsgefaehrdung muss seit 2019 nicht mehr nachgewiesen werden. Die Schule bestätigt den Bedarf, die bewilligende Stelle rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter ab. Anspruch haben Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Schuelerbeförderung aus dem Bildungspaket
Wenn Schuelerinnen und Schueler auf Bus oder Bahn angewiesen sind und die Kosten nicht von anderer Seite getragen werden, übernimmt das Bildungspaket die Aufwendungen für die Schuelerbeförderung. Erfasst ist die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs, auch bei Schulen mit besonderem Profil. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Ein Eigenanteil wird nicht mehr abgezogen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder aehnliche Angebote. Der Betrag ist in Paragraf 28 SGB II ausdrücklich festgeschrieben und kann angespart werden, um größere Ausgaben zu decken. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Die Auszahlung erfolgt häufig als Direktzahlung an den Anbieter.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege wird für Kinder aus einkommensschwachen Familien vollständig übernommen. Einen Eigenanteil müssen die Familien nicht mehr tragen. Die Abrechnung läuft in der Regel direkt zwischen dem Träger der Einrichtung und der bewilligenden Stelle. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Schulbedarfspaket aus dem Bildungspaket
Für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug erhalten Schuelerinnen und Schueler aus einkommensschwachen Familien 195 Euro im Kalenderjahr. Das Geld wird in zwei Raten ausgezahlt, 130 Euro zum Beginn des Schuljahres im Sommer und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr im Frühjahr. Anspruch haben Kinder, deren Familien Grundsicherung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Bei laufendem Grundsicherungsbezug ist kein gesonderter Antrag noetig.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 227 Euro für Kinder von null bis fuenf Jahren, 299 Euro von sechs bis elf Jahren und 394 Euro von zwölf bis siebzehn Jahren. Für Kinder ab zwölf gilt die Einschränkung, dass sie nicht auf Grundsicherung angewiesen sein dürfen oder der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto verdient. Das Jugendamt holt sich das Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende können jährlich 4.260 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch zum Haushalt gehoert und keine andere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Der Grundbetrag wird über die Steuerklasse II bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, die Erhöhungsbeträge müssen beantragt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Finanzamt zu informieren.
Steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten
Eltern können Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort oder Babysitter als Sonderausgaben absetzen. Seit dem Steuerjahr 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Berücksichtigt werden Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie ohne Altersgrenze Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können. Verpflegungskosten und Nachhilfe zählen nicht dazu, und die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
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