Förderprogramme in Niedersachsen
Was du in Niedersachsen beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
1.826 Programme gefunden
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- Heizung191
- Photovoltaik141
- Dämmung82
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- Neubau181
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- Mobilität411
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- Sozialleistung517
- Wohnen und Miete217
- Gesundheit und Pflege241
- Zuwanderung und Integration112
- Sonstiges492
Konrad-Adenauer-Stiftung Begabtenförderung
Die Konrad-Adenauer-Stiftung ist eines der dreizehn vom Bund geförderten Begabtenförderungswerke und steht der christlich-demokratischen Wertetradition nahe. Gefördert werden Studierende und Promovierende, die neben sehr guten Leistungen gesellschaftliches Engagement und Interesse an politischer Bildung mitbringen. Zur Förderung gehoeren ein einkommensabhängiges Grundstipendium nach BAföG-Systematik, eine Studienkostenpauschale sowie ein umfangreiches Seminar- und Netzwerkprogramm. Bewerbungen laufen direkt bei der Stiftung.
Studienstiftung des deutschen Volkes
Die Studienstiftung des deutschen Volkes ist das größte und aelteste der dreizehn vom Bund geförderten Begabtenförderungswerke und fördert ohne politische oder konfessionelle Bindung. Neben der finanziellen Unterstützung für Studierende und Promovierende gehoert eine ideelle Förderung mit Akademien, Sommerschulen, Mentoring und Auslandsstipendien dazu. Die Buechergeldpauschale erhalten alle Geförderten, das Grundstipendium ist einkommensabhängig und orientiert sich an den BAföG-Regeln. Der Zugang läuft über Vorschlag der Schule oder Hochschule sowie über Selbstbewerbung nach Testverfahren.
Aufstiegsstipendium für beruflich Qualifizierte
Das Aufstiegsstipendium ermöglicht Menschen mit Berufsausbildung und Berufserfahrung ein erstes Hochschulstudium. Im Vollzeitstudium beträgt die Förderung monatlich 992 Euro plus 80 Euro Buechergeld, insgesamt 1.072 Euro. Wer berufsbegleitend studiert, erhält 3.045 Euro im Kalenderjahr. Für Kinder unter 14 Jahren kommt eine Betreuungspauschale von 160 Euro je Kind hinzu. Die Förderung ist eine Pauschale und damit einkommensunabhängig. Die Bewerbung erfolgt direkt bei der SBB.
Weiterbildungsstipendium für beruflich Begabte
Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Fachkräfte nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei fachlichen und fachuebergreifenden Weiterbildungen, unter bestimmten Bedingungen auch bei einem berufsbegleitenden Studium. Insgesamt stehen bis zu 9.135 Euro für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen zur Verfuegung, bei einem Eigenanteil von zehn Prozent je Maßnahme. Das Stipendium gilt für das Aufnahmejahr und die zwei Folgejahre. Bewerbungen laufen über die Kammer oder Berufsbildungsstelle, bei der die Ausbildung eingetragen war.
Deutschlandstipendium
Das Deutschlandstipendium fördert begabte und engagierte Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit 300 Euro monatlich. Die Haelfte kommt vom Bund, die andere Haelfte von privaten Stifterinnen und Stiftern wie Unternehmen, Stiftungen oder Alumni. Die Förderung ist einkommensunabhängig, wird zusätzlich zum BAföG gezahlt und läuft mindestens zwei Semester, höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. Beworben wird sich direkt an der eigenen Hochschule, nicht zentral. Neben Noten zählen gesellschaftliches Engagement und die Überwindung von Huerden in der eigenen Bildungsbiografie.
KfW-Studienkredit (174)
Der KfW-Studienkredit finanziert den Lebensunterhalt während des Studiums mit einer flexibel wählbaren monatlichen Auszahlung zwischen 100 und 650 Euro. Die Gesamtsumme beträgt bis zu 54.600 Euro für ein Bachelor- oder Masterstudium und bis zu 23.400 Euro für postgraduale Studiengaenge. Einkommen und Sicherheiten spielen keine Rolle. Der Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich angepasst, in der Rückzahlungsphase ist eine Zinsbindung möglich. Nach einer Karenzphase wird der Kredit in gleichbleibenden Monatsraten über höchstens 25 Jahre getilgt.
Bildungskredit des Bundes (KfW-Kredit 173)
Der Bildungskredit des Bundes hilft Studierenden und Auszubildenden in einer fortgeschrittenen Ausbildungsphase über finanzielle Engpaesse hinweg. Ausgezahlt werden 100, 200 oder 300 Euro monatlich für höchstens 24 Monate, insgesamt bis zu 7.200 Euro. Eine Vorabauszahlung von bis zu 3.600 Euro für einmalige Anschaffungen ist möglich. Der Zinssatz ist variabel und orientiert sich am Sechs-Monats-EURIBOR zuzueglich eines Aufschlags von einem Prozent, angepasst jeweils zum 1. April und 1. Oktober. Die Rückzahlung beginnt vier Jahre nach der ersten Auszahlung mit 120 Euro monatlich.
KfW-Kredit Aufstiegs-BAföG (172)
Der KfW-Kredit 172 ist der Darlehensteil des Aufstiegs-BAföG. Er deckt die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag ab, also bis zu 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie bis zu 2.000 Euro für das Meisterprüfungsprojekt. Während Auszahlung und Karenzphase trägt der Bund die Zinsen. Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Ende der Fortbildung und läuft über höchstens zehn Jahre bei mindestens 128 Euro monatlich. Beantragt wird nicht bei der KfW, sondern beim zuständigen Amt für Aufstiegsfortbildungsförderung.
Aufstiegs-BAföG (AFBG, früher Meister-BAföG)
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meisterin, Fachwirt, Technikerin, Erzieher oder Betriebswirtin. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig bis 15.000 Euro übernommen, davon 50 Prozent als Zuschuss, der Rest als zinsguenstiges KfW-Darlehen. Bei bestandener Prüfung werden auf Antrag weitere 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens erlassen. Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt sind bis 2.000 Euro förderfähig. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt ein Unterhaltsbeitrag von bis zu 1.019 Euro monatlich hinzu, der vollständig Zuschuss ist.
Hilfe zum Studienabschluss (Studienabschlusshilfe nach dem BAföG)
Wer sein Studium nicht innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer abschließen konnte, kann für maximal zwölf Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Die Leistung wird als zinsloses Volldarlehen gewährt und muss vollständig an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die sonst geltende Deckelung auf 77 Monatsraten gilt hier nicht. Voraussetzung ist, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern erfolgt und die Hochschule bescheinigt, dass das Studium in dieser Zeit beendet werden kann.
Auslands-BAföG
Auslands-BAföG fördert Studium, schulische Ausbildung und Pflichtpraktika im Ausland. Zusätzlich zum inlaendischen Bedarfssatz gibt es Zuschlaege: Studiengebühren bis 5.600 Euro für maximal ein Jahr, Reisekosten von je 250 Euro innerhalb Europas und je 500 Euro ausserhalb Europas für Hin- und Rückreise, Zusatzkosten der Krankenversicherung sowie länderabhängige Auslandszuschlaege. Innerhalb der EU und der Schweiz ist die gesamte Ausbildung bis zum Abschluss förderfähig, ausserhalb der EU in der Regel bis zu einem Jahr. Die Zuschlaege sind vollständig Zuschuss.
Studienstarthilfe nach dem BAföG
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von pauschal 1.000 Euro für Studienanfaengerinnen und Studienanfaenger aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug. Sie deckt typische Startkosten wie IT-Ausstattung, Lernmaterial, Mietkaution oder Umzug. Sie wird unabhängig vom BAföG gezahlt und weder auf Einkommen noch auf andere Sozialleistungen angerechnet. Der Antrag läuft ausschließlich elektronisch über BAföG Digital und ist nur bis zum Ende des Monats möglich, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt.
BAföG für Schuelerinnen und Schueler (Schueler-BAföG)
Schuelerinnen und Schueler erhalten BAföG als vollen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Bedarfssaetze haengen von der Schulart und der Wohnsituation ab: an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sind es 666 Euro auswaerts wohnend, mit Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag bis zu 803 Euro. An Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, sind bis zu 959 Euro möglich. An allgemeinbildenden Schulen gibt es keine Förderung, wenn die Schuelerin oder der Schueler bei den Eltern wohnt.
BAföG für Studierende (Studierenden-BAföG)
Das BAföG sichert den Lebensunterhalt während eines Studiums an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen. Der Höchstsatz beträgt monatlich 992 Euro und setzt sich aus 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Wohnpauschale für auswaerts Wohnende und 137 Euro Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag zusammen. Wer bei den Eltern wohnt, erhält höchstens 671 Euro. Die Förderung wird zur Haelfte als Zuschuss und zur Haelfte als zinsloses Staatsdarlehen gezahlt, die Rückzahlung ist auf 77 Monatsraten gedeckelt. Entscheidend sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen der Eltern.
Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus)
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens nach der Geburt eines Kindes. Basiselterngeld beträgt grundsaetzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich. Bei niedrigen Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent, bei Einkommen über 1.200 Euro sinkt sie auf bis zu 65 Prozent. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorlag, das gilt ausdrücklich auch bei Arbeitslosigkeit. Der Anspruch entfällt ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro im Vorjahr.
Soziale Entschaedigung nach dem SGB XIV (Opferentschaedigung)
Das SGB XIV hat zum 1. Januar 2024 das Opferentschaedigungsgesetz und das Bundesversorgungsgesetz abgeloest. Entschaedigt werden gesundheitliche Schäden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zivildienst und Schäden durch Schutzimpfungen. Geschaedigte erhalten eine monatliche Entschaedigungszahlung, gestaffelt nach dem Grad der Schaedigungsfolgen von 452 Euro bei Grad 30 und 40 bis 2.261 Euro bei Grad 100, bei schwersten Schaedigungsfolgen erhöht um 20 Prozent. Daneben gibt es Schnelle Hilfen wie Traumaambulanzen, Krankenbehandlung und Leistungen zur Teilhabe.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen, die die Kosten eines Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne eigene Zahlungen oder gegen Ratenzahlung bewilligt. In Familiensachen heißt die Leistung Verfahrenskostenhilfe, für grenzueberschreitende Faelle in der EU gelten ergänzende Regeln.
Beratungshilfe für Rechtsberatung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens
Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen anwaltliche Beratung und Vertretung ausserhalb eines Gerichtsverfahrens sowie im obligatorischen Gueteverfahren. Sie wird auf Antrag beim Amtsgericht gewährt, wenn die erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen, keine zumutbare andere Hilfe zur Verfuegung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist. Die wirtschaftliche Voraussetzung ist erfuellt, wenn Prozesskostenhilfe ohne eigenen Kostenbeitrag zu gewähren wäre. Für die Rechtsuchenden fällt in der Regel nur eine geringe Eigenbeteiligung an.
Stromspar-Check
Der Stromspar-Check ist eine kostenlose Energiesparberatung für Haushalte mit geringem Einkommen. Geschulte Stromsparhelfer kommen nach Hause oder beraten online und zeigen, wie sich Strom-, Wasser- und Heizkosten senken lassen, nach Angaben des Projekts um bis zu 300 Euro im Jahr. Teilnehmende erhalten kostenlose Soforthilfen wie Sparduschkoepfe und LED-Lampen sowie einen Zuschuss für ein neues energieeffizientes Kühlgeraet. Träger ist ein Verbundprojekt von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen, gefördert vom Bundesumweltministerium.
Erschwinglicher Telekommunikationsanschluss im Universaldienst
Seit dem Telekommunikationsgesetz 2021 gibt es einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Sprachkommunikation und einem schnellen Internetzugang zu einem erschwinglichen Preis. Die Bundesnetzagentur überwacht Verfügbarkeit und Preisentwicklung und veröffentlicht Grundsaetze zur Ermittlung erschwinglicher Preise. Verbraucher können die Versorgung auf Sprachkommunikationsdienste beschränken lassen. Damit ist der früher als Sozialtarif Telefon bekannte Ansatz in das Universaldienstrecht überführt worden. Konkrete Ermäßigungssaetze legt das Gesetz nicht fest.
Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen erhalten eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Weder Befreiung noch Ermäßigung werden automatisch gewährt, es braucht immer einen Antrag mit Nachweis, etwa dem Leistungsbescheid oder dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF. Wer bereits angemeldet ist, benoetigt für den Antrag seine Beitragsnummer.
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie fördert das Sparen für selbst genutztes Wohneigentum. Sie beträgt 10 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen eines Sparjahres. Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 Euro je Person, bei Ehegatten bis 1.400 Euro zusammen, woraus sich eine Prämie von höchstens 70 beziehungsweise 140 Euro im Jahr ergibt. Die Einkommensgrenze liegt beim zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, bei Ehegatten 70.000 Euro. Beantragt wird die Prämie in der Regel über die Bausparkasse.
Arbeitnehmersparzulage auf vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Prämie auf vermögenswirksame Leistungen, die Beschäftigte selbst oder ihr Arbeitgeber in begünstigte Anlagen einzahlen. Begünstigt sind vor allem Beteiligungssparen wie Aktienfondssparpläne und Bausparverträge. Rechtsgrundlage ist das Fuenfte Vermögensbildungsgesetz, die Zulage haengt von Einkommensgrenzen ab und wird erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Beantragt wird sie über die Einkommensteuererklärung, festgesetzt wird sie vom Finanzamt anhand der Bescheinigung des Anlageinstituts. Konkrete Saetze und Höchstbeträge liessen sich auf der abgerufenen Quelle nicht auslesen.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit geringem Einkommen zusätzlich zum Lohn in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzahlen, erhalten 30 Prozent dieses Beitrags vom Staat zurück, höchstens 288 Euro im Kalenderjahr. Der Förderbetrag wird direkt bei der Lohnsteuer-Anmeldung von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Voraussetzung ist ein erstes Dienstverhältnis und ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag. Die Einkommensgrenze ist inzwischen dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
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