Förderprogramme in Berlin
Was du in Berlin beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
2.178 Programme gefunden
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- Energie986
- Sanierung489
- Heizung225
- Photovoltaik156
- Dämmung82
- Fenster und Türen36
- Neubau181
- Wohneigentum173
- Mobilität551
- THG-Quote132
- Gründung458
- Digitalisierung379
- Forschung465
- Personal318
- Bildung695
- Familie269
- Natur und Umwelt423
- Landwirtschaft190
- Kultur278
- Sport166
- Soziales552
- Ehrenamt231
- Export79
- Sozialleistung519
- Wohnen und Miete223
- Gesundheit und Pflege250
- Zuwanderung und Integration115
- Sonstiges603
BIWAQ - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (ESF Plus)
BIWAQ fördert mehrjährige arbeitsmarktpolitische Projekte in benachteiligten Stadtteilen, die mit Maßnahmen der Städtebauförderung verknüpft sind. Zielgruppe sind Bewohnerinnen und Bewohner in Gebieten der Programme Soziale Stadt beziehungsweise Sozialer Zusammenhalt. Für 2021 bis 2027 stehen rund 94 Millionen Euro aus dem ESF Plus und bis zu 97 Millionen Euro Bundesmittel bereit. Die fünfte Förderrunde läuft von 2023 bis 2026, eine sechste Runde ist geplant.
BMI-Altersvorsorge für Kaderathletinnen und Kaderathleten
Kaderathletinnen und Kaderathleten im Potenzial-Team und im Top-Team der Sporthilfe können einen Zuschuss von 250 Euro monatlich zu einem Basis-Rentenvertrag beantragen. Die Leistung wird vom Bundesinnenministerium finanziert und gleicht Rentenlücken aus, die durch eine Spitzensportkarriere entstehen. Sie steht nur Aktiven ohne Sportförderstelle zu, da Inhaberinnen und Inhaber einer Förderstelle bereits regulär rentenversichert sind.
BahnCard 100
Netzkarte für unbegrenzte Fahrten im Netz der Deutschen Bahn. Die Jahreskarte kostet 4.899 Euro in der 2. Klasse und 7.999 Euro in der 1. Klasse. Für Menschen unter 27 Jahren gibt es die My BahnCard 100 für 3.199 beziehungsweise 5.999 Euro. Die Probe BahnCard 100 für drei Monate kostet 1.459 Euro in der 2. Klasse und 2.599 Euro in der 1. Klasse. Zur BahnCard 100 gehoert zusätzlich ein kostenfreies digitales Deutschlandticket für den bundesweiten Nahverkehr.
Basisrente (Ruerup-Rente) mit Sonderausgabenabzug
Die Basisrente, meist Ruerup-Rente genannt, ist eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung. Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Vertrag muss eine lebenslange Leibrente nicht vor dem 62. Lebensjahr vorsehen, die Ansprueche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veraeusserbar oder kapitalisierbar sein. Besonders attraktiv ist die Basisrente für Selbständige ohne Zugang zur Riester-Förderung.
Basisrente Rürup: Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
Beiträge zu einer kapitalgedeckten Basisrente können nach Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten; konkrete Euro-Beträge nennt das Gesetz nicht, sie ändern sich jährlich. Begünstigt sind nur Verträge, die eine monatliche lebenslange Leibrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen (bei Verträgen vor 2012 ab 60). Besonders relevant für Selbständige ohne Zugang zur Riester-Förderung; geltend gemacht über die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)
Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt nach Paragraf 22 SGB II zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Mit der Reform ab 1. Juli 2026 gilt für die Wohnkosten eine Obergrenze: im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt, danach gilt die reguläre Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen sind möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Was ortsüblich angemessen ist, legt die Kommune fest, der Antrag läuft über das Jobcenter.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf werden die tatsaechlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legen die Kommunen anhand oertlicher Mietwerte fest, daher gibt es keine bundesweit einheitlichen Beträge. Mit der Umgestaltung der Grundsicherung gelten kommunale Quadratmetergrenzen und im ersten Jahr eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der oertlichen Angemessenheit. Umzüge unter 25 Jahren bedürfen der vorherigen Zusicherung des kommunalen Trägers.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Paragraph 35 SGB XII)
Übernahme der tatsächlichen Miete und Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserversorgung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, soweit die Aufwendungen angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten voll übernommen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen unangemessene Kosten in der Regel binnen sechs Monaten gesenkt werden. Als unangemessen gelten insbesondere Aufwendungen, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Kosten.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, hat nach Paragraf 22 SGB II einen Rechtsanspruch darauf, dass die tatsaechlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die Miete in tatsaechlicher Höhe anerkannt wird und keine Angemessenheitsprüfung stattfindet; Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen und werden nur in angemessener Höhe übernommen. Nach der Karenzzeit müssen unangemessen hohe Kosten gesenkt werden. Zuständig ist das Jobcenter, das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 abgeloest. Konkrete Angemessenheitsgrenzen legt der kommunale Träger fest, sie unterscheiden sich von Ort zu Ort.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII bezieht, erhält nach Paragraf 42a SGB XII die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Massstab richtet sich nach der Wohnsituation: bei eigener Wohnung nach den durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für Mehrpersonenhaushalte im oertlichen Zuständigkeitsbereich, bei betreuten Wohnformen und sonstigen Unterkuenften nach der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach Paragraf 45a SGB XII. Für Menschen, die bei Eltern oder volljährigen Geschwistern wohnen, gilt eine Differenzberechnung, in Wohngemeinschaften ein anteiliger Ansatz. Antrag beim Sozialamt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, werden nach Paragraf 35 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die Miete voll übernommen wird; der Träger prüft zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit und teilt das Ergebnis mit. Bei unangemessen hohen Kosten werden diese laengstens sechs Monate weiter übernommen, danach ist eine Kostensenkung zumutbar. Die Kommune kann Pauschalen bilden und eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Miete und Heizung festlegen. Antrag beim Sozialamt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 SGB II
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht (die Leistung hiess zuvor Bürgergeld), bekommt Miete und Heizkosten in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsaechlichen Unterkunftskosten unabhängig von den kommunalen Angemessenheitsgrenzen übernommen werden; die Heizkosten müssen auch dort angemessen sein. Nach der Karenzzeit werden unangemessen hohe Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate weiter gezahlt, danach kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern. Was als angemessen gilt, legt jede Kommune eigenständig fest, feste Bundesbeträge gibt es nicht. Bei Mietrückständen kann das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 35 SGB XII
In der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt der Sozialhilfeträger Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine einjährige Karenzzeit ab Beginn des ersten Leistungsbezugs, in der die tatsaechlichen Kosten anerkannt werden; die Karenzzeit verlaengert sich um Monate ohne Leistungsbezug. Nach der Karenzzeit sind unangemessene Kosten in der Regel noch bis zu sechs Monate zu übernehmen. Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden mitgetragen und können pauschaliert werden. Die konkreten Angemessenheitsgrenzen setzt der oertliche Träger.
Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, etwa Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG, kann sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Auch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können befreit werden. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt, sie muss mit Nachweisen beim Beitragsservice beantragt werden.
Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, Menschen mit bestimmten Behinderungen erhalten eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags. Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Weder Befreiung noch Ermäßigung werden automatisch gewährt, es braucht immer einen Antrag mit Nachweis, etwa dem Leistungsbescheid oder dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF. Wer bereits angemeldet ist, benoetigt für den Antrag seine Beitragsnummer.
Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
Wer Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder aus anderen Gründen finanziell bedürftig ist, kann vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs befreit werden. Auch Beschäftigte können befreit werden, wenn ihr Bruttomonatsentgelt bestimmte, jährlich angepasste Grenzen nicht überschreitet; Kinder werden dabei berücksichtigt. Der Kurs ist dann für die Teilnehmenden kostenfrei. Der Antrag wird digital über das Bundesportal oder mit dem Formular 630.027r bei der zuständigen Regionalstelle gestellt.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung
Wer mit Haupt- und Nebenwohnung gemeldet ist, muss den Rundfunkbeitrag nur einmal zahlen. Auf Antrag wird die Nebenwohnung vom Beitrag befreit, sofern beide Wohnungen beim Beitragsservice auf den eigenen Namen angemeldet sind. Wichtig für Pendler, Studierende mit Zweitwohnung und Wochenendheimfahrer. Der Antrag läuft über ein eigenes Online-Formular des Beitragsservice.
Begabtenförderung im Hochschulbereich (StipendiumPlus, 13 Begabtenförderungswerke)
Dreizehn vom Bund geförderte Begabtenförderungswerke unterstützen Studierende, Promovierende und Auszubildende finanziell und ideell. Die Werke haben unterschiedliche politische, religiöse und weltanschauliche Profile, sodass für sehr verschiedene Lebensläufe etwas dabei ist. Laut StipendiumPlus braucht man keinen Einserschnitt, entscheidend ist das Gesamtbild aus Leistung, Engagement und persönlicher Entwicklung. Neben Geld gibt es Mentoring, Workshops und Netzwerk. Die Bewerbung läuft direkt beim jeweiligen Werk, die Beträge richten sich nach den BAföG-Sätzen und werden dort veröffentlicht.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt
Die Integrationsaemter unterstützen schwerbehinderte Beschäftigte und ihre Arbeitgeber aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Dazu gehoeren technische Arbeitshilfen, behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen, Arbeitsassistenz, psychosoziale Betreuung und die Beteiligung von Integrationsfachdiensten. Erfasst sind auch Teilzeitarbeitsplätze ab 15 Wochenstunden, in Inklusionsbetrieben ab zwölf Stunden. Die Ausgestaltung und die Fördersaetze regelt jedes Land in eigenen Richtlinien.
Begrenzter Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder (Angehörigen-Entlastung, Paragraph 94 SGB XII)
Wer Sozialhilfe erhält, muss in der Regel nicht befürchten, dass die eigenen Kinder oder Eltern zur Kasse gebeten werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird; das Sozialamt darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten Nachweise verlangen. Die Regelung gilt nicht bei Leistungen für minderjährige Kinder.
Beistandschaft des Jugendamts für Kindesunterhalt
Bei Streit um den Kindesunterhalt können Eltern beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt stellt dann die Vaterschaft fest und setzt den Unterhaltsanspruch des Kindes durch, notfalls auch gerichtlich. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem jährlich neu festgelegten Mindestunterhalt, auf den das hälftige Kindergeld angerechnet werden kann. Die Beistandschaft ist für Eltern kostenfrei.
Beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kinder und Ehepartner oder Lebenspartner von gesetzlich Versicherten können nach Paragraf 10 SGB V beitragsfrei mitversichert werden. Kinder sind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingungen mitversichert, bis 23 Jahre wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vorher bestand. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse des Mitglieds.
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Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.