Förderung als Zuschuss in Hamburg
Was du in Hamburg beantragen kannst, inklusive der bundesweiten Programme, die dort auch gelten.
498 Programme gefunden
Geringinvestive Maßnahmen (GIM)
Zuschuss für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Wohngebäuden. Gefördert werden hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, Austausch von Umwälzpumpen, smarte Thermostate, Dämmung von Wärmeverteilleitungen, Niedertemperaturheizkörper, Flächenheizungen und Smart-Metering. Die Förderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 3.000 Euro je Wohneinheit.
Gewerbe zu Wohnen (266)
Zuschuss für die Umwandlung von Nichtwohngebäuden und Gewerbeflächen in Wohnraum. Bis zu 30.000 Euro je neu geschaffener Wohneinheit, maximal 300.000 Euro je Vorhaben. Förderfähig sind auch Planung und Baubegleitung im Rahmen der Umbaumaßnahmen.
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3, § 3a AsylbLG)
Asylsuchende, Geduldete und bestimmte Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigten Aufenthalt erhalten in den ersten 36 Monaten Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernaehrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchsguetern sowie einen Geldbetrag für den notwendigen persönlichen Bedarf. Die Leistung kann als Sachleistung, Bezahlkarte, Wertgutschein oder Geldleistung erbracht werden. Massgeblich sind nicht die im Gesetzestext von § 3a AsylbLG abgedruckten Ausgangsbeträge von 2019, sondern die jährliche Fortschreibung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt gibt. Ab 1. Januar 2026 gelten laut Bekanntmachung vom 23. Oktober 2025 für den notwendigen persönlichen Bedarf je nach Bedarfsstufe 130 bis 202 Euro monatlich und für den notwendigen Bedarf 179 bis 267 Euro monatlich. Für eine alleinstehende erwachsene Person in einer Wohnung sind das 202 Euro persönlicher Bedarf und 253 Euro notwendiger Bedarf, für erwachsene Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft 182 Euro und 227 Euro. Es besteht ein Rechtsanspruch, beantragt wird beim oertlichen Sozialamt.
Grundrentenzuschlag (Grundrente)
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, die unterdurchschnittlich verdient haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten; der Höchstwert liegt laut Paragraph 76g SGB VI bei 0,0334 Entgeltpunkten nach 33 Jahren und steigt bis auf 0,0667 Entgeltpunkte ab 35 Jahren, der ermittelte Wert wird mit dem Faktor 0,875 und höchstens 420 Bewertungsmonaten angesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch von Amts wegen, ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch, nicht um eine Ermessensleistung.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, ab 1. Juli 2026 Nachfolge des Bürgergeldes)
Existenzsichernde Leistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neu gefasste Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das Bürgergeld ablöst; Rechtsgrundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung setzt sich aus einer Pauschale, Zuschlägen und den tatsächlichen Wohnkosten zusammen. Neu sind verbindlichere Regeln, klarere Mitwirkungspflichten, konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung und eine angepasste Übernahme der Wohnkosten. Antrag beim Jobcenter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bedarfsorientierte Grundsicherung nach den Paragraphen 41 ff. SGB XII für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken können. Leistungsberechtigt sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre für vor 1947 Geborene, ansteigend bis 67 Jahre ab Jahrgang 1964) sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt bzw. mit Budget für Ausbildung. Kein Anspruch besteht, wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Antrag beim Sozialamt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraph 41 SGB XII. Die Altersgrenze liegt bei Jahrgängen vor 1947 bei 65 Jahren und steigt für spätere Jahrgänge gestaffelt bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Die Leistung setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen; die konkreten Regelsätze werden jährlich fortgeschrieben.
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Zum 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Es ist ein Rechtsanspruch für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze und deckt Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung (Paragraf 19 SGB II). Die genannten Beträge sind die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu Paragraf 28 SGB XII, Stand ab 1. Januar 2025 und für 2026 unverändert: 563 Euro für Alleinstehende bis 357 Euro für Kinder bis 6 Jahre. Der Antrag läuft online oder schriftlich beim örtlichen Jobcenter.
Gründungszuschuss
Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus hauptberuflich gründet, erhält sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. Danach können weitere neun Monate mit je 300 Euro monatlich folgen, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung, es besteht kein Rechtsanspruch.
Gründungszuschuss
Wer aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnimmt, kann nach den Paragrafen 93 und 94 SGB III einen Gründungszuschuss erhalten. In der ersten Phase wird sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weitergezahlt zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In einer zweiten Phase können weitere neun Monate lang 300 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Insgesamt sind also bis zu 15 Monate Förderung möglich. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Gutschein für ein energieeffizientes Kühlgeraet im Stromspar-Check
Im Rahmen des Stromspar-Checks gibt es einen Gutschein von bis zu 200 Euro für einen neuen, sparsamen Kühlschrank (Stand der abgerufenen Projektseite 2026). Voraussetzung ist, dass das alte Geraet mindestens zehn Jahre alt ist und viel Strom verbraucht. Die Höhe des Gutscheins haengt von der Haushaltsgröße ab. Beantragt wird er über die Stromsparhelfer im Rahmen der kostenlosen Beratung.
Haertefallregelung beim Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung
Wer den Eigenanteil zum Zahnersatz nicht tragen kann, erhält nach Paragraf 55 Absatz 2 SGB V einen zusätzlichen Festzuschuss, sodass die Regelversorgung vollständig abgedeckt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraf 18 SGB IV nicht übersteigen oder wenn Sozialhilfe, Grundsicherung oder vergleichbare Leistungen bezogen werden. Die Grenze erhöht sich um 15 Prozent für den ersten und um 10 Prozent für jeden weiteren Angehoerigen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Hamburg Digital Check
Zuschuss für Beratungsleistungen in den Bereichen Informationssicherheit und digitaler Wandel mit dem Ziel eines konkreten Realisierungskonzepts. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der Beratungsausgaben, maximal 7.500 Euro. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das eAntragsportal.
Hamburger Gründachförderung
Zuschuss für freiwillige Dachbegrünungen ab 20 Quadratmeter Nettovegetationsfläche und für Fassadenbegrünungen ab 1.000 Euro förderfähiger Kosten. Private und Eigentümergemeinschaften erhalten 60 Prozent, andere Antragsteller 40 Prozent, jeweils bis 100.000 Euro je Gebäude. Die Sonderkategorie Gebäudebegrünung PLUS fördert mit 75 bis 100 Prozent bis 200.000 Euro.
Hamburger Heizungsförderung - Modul Wärmepumpen
Zuschuss für Wärmepumpen und erforderliche Umfeldmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Gefördert werden zudem Wärmespeicher ab 4 Kubikmeter und die Mehrfachnutzung von Flächen für Wärmepumpen, Geothermie oder Solarthermie. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS
Zuschuss zu beruflichen Weiter- und Fortbildungen ab 8 Stunden Dauer bei qualifizierten Anbietern. Standardsatz sind 40 Prozent der Lehrgangskosten, maximal 750 Euro bis 2.499 Euro Kurskosten und maximal 1.000 Euro ab 2.500 Euro. Beschäftigte im Handwerk erhalten bis zu 75 Prozent und maximal 1.000 Euro, Beschäftigte im SGB-II-Bezug bis zu 100 Prozent und maximal 1.500 Euro.
Heizkostenentlastung im Wohngeld (dauerhafte Heizkostenkomponente)
Seit der Reform Wohngeld-Plus enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Nach Paragraf 12 Absatz 6 WoGG erhöht sie die Höchstbeträge für Miete und Belastung monatlich um 110,40 Euro bei einem Haushaltsmitglied, 142,60 Euro bei zwei, 170,20 Euro bei drei, 197,80 Euro bei vier und 225,40 Euro bei fuenf Haushaltsmitgliedern, je weiterer Person zusätzlich 27,60 Euro (Stand des abgerufenen Gesetzestextes, August 2026). Die Beträge erhöhen die anrechenbaren Höchstbeträge, sie werden nicht eins zu eins ausgezahlt. Eine eigene Antragstellung ist nicht noetig, die Komponente wird im Wohngeldantrag automatisch berücksichtigt.
Heizungsförderung für Kommunen (422)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau effizienter Heizungen in kommunalen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei Wohngebäuden 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für Einheit 2 bis 6 und 8.000 Euro für weitere. Bei Nichtwohngebäuden 28.000 Euro pauschal bis 150 Quadratmeter, danach gestaffelt nach Nettogrundfläche.
Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (Zuschuss 458)
Zuschuss für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien im Bestandsgebäude, etwa Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent, mit Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent (bis 31.01.2027) und Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent sind maximal 80 Prozent möglich. Förderfähig sind Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten.
Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (522)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für eine effiziente Heizungsanlage in bestehenden Nichtwohngebäuden. Förderhöchstbetrag gestaffelt nach beheizter Nettogrundfläche: 28.000 Euro pauschal bis 150 Quadratmeter, danach 197 Euro je Quadratmeter bis 400 Quadratmeter, 118 Euro je Quadratmeter bis 1.000 Quadratmeter und 79 Euro je Quadratmeter darüber.
Heizungsförderung für Unternehmen - Wohngebäude (459)
Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für den Einbau klimafreundlicher Heizungen in bestehenden Wohngebäuden durch Unternehmen, Vermieter und Contractoren. Förderfähige Kosten 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für Wohneinheit 2 bis 6 und 8.000 Euro ab Wohneinheit 7. Gefördert werden Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizung und Wärmenetzanschluss.
Hilfe bei Krankheit (Paragraph 48 SGB XII)
Nicht krankenversicherte Sozialhilfeberechtigte erhalten Leistungen zur Krankenbehandlung im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel SGB V. Vorrangig ist die Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse nach Paragraph 264 SGB V, bei der Betroffene eine Krankenversichertenkarte erhalten.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Paragraph 50 SGB XII)
Schwangere und Mütter ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhalten ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung sowie häusliche Pflege nach den Paragraphen 64c und 64f einschließlich angemessener Aufwendungen der Pflegeperson. Die Leistung wird beim Sozialamt beantragt.
Hilfe bei Sterilisation (Paragraph 51 SGB XII)
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege übernommen. Die Leistung richtet sich an bedürftige Personen ohne ausreichenden Versicherungsschutz und wird beim Sozialamt beantragt.
Eine Liste ist nett, aber sie weiß nichts über dich. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.