Förderprogramme für Sozialleistung in Sachsen
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Sachsen beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
290 Programme gefunden
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- Energie405
- Sanierung272
- Heizung97
- Photovoltaik63
- Dämmung64
- Fenster und Türen30
- Neubau111
- Wohneigentum98
- Mobilität109
- THG-Quote6
- Gründung245
- Digitalisierung225
- Forschung221
- Personal178
- Bildung340
- Familie150
- Natur und Umwelt198
- Landwirtschaft96
- Kultur93
- Sport51
- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Beratungshilfe für Rechtsberatung
Beratungshilfe ist staatliche Unterstützung für Menschen mit wenig Geld, die anwaltliche Hilfe brauchen. Der Staat übernimmt die Anwaltskosten für die aussergerichtliche Beratung und Vertretung, der Eigenanteil beträgt laut Justizportal 15 Euro pro Beratung, den manche Kanzleien erlassen. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt, persönlich, per Post, über eine Anwaltskanzlei oder online über Mein Justizpostfach. Für Gerichtsverfahren gibt es stattdessen Prozesskostenhilfe.
Bildung und Teilhabe: Ausfluege und mehrtaegige Klassenfahrten
Die tatsaechlichen Kosten für eintaegige Ausfluege und mehrtaegige Klassen- und Kitafahrten werden für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen übernommen. Das ist eine der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder bei Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis, üblicherweise mit der Kostenaufstellung der Einrichtung.
Bildung und Teilhabe: Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita
Für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita oder Hort werden laut Familienportal die gesamten Aufwendungen übernommen, ein Eigenanteil fällt nicht an. Anspruch haben Kinder, deren Eltern Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Abgerechnet wird meist direkt mit dem Essensanbieter, beantragt wird beim Jobcenter oder der Kommune.
Bildung und Teilhabe: Lernförderung und Nachhilfe
Kinder aus Familien mit geringem Einkommen erhalten Nachhilfe, wenn sie zusätzliche Lernförderung brauchen. Laut Familienportal werden die tatsaechlichen Kosten übernommen. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag wird beim Jobcenter oder bei Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis gestellt, meist mit einer Bestätigung der Schule über den Förderbedarf.
Bildung und Teilhabe: Schuelerbeförderung
Die Kosten für Bus und Bahn zur Schule werden für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen vollständig übernommen, wenn kein anderer Träger dafuer aufkommt. Laut Familienportal werden die tatsaechlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag geht an das Jobcenter oder an Stadt, Gemeinde beziehungsweise Landkreis.
Bildung und Teilhabe: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre aus Familien mit geringem Einkommen bekommen laut Familienportal 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikunterricht, Ferienfreizeiten oder Museumsbesuche (Stand der abgerufenen Seite). Berechtigt sind Familien mit Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Der Antrag läuft über das Jobcenter oder die Kommune, oft wird direkt an den Verein gezahlt.
Bildung und Teilhabe: Persönlicher Schulbedarf
Schuelerinnen und Schueler aus Familien mit geringem Einkommen erhalten laut Familienportal des Bundes 195 Euro pro Schuljahr für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportsachen, aufgeteilt in 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Halbjahr (Stand der abgerufenen Seite). Anspruch besteht, wenn die Eltern oder das Kind Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Antrag beim Jobcenter oder bei der Kommune.
Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttofamilieneinnahmen an gesetzlichen Zuzahlungen geleistet hat, wird auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt die abgesenkte Belastungsgrenze von 1 Prozent. Die Befreiung deckt Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhaus- und Rehabehandlung ab. Zuständig ist die eigene Krankenkasse, dort werden die gesammelten Quittungen eingereicht.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und -ermäßigung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H, Bl oder aG werden vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit den Merkzeichen G oder Gl und orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis gibt es 50 Prozent Ermäßigung, aber nur, wenn auf die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr verzichtet wird, also keine Wertmarke im Beiblatt klebt. Beantragt wird online über das Zoll-Portal oder schriftlich mit Formular 3809 beim zuständigen Hauptzollamt.
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Dazu braucht es das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke, die beim Versorgungsamt beantragt wird. Die Eigenbeteiligung nennt die abgerufene Übersicht mit 104 Euro für ein Jahr und 53 Euro für ein halbes Jahr. Achtung: Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX nennt als Ausgangsbetrag 80 beziehungsweise 40 Euro, der sich zusammen mit der Ausgleichsabgabe erhöht und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Der aktuell gültige Betrag sollte deshalb beim zuständigen Versorgungsamt erfragt werden. Blinde Menschen mit Merkzeichen Bl, Personen mit Merkzeichen H, Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII sowie bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigte erhalten die Wertmarke kostenlos.
Schuldner- und Insolvenzberatung
In Deutschland gibt es laut Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung über 1400 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Viele davon arbeiten kostenlos, weil sie öffentlich finanziert werden. Die Beratung hilft bei Überschuldung, Energie- und Mietschulden, Pfaendungsschutz und der Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz. Über die Stellensuche auf meine-schulden.de laesst sich nach Postleitzahl, Umkreis, Kostenfreiheit und Insolvenzberatung filtern.
Darlehen für Energie- und Mietschulden nach Paragraf 22 Absatz 8 SGB II
Wer Miet- oder Energieschulden hat und dadurch Wohnungsverlust oder eine vergleichbare Notlage wie eine Stromsperre riskiert, kann beim Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme der Schulden beantragen. Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen und soll erfolgen, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Vorhandenes Vermögen nach Paragraf 12 Absatz 2 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Zuständig ist der kommunale Träger am Wohnort.
Gutschein für ein energieeffizientes Kühlgeraet im Stromspar-Check
Im Rahmen des Stromspar-Checks gibt es einen Gutschein von bis zu 200 Euro für einen neuen, sparsamen Kühlschrank (Stand der abgerufenen Projektseite 2026). Voraussetzung ist, dass das alte Geraet mindestens zehn Jahre alt ist und viel Strom verbraucht. Die Höhe des Gutscheins haengt von der Haushaltsgröße ab. Beantragt wird er über die Stromsparhelfer im Rahmen der kostenlosen Beratung.
Stromspar-Check
Der Stromspar-Check ist eine kostenlose Energieberatung für Haushalte mit geringem Einkommen, getragen von Caritas und den Energie- und Klimaschutzagenturen und finanziert vom Bundesumweltministerium. Geschulte Stromsparhelfer kommen ins Haus, analysieren Strom-, Wasser- und Heizverbrauch und bauen kostenlos Soforthilfen wie LED-Lampen, Sparduschkoepfe, abschaltbare Steckerleisten und Thermostate ein. Alternativ gibt es eine Online-Beratung von 60 Minuten oder eine Telefonberatung von 30 Minuten. Anmeldung online, telefonisch unter 0800 4443322 oder per WhatsApp.
Wegfall des Rundfunkbeitrags für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
Wer vollstationaer in einem zugelassenen Pflegeheim oder in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung lebt, ist nicht anmeldepflichtig und zahlt keinen Rundfunkbeitrag. Ein Befreiungsantrag ist nicht noetig, es genuegt die Abmeldung mit dem Formular für Bewohner einer Pflegeeinrichtung. Die Angaben muss die Einrichtung bestätigen. Angehoerige und rechtliche Betreuer können die Abmeldung übernehmen.
Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierende mit BAföG
Studierende, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft zahlt ohnehin nur eine Person pro Wohnung, die übrigen können sich abmelden. Einzelzimmer im Studentenwohnheim gelten dagegen als eigene Wohnung und kosten 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Antrag beim Beitragsservice mit Kopie des BAföG-Bescheids.
Rundfunkbeitragsbefreiung im besonderen Haertefall
Wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, kann trotzdem befreit werden. Der Beitragsservice nennt drei Haertefaelle: das Einkommen übersteigt den sozialen Bedarf um weniger als 18,36 Euro monatlich, es wurde schriftlich auf eine bewilligte Leistung verzichtet, oder Studierende sind vom BAföG ausgeschlossen. Der Antrag geht mit den entsprechenden Nachweisen an den Beitragsservice.
Vollständige Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII oder Paragraf 27d Bundesversorgungsgesetz und Sonderfuersorgeberechtigte nach Paragraf 27e BVG werden komplett vom Rundfunkbeitrag befreit und zahlen null Euro. Taubblindheit wird über das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Antrag wird beim Beitragsservice mit Nachweis gestellt.
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF)
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, laut Beitragsservice 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich (Stand 2026). Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, wesentlich sehbehinderte Menschen ab GdB 60 sowie Hoergeschaedigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehoer auch mit Hoerhilfen nicht möglich ist. Der Antrag läuft über den Beitragsservice.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse nach DeuFöV)
Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf und vermitteln berufsbezogenes Deutsch, mit Basiskursen von A2 bis C2 und Spezialkursen für Gesundheitsberufe, gewerblich-technische und kaufmännische Bereiche. Die Teilnahme ist in der Regel kostenfrei. Nur wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen über 20.000 Euro hat, bei gemeinsamer Veranlagung über 40.000 Euro, zahlt laut BAMF 2,56 Euro je Unterrichtseinheit, bei einem 400-Stunden-Kurs also rund 1.024 Euro. Nach bestandener Prüfung können 50 Prozent des gezahlten Beitrags zurückerstattet werden.
Integrationskurs des BAMF
Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämien nach Paragraf 87a SGB III
Wer an einer nach Paragraf 81 oder 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führt, erhält zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat. Dazu kommen Prämien von 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug können das Weiterbildungsgeld auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Betrag steht direkt im Gesetz.
Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Bildungsgutschein
Nach Paragraf 81 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit abzuwenden oder die berufliche Eingliederung zu ermöglichen. Gefördert werden auch das Nachholen eines Berufsabschlusses, der Erwerb eines Hauptschulabschlusses und der Aufbau von Grundkompetenzen. Zwingende Voraussetzung ist die vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit und die Zulassung der Maßnahme. Umgesetzt wird die Förderung über den Bildungsgutschein.
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