Förderprogramme für Sozialleistung in Bayern
Diese Programme fördern Sozialleistung und sind in Bayern beantragbar. Bundesweite Programme sind mit drin.
295 Programme gefunden
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- Dämmung64
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- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Behinderten-Pauschbetrag (Paragraf 33b EStG)
Menschen mit Behinderung können in der Einkommensteuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen, ohne Einzelnachweise führen zu müssen. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung reicht die Staffelung von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2840 Euro bei einem GdB von 100. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten 7400 Euro jährlich. Geltend gemacht wird der Pauschbetrag in der Steuererklärung oder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und -ermäßigung für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 3a KraftStG)
Halterinnen und Halter mit den Merkzeichen H, Bl oder aG sind vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck hat und die Voraussetzungen des Paragraf 228 Absatz 1 SGB IX erfuellt, erhält eine Ermäßigung von 50 Prozent. Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug pro Person und nur auf schriftlichen Antrag beim Hauptzollamt.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Paragraf 208 SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fuenf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr, bezogen auf eine Fuenf-Tage-Woche. Bei abweichender Verteilung der Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur einen Teil des Jahres, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat, Bruchteile ab 0,5 Tagen werden aufgerundet. Der Anspruch wird direkt gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (Paragraf 228 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Beeintraechtigung der Bewegungsfähigkeit, Hilflosigkeit oder Gehoerlosigkeit können den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Dazu braucht es einen entsprechend gekennzeichneten Ausweis und eine gültige Wertmarke, für die eine Eigenbeteiligung fällig wird. Das Gesetz nennt als Ausgangsbeträge 80 Euro für ein Jahr und 40 Euro für ein halbes Jahr, passt diese aber nach Paragraf 228 Absatz 2 SGB IX in entsprechender Anwendung von Paragraf 160 Absatz 3 SGB IX immer dann an, wenn die Beträge der Ausgleichsabgabe neu bestimmt werden. Der aktuell zu zahlende Betrag kann deshalb höher liegen und sollte beim Versorgungsamt erfragt werden. Blinde und hilflose Menschen sowie Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten die Wertmarke kostenlos. Beantragt wird sie beim Versorgungsamt.
Feststellung des Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis (Paragraf 152 SGB IX)
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, abgestuft in Zehnergraden ab einem GdB von 20. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich werden Merkzeichen wie aG, H, Bl, G, RF oder TBl festgestellt, wenn sie Voraussetzung für Nachteilsausgleiche sind. Der Ausweis wird befristet ausgestellt. Antrag beim Versorgungsamt des Landes, in vielen Ländern auch online.
Bayerisches Landespflegegeld
Bayern zahlt Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern 500 Euro je Pflegegeldjahr. Die Leistung wird einkommensunabhängig gewährt und ist steuerfrei. Ein einmaliger Antrag genuegt, er wirkt für alle Folgejahre fort. Antrag online über den Formularserver Bayern oder schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg.
Blindenhilfe (Paragraf 72 SGB XII)
Die Blindenhilfe gleicht die blindheitsbedingten Mehraufwendungen aus. Das Gesetz nennt einen Grundbetrag für Volljährige, der sich an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts orientiert und deshalb regelmäßig steigt; die geltende Höhe erfragt man beim Sozialamt. Anspruch haben Menschen, deren beidaeugige Gesamtsehschaerfe nicht mehr als ein Fuenfzigstel beträgt oder die vergleichbare Sehstoerungen haben. Antrag beim zuständigen Sozialamt.
Hilfe zur Pflege (Paragraf 61 SGB XII)
Hilfe zur Pflege ist die Sozialhilfeleistung für Pflegebedürftige, deren eigenes Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken. Sie deckt insbesondere die Eigenanteile im Pflegeheim, aber auch ambulante Pflege und Pflegehilfsmittel. Der Anspruch besteht nur, soweit es nicht zumutbar ist, die Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen; bei minderjährigen unverheirateten Personen wird auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Antrag beim Sozialamt der Wohnsitzkommune.
Zinsloses Darlehen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit (Paragraf 3 Familienpflegezeitgesetz)
Zum Ausgleich des Einkommensverlusts während Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Die monatliche Rate entspricht der Haelfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Beschäftigte können auch einen geringeren Betrag wählen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich. Der Antrag wird beim Bundesamt gestellt.
Familienpflegezeit (Paragraf 2 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflegezeit erlaubt es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss woechentlich mindestens 15 Stunden betragen, im Jahresdurchschnitt gerechnet. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung wird gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht, das begleitende Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Pflegezeit (Paragraf 3 Pflegezeitgesetz)
Beschäftigte haben Anspruch darauf, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; dort kann eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden. Die Freistellung ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Pflegezeit wird kein Entgelt gezahlt.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)
Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.
Pflegeunterstützungsgeld (Paragraf 44a SGB XI)
Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben, erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Paragraf 2 Pflegezeitgesetz und dass der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 45 Absatz 2 SGB V und ersetzt das entgangene Nettoarbeitsentgelt. Der Antrag ist unverzueglich mit aerztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (Paragraf 45a SGB XI)
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehoeriger sowie Hilfe bei Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in haeuslicher Pflege können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags der Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI in solche Angebote umwandeln. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, es genuegen Belege über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse.
Pflegeberatung (Paragraf 7a SGB XI)
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat, hat einen Rechtsanspruch auf individuelle Pflegeberatung durch eine benannte Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Die Beratung erfasst den Hilfebedarf, erstellt einen individuellen Versorgungsplan, unterstützt bei der Beantragung und Umsetzung von Leistungen und überwacht den Plan bei veraenderter Lage. Die Pflegekasse muss vor der ersten Beratung unverzueglich eine zuständige Person benennen. Die Beratung ist kostenfrei.
Pflegekurse für Angehoerige und ehrenamtliche Pflegepersonen (Paragraf 45 SGB XI)
Die Pflegekassen bieten unentgeltliche Schulungskurse an, in denen Angehoerige und ehrenamtlich Interessierte lernen, die Pflege selbst durchzuführen und koerperliche wie seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse können vor Ort, digital oder als individuelle Schulung in der haeuslichen Umgebung stattfinden. Es entstehen keine Eigenanteile. Anmeldung über die Pflegekasse oder die von ihr beauftragten Einrichtungen.
Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (Paragrafen 40a und 40b SGB XI)
Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen nutzen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen wurden. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung erstattet die Pflegekasse dafuer bis zu 40 Euro im Kalendermonat sowie zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen. Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet und wird danach überprüft. Antrag bei der Pflegekasse.
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI)
Die Pflegekasse bezuschusst Umbauten, die die haeusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, etwa den barrierefreien Umbau des Bades, den Abbau von Schwellen oder einen Treppenlift. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind bis zu 4180 Euro je Maßnahme möglich. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann jede Person bis zu 4180 Euro erhalten, insgesamt höchstens 16720 Euro für eine Maßnahme im gemeinsamen Wohnbereich. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden.
Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Paragraf 40 SGB XI)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 42 Euro monatlich. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden meist leihweise gestellt; Versicherte ab 18 Jahren tragen dabei 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Antrag bei der Pflegekasse.
Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim (Paragraf 43c SGB XI)
Wer im Pflegeheim lebt, erhält einen prozentualen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent bis zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an die Einrichtung, die dem Versicherten nur den verbleibenden Eigenanteil berechnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Einrichtung meldet die Aufenthaltsdauer.
Vollstationaere Pflege (Paragraf 43 SGB XI)
Für die Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse pauschale Monatsbeträge. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung sind das 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1319 Euro bei Pflegegrad 3, 1855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2096 Euro bei Pflegegrad 5; Pflegegrad 1 erhält einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Die Beträge decken pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil. Antrag bei der Pflegekasse.
Tagespflege und Nachtpflege (teilstationaere Pflege, Paragraf 41 SGB XI)
Bei Tages- oder Nachtpflege werden Pflegebedürftige stundenweise in einer Einrichtung betreut, einschließlich Fahrt hin und zurück. Nach der abgerufenen Gesetzesfassung übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1357 Euro bei Pflegegrad 3, 1685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2085 Euro bei Pflegegrad 5. Der Betrag wird zusätzlich gezahlt und nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet. Antrag bei der Pflegekasse.
Kurzzeitpflege (Paragraf 42 SGB XI)
Kurzzeitpflege ist die voruebergehende vollstationaere Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Sie ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und wird gemeinsam mit der Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI finanziert, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst. Antrag bei der Pflegekasse.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (Paragraf 39 SGB XI)
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für laengstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Kosten werden gemeinsam mit der Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Paragraf 42a SGB XI gedeckt, der nach der abgerufenen Gesetzesfassung bis zu 3539 Euro je Kalenderjahr beträgt. Pflegen nahe Angehoerige nicht erwerbsmäßig, gelten niedrigere Obergrenzen. Antrag mit Kostennachweis bei der Pflegekasse.
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