Förderprogramme für Sozialleistung in Rheinland-Pfalz auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Abschlagsfreie Altersrente für Versicherte mit besonders langer Versicherungsbiografie. Nach Paragraph 38 SGB VI besteht Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren; für Jahrgänge vor 1964 gelten niedrigere Altersgrenzen nach den Übergangsvorschriften. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Rente kann nach Paragraph 36 SGB VI bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden; dann mindern Abschläge die Rente dauerhaft. Es besteht ein Rechtsanspruch. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, auch online über den eAntrag.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung können nach Paragraph 37 SGB VI bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, dann mit dauerhaften Abschlägen. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend SGB XII)
Wer sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhaelt und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbraeuchlich selbst beeinflusst hat, erhält Leistungen entsprechend dem SGB XII statt der niedrigeren Grundleistungen. Das umfasst höhere Regelsaetze sowie Leistungen entsprechend SGB IX Teil 2. Bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung wird der Regelbedarf der Stufe 2 anerkannt. Es besteht ein Rechtsanspruch, zuständig ist das oertliche Sozialamt.
Anschlussrehabilitation AHB nach Krankenhausaufenthalt
Die Anschlussrehabilitation ist eine ganztaegig ambulante oder stationaere Rehabilitation, die sich unmittelbar, spätestens zwei Wochen nach der Entlassung, an eine stationaere Krankenhausbehandlung anschließt. Sie dauert üblicherweise drei Wochen. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für laengstens 14 Tage je Kalenderjahr. Den Antrag stellt in der Regel der Sozialdienst des Krankenhauses noch während des stationaeren Aufenthalts.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Liegt der durchschnittliche Nettolohn über 13 Euro pro Kalendertag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss. Zusammen ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss in der Regel das bisherige Nettoeinkommen. Relevant wird der Zuschuss ab etwa 390 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Der Antrag erfolgt formlos beim Arbeitgeber, dem die Kosten über das U2-Umlageverfahren erstattet werden.
Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)
Eine Arbeitsgelegenheit nach Paragraf 16d SGB II ist eine zeitlich befristete Tätigkeit bei einem Träger, die Menschen im Grundsicherungsbezug wieder an den Arbeitsmarkt heranführen soll. Sie dauert höchstens 24 Monate innerhalb von fünf Jahren, im Einzelfall sind weitere zwölf Monate möglich. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Sozialversicherungspflicht, gezahlt wird das Grundsicherungsgeld weiter plus eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Zuweisung erfolgt durch das Jobcenter.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Bei der Assistierten Ausbildung nach den Paragrafen 74 bis 75a SGB III und Paragraf 16 SGB II begleitet eine Ausbildungsbegleitung junge Menschen dabei, eine Ausbildung zu finden und abzuschließen. Sie organisiert Nachhilfe, hilft bei Problemen im Betrieb und unterstützt bei Bewerbungen. Die Vorphase dauert bis zu sechs Monate mit etwa acht Stunden täglich, die begleitende Phase läuft bis zum Abschluss der Ausbildung. Beide Phasen sind für die Teilnehmenden kostenlos, zusätzlich kann Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden.
Aufenthaltserlaubnis zum voruebergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) für Gefluechtete aus der Ukraine
Personen, denen durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/55/EG voruebergehender Schutz gewährt wurde und die ihre Aufnahmebereitschaft erklaert haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie gilt für die nach der Richtlinie bemessene Dauer des voruebergehenden Schutzes. Ein Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder Ort besteht nicht, der Wohnsitz ist am zugewiesenen Ort zu nehmen, die Verteilung auf die Bundesländer nimmt das BAMF vor. Auf dem Portal germany4ukraine.de des Bundes finden sich Informationen zu Aufenthalt, Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohnen, Arbeit, Integrationskursen und Gesundheit.
Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen erhalten nach Paragraf 122 SGB III Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Grundausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung oder einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es wird nur gezahlt, wenn kein Übergangsgeld gezahlt werden kann, Übergangsgeld hat also Vorrang. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 123 SGB III je nach Wohnsituation nach den BAföG-Bedarfssätzen, bei Unterbringung in Wohnheim oder Internat mit voller Kostenübernahme beträgt sie 133 Euro monatlich. Beantragt wird beim Reha-Team der Agentur für Arbeit.
Ausgleichszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen will, kann nach Paragraph 187a SGB VI zusätzliche Beiträge zahlen, um die Rentenminderung ganz oder teilweise auszugleichen. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die notwendige Beitragshöhe besteht ab Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn zuvor erklärt wurde, dass eine vorzeitige Altersrente beabsichtigt ist. Teilzahlungen sind möglich, eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Auskunft und Zahlung laufen über die Deutsche Rentenversicherung.
Auslands-BAföG
Für eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland gibt es BAföG mit Zusatzleistungen. Nach Paragraf 12 Absatz 4 BAföG beträgt der Reisekostenzuschlag jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas und sonst jeweils 500 Euro. Nach Paragraf 16 BAföG wird ein einzelner Auslandsausbildungsabschnitt längstens ein Jahr gefördert, unter besonderen Voraussetzungen kommen weitere Semester dazu. Eine vollständige Ausbildung in der EU oder der Schweiz unterliegt dieser Zeitgrenze nicht. Wichtig: Auch wer schon Inlands-BAföG bezieht, muss beim Auslandsförderungsamt einen eigenen Antrag stellen.
Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE)
Die außerbetriebliche Berufsausbildung ermöglicht eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei einem Bildungsträger, wenn kein betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden wird. Sie dauert je nach Beruf zwischen 24 und 42 Monaten und ist auch in Teilzeit möglich. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt alle Kosten, die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Ein fehlender Schulabschluss ist kein Ausschlussgrund.
Außergerichtlicher Einigungsversuch und Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Paragraph 305 InsO)
Vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss versucht werden, sich außergerichtlich mit den Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Scheitert dies, stellt eine geeignete Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Bescheinigung aus, die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Zusätzlich sind der Antrag auf Restschuldbefreiung, ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Gläubigerverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Die Beratungsstelle darf den Schuldner im Verfahren vertreten.
BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag
Schülerinnen, Schüler und Studierende können Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wer mit eigenen Kindern zusammenlebt, bekommt zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag, der als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt wird. Der Antrag läuft über das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, elektronisch über BAföG Digital.
Basisrente Rürup: Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
Beiträge zu einer kapitalgedeckten Basisrente können nach Paragraph 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt und verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten; konkrete Euro-Beträge nennt das Gesetz nicht, sie ändern sich jährlich. Begünstigt sind nur Verträge, die eine monatliche lebenslange Leibrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen (bei Verträgen vor 2012 ab 60). Besonders relevant für Selbständige ohne Zugang zur Riester-Förderung; geltend gemacht über die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket, Paragraph 34 SGB XII)
Zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche in Familien mit Sozialhilfebezug. Übernommen werden Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, Schülerbeförderung, Lernförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie eine Pauschale von 15 Euro monatlich für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Sport, Musikunterricht, Freizeiten). Für den persönlichen Schulbedarf nennt das Gesetz Ausgangsbeträge von 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schulhalbjahr; diese Beträge werden jährlich fortgeschrieben und liegen inzwischen höher.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt nach Paragraf 22 SGB II zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Mit der Reform ab 1. Juli 2026 gilt für die Wohnkosten eine Obergrenze: im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt, danach gilt die reguläre Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen sind möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Was ortsüblich angemessen ist, legt die Kommune fest, der Antrag läuft über das Jobcenter.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Paragraph 35 SGB XII)
Übernahme der tatsächlichen Miete und Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasserversorgung für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung, soweit die Aufwendungen angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten voll übernommen werden. Nach Ablauf der Karenzzeit müssen unangemessene Kosten in der Regel binnen sechs Monaten gesenkt werden. Als unangemessen gelten insbesondere Aufwendungen, die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt angemessenen Kosten.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, hat nach Paragraf 22 SGB II einen Rechtsanspruch darauf, dass die tatsaechlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die Miete in tatsaechlicher Höhe anerkannt wird und keine Angemessenheitsprüfung stattfindet; Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen und werden nur in angemessener Höhe übernommen. Nach der Karenzzeit müssen unangemessen hohe Kosten gesenkt werden. Zuständig ist das Jobcenter, das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 abgeloest. Konkrete Angemessenheitsgrenzen legt der kommunale Träger fest, sie unterscheiden sich von Ort zu Ort.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII bezieht, erhält nach Paragraf 42a SGB XII die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Massstab richtet sich nach der Wohnsituation: bei eigener Wohnung nach den durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für Mehrpersonenhaushalte im oertlichen Zuständigkeitsbereich, bei betreuten Wohnformen und sonstigen Unterkuenften nach der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach Paragraf 45a SGB XII. Für Menschen, die bei Eltern oder volljährigen Geschwistern wohnen, gilt eine Differenzberechnung, in Wohngemeinschaften ein anteiliger Ansatz. Antrag beim Sozialamt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, werden nach Paragraf 35 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Auch hier gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die Miete voll übernommen wird; der Träger prüft zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit und teilt das Ergebnis mit. Bei unangemessen hohen Kosten werden diese laengstens sechs Monate weiter übernommen, danach ist eine Kostensenkung zumutbar. Die Kommune kann Pauschalen bilden und eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Miete und Heizung festlegen. Antrag beim Sozialamt.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen
Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, wird auf Antrag vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit. Der Beitrag beträgt laut Beitragsservice 18,36 Euro monatlich je Wohnung (Stand 2026), die Befreiung senkt ihn auf null. Es besteht ein Rechtsanspruch, die Befreiung wird aber nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim Beitragsservice mit Nachweis.
Begrenzter Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder (Angehörigen-Entlastung, Paragraph 94 SGB XII)
Wer Sozialhilfe erhält, muss in der Regel nicht befürchten, dass die eigenen Kinder oder Eltern zur Kasse gebeten werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird; das Sozialamt darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten Nachweise verlangen. Die Regelung gilt nicht bei Leistungen für minderjährige Kinder.
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