Förderprogramme für Sozialleistung in Bayern auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Auslands-BAföG
Für eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland gibt es BAföG mit Zusatzleistungen. Nach Paragraf 12 Absatz 4 BAföG beträgt der Reisekostenzuschlag jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas und sonst jeweils 500 Euro. Nach Paragraf 16 BAföG wird ein einzelner Auslandsausbildungsabschnitt längstens ein Jahr gefördert, unter besonderen Voraussetzungen kommen weitere Semester dazu. Eine vollständige Ausbildung in der EU oder der Schweiz unterliegt dieser Zeitgrenze nicht. Wichtig: Auch wer schon Inlands-BAföG bezieht, muss beim Auslandsförderungsamt einen eigenen Antrag stellen.
Kinderbetreuungszuschlag nach Paragraf 14b BAföG
Auszubildende und Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich 160 Euro im Monat je Kind. Der Zuschlag ist ein voller Zuschuss und wird nicht als Darlehen geleistet, muss also nicht zurückgezahlt werden. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Beantragt wird zusammen mit dem BAföG-Antrag.
Studienstarthilfe nach dem BAföG
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für junge Menschen aus Familien mit kleinem Einkommen, die zum ersten Mal ein Studium aufnehmen. Sie soll typische Startkosten wie Laptop, Lernmaterial und Umzug abdecken. Sie muss nicht zurückgezahlt werden und mindert andere Sozialleistungen nicht. Beantragt wird über BAföG Digital mit BundID-Konto.
BAföG für Studierende (Studierenden-BAföG)
Studierende an Hochschulen und Akademien erhalten laut bafoeg.de einen Bedarfssatz von 534 Euro bei Wohnen im Elternhaus und 855 Euro bei eigener Wohnung, jeweils zuzüglich 137 Euro Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, also bis zu 992 Euro monatlich. Diese Sätze gelten für neue Bewilligungszeiträume ab 1. August 2024 bzw. laufende ab 1. Oktober 2024. Die Förderung besteht zur Hälfte aus Zuschuss und zur Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen. Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks oder über BAföG Digital.
Schüler-BAföG (Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler)
Schüler-BAföG fördert den Besuch weiterführender Schulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Abendschulen und Kollegs. Laut bafoeg.de gelten für neue Bewilligungszeiträume ab 1. August 2024 und laufende ab 1. Oktober 2024 Bedarfssätze von 276 Euro bei Berufsfachschulen mit Wohnen bei den Eltern über 666 Euro bei weiterführender Schule und auswärtigem Wohnen bis 822 Euro bei Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs mit auswärtigem Wohnen. Dazu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von insgesamt 137 Euro, in der Spitze also 959 Euro. Der große Vorteil: Schüler-BAföG ist ein reiner Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern oder digital über BAföG Digital.
Befreiung vom Kita-Beitrag nach Paragraf 90 SGB VIII
Eltern, die Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, sind von den Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung befreit. Das ist ein bundesrechtlicher Anspruch nach Paragraf 90 SGB VIII, unabhängig von landesrechtlichen Beitragsfreiheiten. Zudem müssen die Träger die Beiträge nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungsumfang staffeln und über Erlassansprüche beraten. Zuständig ist das Jugendamt.
Kinderzuschlag (KiZ)
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Eltern, deren Einkommen für sich selbst reicht, aber nicht für die ganze Familie. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt er seit 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro im Monat je Kind, darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro je Kind. Der Höchstbetrag hängt am sächlichen Existenzminimum und wird jährlich überprüft, er ist deshalb vor Antragstellung neu zu kontrollieren. Er ist besonders wichtig, weil der Bezug automatisch den Zugang zu allen Leistungen für Bildung und Teilhabe eröffnet, einschließlich kostenlosem Mittagessen und Schulbedarfspaket. Beantragt wird online oder schriftlich bei der Familienkasse.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereinsbeitrag, Musikschule, Freizeiten)
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten pauschal 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, für Musikunterricht, künstlerische Bildung und Freizeiten. Das sind 180 Euro im Jahr. Das Budget kann in vielen Kommunen angespart und gebündelt eingesetzt werden, in begründeten Fällen können weitere Aufwendungen übernommen werden. Anspruch besteht bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen.
Schülerbeförderung aus dem Bildungspaket
Übernahme der Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn sie nicht schon von anderer Seite getragen werden. Berücksichtigt werden auch Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil. Der früher übliche Eigenanteil ist entfallen, laut Familienportal werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel vollständig übernommen. Anspruch für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre ohne Ausbildungsvergütung.
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket
Die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen, auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gibt keine Obergrenze im Gesetz, maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort
Die gesamten Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege werden übernommen. Der früher übliche Eigenanteil von einem Euro je Mittagessen ist entfallen. Voraussetzung ist, dass das Essen in schulischer Verantwortung oder auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung angeboten wird. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, die Abrechnung läuft meist direkt mit dem Caterer.
Lernförderung nach dem Bildungspaket
Übernahme der tatsächlichen Kosten für außerschulische Nachhilfe, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Seit der Reform muss das Kind ausdrücklich nicht mehr unmittelbar versetzungsgefährdet sein. Anspruch haben Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen. Beantragt wird beim Jobcenter oder der BuT-Stelle der Kommune, meist mit einer Bestätigung der Schule.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket)
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten eine Pauschale für Schulranzen, Hefte, Stifte und Sportzeug. Laut Familienportal, abgerufen im August 2026, beträgt sie 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Der gesetzliche Ausgangsbetrag in Paragraf 34 Absatz 3 SGB XII liegt bei 100 und 50 Euro, er wird nach Absatz 3a kalenderjährlich mit den Prozentsätzen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung angepasst. Der aktuelle Betrag ist also jedes Schuljahr neu zu prüfen. Es besteht ein Rechtsanspruch.
Bildungspaket Bildung und Teilhabe (BuT)
Das Bildungspaket bündelt sieben Einzelleistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien mit kleinem Einkommen: Schulbedarf, Lernförderung, Schülerbeförderung, Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Anspruch haben Kinder, deren Familien Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 28 SGB II bzw. Paragraf 34 SGB XII, kein Ermessen. Beantragt wird vor Ort beim Jobcenter oder bei der zuständigen Stelle der Kommune.
Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, auch wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Wer Grundsicherungsgeld nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezieht, ist nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V pflichtversichert, ausgenommen sind reine Darlehensleistungen. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter, die Versicherten zahlen nichts dazu. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Leistung später rückwirkend aufgehoben oder zurückgefordert wird.
Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation
Übergangsgeld nach Paragraf 119 SGB III sichert während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lebensunterhalt. Es wird gezahlt, wenn eine vorherige Beschäftigungszeit erfüllt ist und die Person an einer Berufsausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung, an Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder an beruflicher Weiterbildung teilnimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Ersten Teils des SGB IX. Beantragt wird die Leistung über die Reha-Beratung der Agentur für Arbeit.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Wer selbständig ist, in Elternzeit ein Kind über drei Jahre betreut, sich beruflich weiterbildet oder außerhalb von EU, EWR und Schweiz arbeitet, kann sich nach Paragraf 28a SGB III freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ohne diese Versicherung entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beiträge werden monatlich gezahlt, die genaue Höhe steht im Merkblatt der Bundesagentur. Wer später Arbeitslosengeld beansprucht, muss für die zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit nachweisen, dass er mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit, bei Auslandsbeschäftigten die Agentur am letzten inländischen Wohnort.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld ersetzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Es ist ein Rechtsanspruch nach Paragraf 165 SGB III und wird einmalig und rückwirkend in der Regel in Höhe des Nettoverdienstes gezahlt, einschließlich Bestandteilen wie Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld. Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgeld ist steuerfrei und wird online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Transferkurzarbeitergeld
Bei Betriebsänderungen mit dauerhaftem Arbeitsausfall können Beschäftigte nach Paragraf 111 SGB III für höchstens zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld erhalten, in der Regel in einer Transfergesellschaft. Die Leistung beträgt 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettöntgelts, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlungschancen zu verbessern, deshalb sollen während des Bezugs Qualifizierungen angeboten werden. Arbeitgeber oder die beauftragte Transfergesellschaft zeigen den Arbeitsausfall an und stellen den Antrag bei der Agentur für Arbeit.
Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld
Ergänzend zum Saison-Kurzarbeitergeld gibt es nach Paragraf 102 SGB III zwei Winterleistungen. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden, um Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro je berücksichtigungsfähiger Arbeitsstunde vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar, höchstens 90 Stunden im Dezember und je bis zu 180 Stunden im Januar und Februar. Beide Leistungen gelten nur für Beschäftigte in Baubetrieben, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber beantragt sie bei der Agentur für Arbeit.
Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld nach Paragraf 101 SGB III gleicht witterungs- oder auftragsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März aus. Anspruch haben Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbaürhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus, unabhängig von der Betriebsgröße. Beschäftigte ohne Kind erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Der Arbeitgeber beantragt die Leistung bei der Agentur für Arbeit, eine Anzeige des Arbeitsausfalls nach Paragraf 99 SGB III ist hier nicht erforderlich.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Entgeltausfalls aus, wenn in einem Betrieb vorübergehend Arbeit wegfällt, und soll Kündigungen vermeiden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettöntgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Üblich ist eine Bezugsdauer von höchstens zwölf Monaten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 längstens bis zum 31. Dezember 2026 sind aufgrund einer Verordnung bis zu 24 Monate möglich, ab 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und beantragt die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
Gründungszuschuss
Wer aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnimmt, kann nach den Paragrafen 93 und 94 SGB III einen Gründungszuschuss erhalten. In der ersten Phase wird sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weitergezahlt zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In einer zweiten Phase können weitere neun Monate lang 300 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Insgesamt sind also bis zu 15 Monate Förderung möglich. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Weiterbildungsprämie
Nach Paragraf 87a Absatz 1 SGB III gibt es für bestandene Prüfungen in einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung eine Prämie: 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung oder dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach der bestandenen Abschlussprüfung. Beide Beträge stehen so im Gesetz und werden von der Bundesagentur für Arbeit ebenso genannt. Ob eine Prämie gezahlt werden kann, wird im Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit geklärt. Die Prämie wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und nach Vorlage des Prüfungsnachweises ausgezahlt.
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