Förderung als Zuschuss für Sozialleistung auf Ebene Bund
Alle Programme für Sozialleistung auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
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Integrationskurs des BAMF
Der Integrationskurs verbindet einen Sprachkurs von in der Regel 600 Unterrichtsstunden mit einem Orientierungskurs zu Geschichte, Kultur und Rechtsordnung in Deutschland. Es gibt Sonderformen für Alphabetisierung, Intensivkurse und Kurse für Menschen mit Behinderungen. Teilnehmende zahlen in der Regel einen Kostenbeitrag, können davon aber auf Antrag befreit werden und einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. Wer den Kurs erfolgreich abschließt, bekommt die Hälfte des gezahlten Kostenbeitrags erstattet. Anträge laufen über das Bundesportal oder das BAMF.
Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer (§ 62 Absatz 2 EStG)
Nicht freizuegigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Aufenthaltserlaubnis für eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG oder eine Beschäftigungsduldung besitzen. Bei humanitaeren Aufenthaltstiteln wegen Krieg oder nach § 25 AufenthG besteht der Anspruch, wenn der Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet ist. Ein sofortiger Anspruch besteht, wenn die Person berechtigt erwerbstaetig ist oder Elterngeld bzw. bestimmte Leistungen nach dem SGB III bezieht. Beantragt wird bei der Familienkasse.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (Paragraf 38 SGB XI)
Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, kann für den nicht genutzten Anteil zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen genutzt wurden; wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, bekommt noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Die Entscheidung für eine bestimmte Kombination bindet für sechs Monate. Beantragt wird sie bei der Pflegekasse.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Das Bildungspaket ermöglicht Kindern aus Familien mit kleinem Einkommen die Teilhabe an Bildung und Freizeit. Es umfasst Schulbedarf mit 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, also 195 Euro pro Schuljahr, die vollen Kosten für Schul- und Kitaausflüge, das gemeinschaftliche Mittagessen ohne Eigenanteil, Lernförderung, Schülerbeförderung sowie pauschal 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe bis zum 18. Geburtstag. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 6b BKGG, Paragraf 28 SGB II und Paragraf 34 SGB XII.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)
Wenn gesundheitliche Gründe die bisherige Berufsausuebung verhindern, fördert die Deutsche Rentenversicherung Umschulung und Weiterbildung, technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfen, Arbeitsassistenz sowie einen Gründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit. Eine ganztaegige Weiterbildung wird bis zu zwei Jahre gefördert, Arbeitsassistenz bis zu drei Jahre, danach übernimmt das Integrationsamt. Für diese Leistungen fällt keine Zuzahlung an, während der Maßnahme wird Übergangsgeld gezahlt.
Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim (Paragraf 43c SGB XI)
Wer im Pflegeheim lebt, erhält einen prozentualen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent bis zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Die Pflegekasse zahlt den Zuschlag direkt an die Einrichtung, die dem Versicherten nur den verbleibenden Eigenanteil berechnet. Ein gesonderter Antrag ist nicht noetig, die Einrichtung meldet die Aufenthaltsdauer.
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (Paragraph 30 SGB XII)
Zuschläge auf den Regelbedarf für Menschen mit besonderen Lebenslagen, gezahlt zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe für Menschen mit Merkzeichen G, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, ebenso 17 Prozent für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche. Alleinerziehende erhalten 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind bis höchstens 60 Prozent. Weitere Mehrbedarfe gibt es für kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwassererzeugung (0,8 bis 2,3 Prozent je Regelbedarfsstufe) und Schulbücher.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende
Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die für eine Ausbildung in eine andere Region ziehen. Bezuschusst werden im ersten Ausbildungsjahr monatlich zwei Familienheimfahrten, unabhängig davon, ob die Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Wichtig: Auf den Mobilitätszuschuss besteht kein gesetzlicher Anspruch, es ist eine Ermessensleistung. Beantragt wird online nach einem Beratungsgespräch.
Pflegegeld in der Hilfe zur Pflege (Paragraph 64a SGB XII)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie die erforderliche Pflege damit selbst sicherstellen. Die Höhe entspricht den Beträgen des Paragraphen 37 Absatz 1 SGB XI und richtet sich nach dem Pflegegrad; die Sätze werden regelmäßig angepasst. Bei unvollständigen Kalendermonaten wird anteilig gekürzt, gerechnet mit 30 Tagen je Monat. Die Leistung wird bis zum Ende des Sterbemonats erbracht.
Pflegeunterstützungsgeld (Paragraf 44a SGB XI)
Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben, erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Paragraf 2 Pflegezeitgesetz und dass der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlt. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 45 Absatz 2 SGB V und ersetzt das entgangene Nettoarbeitsentgelt. Der Antrag ist unverzueglich mit aerztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen.
Praeventionskurse und Primaerpraevention der Krankenkassen
Krankenkassen erbringen nach Paragraf 20 SGB V Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns, in der Praxis vor allem Praeventionskurse zu Bewegung, Ernaehrung, Stressbewaeltigung und Suchtmittelkonsum. Die Kurse müssen nach einheitlichen Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zertifiziert sein. Insgesamt sollen die Kassen ab 2019 je Versichertem 7,52 Euro für Praevention aufwenden. Erstattungshöhe und Anzahl der Kurse je Jahr regelt jede Kasse in ihrer Satzung, der Antrag läuft über die eigene Krankenkasse.
Regelaltersrente
Die Regelaltersrente ist die Standardaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch besteht nach Paragraph 35 SGB VI mit Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen. Es besteht ein Rechtsanspruch; der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, auch online.
Reisekosten bei Rehabilitation und Teilhabeleistungen
Im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Paragraf 73 SGB IX die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Erstattet werden auch besondere Beförderungsmittel bei Behinderung, Kosten einer notwendigen Begleitperson einschließlich ihres Verdienstausfalls, Kinderbetreuung am Rehabilitationsort und Gepaecktransport. Beantragt wird beim zuständigen Rehabilitationsträger, üblicherweise zusammen mit dem Reha-Antrag.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Rechtsanspruch auf eine Teilrente, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber noch mindestens drei Stunden arbeiten kann. Es gelten dieselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie bei der vollen Erwerbsminderungsrente: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Wartezeit. Die Rente beträgt der Höhe nach die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schon dann, wenn ihre Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, gemessen an gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung. Berücksichtigt werden Ausbildungsdauer, bisheriger Beruf und die Anforderungen des Berufs; zumutbare Verweisungstätigkeiten schließen den Anspruch aus. Die Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Rechtsanspruch auf eine monatliche Rente, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Die Arbeitsmarktlage bleibt bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, auch online über den eAntrag.
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
Über die Grundleistungen hinaus können im Einzelfall sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlaesslich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind oder zur Erfuellung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten erforderlich sind. Sie werden grundsaetzlich als Sachleistung, bei besonderen Umständen als Geldleistung erbracht. Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Gewaltopfer.
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (Paragraph 24 SGB XII)
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe. Nur in Ausnahmefällen wird geleistet, wenn eine außerordentliche Notlage unabweisbar besteht und die Rückkehr ins Inland nicht möglich ist, etwa wegen Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, wegen längerfristiger stationärer Betreuung oder schwerer Pflegebedürftigkeit oder wegen hoheitlicher Gewalt. Art und Umfang der Leistung richten sich nach den Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Vorbeugende Gesundheitshilfe (Paragraph 47 SGB XII)
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne sie nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Die Hilfe richtet sich vor allem an Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die Sozialhilfe beziehen. Antrag beim Sozialamt.
Vorläufige Zahlung von Wohngeld (Wohngeldvorschuss)
Zieht sich die Bearbeitung eines Wohngeldantrags laenger hin, kann die Wohngeldstelle nach Paragraf 26a WoGG vorläufig zahlen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Anspruchs voraussichtlich laengere Zeit dauert und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Die vorläufige Zahlung wird auf das endgültige Wohngeld angerechnet, Überzahlungen sind zu erstatten. Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht endgültig entschieden, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider unterhaltspflichtiger Elternteile eine Vollwaisenrente, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendiensten oder Behinderung längstens bis zum 27. Lebensjahr. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Waisenrente für Halbwaisen und Vollwaisen
Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern, zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag eine Waisenrente. Unterschieden wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Hinterbliebene im Todesfall ab. Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, dort sind auch die genauen Beträge, Altersgrenzen und Anrechnungsregeln hinterlegt.
Witwenrente und Witwerrente
Hinterbliebenenrente für Ehegatten und Lebenspartner nach Paragraph 46 SGB VI. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird längstens 24 Kalendermonate gezahlt, wenn nicht wieder geheiratet wurde und die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die große Witwen- oder Witwerrente wird gezahlt, wenn ein Kind unter 18 Jahren erzogen wird, die Altersgrenze erreicht ist oder Erwerbsminderung vorliegt. Die Altersgrenze von 47 Jahren nach Paragraph 46 SGB VI gilt erst bei Todesfällen ab 2029; nach der Übergangsregelung in Paragraph 242a SGB VI liegt sie bei Tod des Versicherten im Jahr 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten und steigt danach in Monatsschritten. Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr gedauert haben. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wohngeld als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum
Der Lastenzuschuss ist die Variante des Wohngeldes für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen. Nach Paragraf 1 WoGG wird Wohngeld entweder als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung geleistet, also zu Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten des selbst genutzten Wohnraums. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn Einkommen und Belastung im vorgesehenen Rahmen liegen. Antrag bei der Wohngeldstelle der Wohnsitzgemeinde.
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Eine Liste zeigt alles zu Sozialleistung. Der Check sortiert dieselben Programme nach dem, was du wirklich vorhast.