Förderprogramme für Soziales in Saarland auf Ebene Bund
Alle Programme für Soziales auf Ebene Bund. Programme anderer Ebenen lassen sich damit häufig kombinieren.
163 Programme gefunden
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- Energie405
- Sanierung272
- Heizung97
- Photovoltaik63
- Dämmung64
- Fenster und Türen30
- Neubau111
- Wohneigentum98
- Mobilität109
- THG-Quote6
- Gründung245
- Digitalisierung225
- Forschung221
- Personal178
- Bildung340
- Familie150
- Natur und Umwelt198
- Landwirtschaft96
- Kultur93
- Sport51
- Soziales378
- Ehrenamt96
- Export31
- Sozialleistung303
- Wohnen und Miete62
- Gesundheit und Pflege119
- Zuwanderung und Integration43
- Sonstiges395
Ermäßigung und Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Behinderung
Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 6,12 Euro monatlich. Das Merkzeichen bekommt, wer bei einem GdB von mindestens 80 nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, wer blind oder wesentlich sehbehindert ist oder wer gehoerlos ist beziehungsweise sich auch mit Hoerhilfen nicht ausreichend verständigen kann. Vollständig befreit werden taubblinde Menschen sowie Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII. Der Antrag wird beim Beitragsservice gestellt, Befreiungen werden nicht automatisch gewährt.
Erstorientierungskurse (EOK)
Erstorientierungskurse vermitteln erste Deutschkenntnisse und Orientierungswissen für den Alltag in Deutschland. Sie richten sich vorrangig an Asylsuchende, bei freien Plätzen können auch Schutzberechtigte und EU-Zugewanderte teilnehmen, nicht jedoch Kinder im schulpflichtigen Alter. Ein Kurs besteht aus sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten, insgesamt 300 Unterrichtseinheiten, wobei das Modul zu Werten und Zusammenleben für alle verpflichtend ist. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenfrei, Kursangebote findet man über BAMF-NAvI.
Fahrkosten bei beruflicher Weiterbildung
Nach Paragraf 85 SGB III in Verbindung mit Paragraf 63 SGB III erstattet die Agentur für Arbeit die Fahrkosten, die durch eine geförderte Weiterbildung entstehen. Erstattet werden Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Maßnahmeort und bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die An- und Abreise sowie monatliche Familienheimfahrten. Berechnungsgrundlage ist der Betrag für das zweckmäßigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, bei anderen Verkehrsmitteln wird nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit.
Familienpflegezeit (Paragraf 2 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflegezeit erlaubt es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen in haeuslicher Umgebung zu pflegen. Die verringerte Arbeitszeit muss woechentlich mindestens 15 Stunden betragen, im Jahresdurchschnitt gerechnet. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung wird gegenueber dem Arbeitgeber geltend gemacht, das begleitende Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Antrag auf einen Pflegegrad)
Der Pflegegrad ist die Eintrittstür zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, muss die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern übersenden, aus der die antragstellende Person wählen darf. Der Antrag wird formlos oder mit Formular bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse gestellt.
Freie Förderung nach Paragraf 16f SGB II
Die freie Förderung erlaubt den Jobcentern, bis zu 10 Prozent ihrer Eingliederungsmittel für Maßnahmen einzusetzen, die nicht in den gesetzlichen Standardinstrumenten vorgesehen sind. Zielgruppe sind vor allem Langzeitarbeitslose, Menschen unter 25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und Personen mit festgestelltem Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen. Voraussetzung ist, dass mit den regulären Instrumenten in der Regel innerhalb von sechs Monaten kein Erfolg zu erwarten ist. Die Ziele müssen vor Förderbeginn beschrieben und der Erfolg dokumentiert werden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
Wer selbständig ist, in Elternzeit ein Kind über drei Jahre betreut, sich beruflich weiterbildet oder außerhalb von EU, EWR und Schweiz arbeitet, kann sich nach Paragraf 28a SGB III freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ohne diese Versicherung entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beiträge werden monatlich gezahlt, die genaue Höhe steht im Merkblatt der Bundesagentur. Wer später Arbeitslosengeld beansprucht, muss für die zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit nachweisen, dass er mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit, bei Auslandsbeschäftigten die Agentur am letzten inländischen Wohnort.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Aus dem Vermittlungsbudget nach Paragraf 44 SGB III übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Kosten, die bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung und beim Start in eine neue Beschäftigung entstehen. Gefördert werden unter anderem Bewerbungskosten wie Fotos, Material und Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Reisekosten zum Antritt der neuen Stelle, Pendel-, Trennungs- und Umzugskosten sowie sonstige zwingende Kosten wie beglaubigte Kopien, Zeugnisübersetzungen, Führungszeugnis oder Arbeitskleidung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Antrag geht online, schriftlich, telefonisch oder persönlich an die zuständige Dienststelle.
Förderung der Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Betriebe, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder ausbilden möchten, mit Beratung und dem Zugang zu den allgemeinen Förderinstrumenten. Genannt werden Kooperationsmodelle aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Aus- oder Weiterbildung, Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg. Eigene Fördersätze oder Höchstbeträge nennt die Seite nicht, die Beratung läuft über den Arbeitgeber-Service, vorab hilft der Fördercheck der Bundesagentur.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach Paragraf 16h SGB II
Junge Menschen unter 25 Jahren, die den Kontakt zu Jobcenter und Jugendhilfe verloren haben, können nach Paragraf 16h SGB II zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsangebote erhalten. Ziel ist es, sie an Sozialleistungen heranzuführen, therapeutische Behandlung anzustoßen und die Teilnahme an regulären Aktivierungsangeboten zu ermöglichen. Die Leistung kann auch ohne eigenen Antrag erbracht werden, wenn eine Leistungsberechtigung wahrscheinlich ist. Jobcenter und örtlicher Träger der Jugendhilfe stimmen die Angebote miteinander ab.
Ganzheitliche Betreuung und Coaching nach Paragraf 16k SGB II
Wer im Grundsicherungsbezug mehrere Vermittlungshemmnisse hat, kann nach Paragraf 16k SGB II ein ganzheitliches und bei Bedarf aufsuchendes Coaching bekommen. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und Menschen an Arbeit oder Ausbildung heranzuführen. Bei jungen Menschen umfasst die Betreuung auch die Begleitung während einer Ausbildung und kann bis zu zwölf Monate nach Ausbildungsende weiterlaufen. Die Betreuung erbringt das Jobcenter selbst oder ein zugelassener Träger, teilweise über Gutscheine.
Germany4Ukraine - zentrales Hilfeportal des Bundes für Gefluechtete aus der Ukraine
Germany4Ukraine ist das zentrale Hilfeportal des Bundes für Menschen, die aus der Ukraine gefluechtet sind. Es informiert zu Einreise und Registrierung, zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, zu Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld einschließlich Miet- und Heizkostenzuschuss, zu Arbeit und Arbeitsrechten, zu Integrationskursen und Deutschlernangeboten, zu Gesundheit und psychischer Unterstützung sowie zu Wohnen und Familienleistungen. Die Inhalte gibt es auf Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch, zusätzlich in Leichter Sprache und Gebaerdensprache sowie als App.
Grundrentenzuschlag (Grundrente)
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, die unterdurchschnittlich verdient haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten; der Höchstwert liegt laut Paragraph 76g SGB VI bei 0,0334 Entgeltpunkten nach 33 Jahren und steigt bis auf 0,0667 Entgeltpunkte ab 35 Jahren, der ermittelte Wert wird mit dem Faktor 0,875 und höchstens 420 Bewertungsmonaten angesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch von Amts wegen, ein eigener Antrag ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch, nicht um eine Ermessensleistung.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, ab 1. Juli 2026 Nachfolge des Bürgergeldes)
Existenzsichernde Leistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neu gefasste Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das Bürgergeld ablöst; Rechtsgrundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung setzt sich aus einer Pauschale, Zuschlägen und den tatsächlichen Wohnkosten zusammen. Neu sind verbindlichere Regeln, klarere Mitwirkungspflichten, konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung und eine angepasste Übernahme der Wohnkosten. Antrag beim Jobcenter.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bedarfsorientierte Grundsicherung nach den Paragraphen 41 ff. SGB XII für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken können. Leistungsberechtigt sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre für vor 1947 Geborene, ansteigend bis 67 Jahre ab Jahrgang 1964) sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt bzw. mit Budget für Ausbildung. Kein Anspruch besteht, wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Antrag beim Sozialamt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraph 41 SGB XII. Die Altersgrenze liegt bei Jahrgängen vor 1947 bei 65 Jahren und steigt für spätere Jahrgänge gestaffelt bis 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Die Leistung setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen, Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen; die konkreten Regelsätze werden jährlich fortgeschrieben.
Gründungszuschuss
Wer aus dem Arbeitslosengeldbezug heraus eine hauptberufliche Selbständigkeit aufnimmt, kann nach den Paragrafen 93 und 94 SGB III einen Gründungszuschuss erhalten. In der ersten Phase wird sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weitergezahlt zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In einer zweiten Phase können weitere neun Monate lang 300 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Insgesamt sind also bis zu 15 Monate Förderung möglich. Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Hilfe bei Energieschulden und drohender Stromsperre
Bei Energieschulden droht eine Sperre ab einem Rückstand von zwei Monatsabschlaegen, mindestens jedoch 100 Euro. Grundversorger müssen laut Verbraucherzentrale eine zinslose Ratenzahlung anbieten, bei Forderungen über 300 Euro mit einer Laufzeit von mindestens 12 bis 24 Monaten. Zusätzlich beraten die Verbraucherzentralen in allen Bundesländern kostenlos zu Energiearmut und Rechtsfragen und verweisen auf Darlehen von Jobcenter oder Sozialamt. Ein erster Schritt ist die Prüfung der Abschlaege, die oft zu hoch berechnet sind.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (Paragraph 73 SGB XII)
Auffangvorschrift der Sozialhilfe für atypische Bedarfslagen, die in keinem anderen Kapitel des SGB XII geregelt sind. Leistungen können erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen; Geldleistungen sind als Beihilfe oder als Darlehen möglich. Anders als bei den übrigen Kapiteln besteht kein gebundener Rechtsanspruch, sondern eine Ermessensentscheidung des Sozialamts. In der Praxis werden hierüber etwa Umgangskosten getrennt lebender Eltern oder besondere Einzelfälle abgedeckt.
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
Existenzsichernde Leistung für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und weder erwerbsfähig im Sinne des SGB II noch dauerhaft erwerbsgemindert sind. Rechtsanspruch nach Paragraph 27 SGB XII, beantragt beim Sozialamt. Die Leistung umfasst Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe; die Regelbedarfsstufen werden in einem statistischen Verfahren ermittelt und jährlich fortgeschrieben.
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
Ergänzende Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung den pflegerischen Bedarf nicht decken und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Anspruch besteht nach Paragraph 61 SGB XII, wenn den Betroffenen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen. Die Hilfe deckt häusliche Pflege, teilstationäre und stationäre Pflege sowie Pflegehilfsmittel ab. Antrag beim Sozialamt.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Paragraph 70 SGB XII)
Unterstützung für Personen mit eigenem Haushalt, wenn weder sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und alle sonstigen zur Haushaltsführung notwendigen Tätigkeiten. Übernommen werden die Kosten für eine haushaltsführende Person, angemessene Beihilfen und Beiträge zur Alterssicherung sowie Kosten einer spezialisierten Haushaltsführung oder Beratung. Sie ist grundsätzlich vorübergehend, kann aber dauerhaft erbracht werden, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden wird.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
Rechtsanspruch auf Hilfen für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die diese aus eigener Kraft nicht überwinden können, etwa Wohnungslose, Haftentlassene, Menschen mit Gewalterfahrung oder Suchtproblemen. Die Leistungen umfassen alle notwendigen Maßnahmen: Beratung, persönliche Betreuung, Straßensozialarbeit, betreutes Wohnen, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfen zur Erlangung und Sicherung einer Wohnung. Bei Bedarf wird ein Gesamtplan erstellt.
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Wohnungserhalt und Wohnungsbeschaffung)
Nach den Paragrafen 67 und 68 SGB XII erhalten Menschen mit besonderen Lebensverhältnissen und sozialen Schwierigkeiten, die sie aus eigener Kraft nicht überwinden können, Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Dazu gehoeren ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, Beratung und persönliche Betreuung sowie Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche. Das ist der zentrale Rechtsanspruch für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Dienstleistungen wie Beratung werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Bei Bedarf ist ein Gesamtplan zu erstellen.
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