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Ökokonto und Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nach Paragraf 16 BNatSchG

Bund (Rechtsrahmen), Anerkennung durch die zuständigen Naturschutzbehörden der Länder · bundesweit

Wer freiwillig und ohne öffentliche Fördermittel Naturschutzmaßnahmen auf eigenen Flächen umsetzt, kann diese vorab als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anerkennen lassen und in einem Ökokonto bevorraten. Die entstehenden Ökopunkte lassen sich später für eigene Eingriffe verrechnen oder an Vorhabenträger verkaufen. Erfassung, Bewertung, Buchung, Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

Förderhöhe
je nach Vorhaben
Fördersatz
nicht angegeben
Frist
laufend, Anerkennung vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen

Für wen ist das

PrivatpersonenUnternehmenLandwirtschaftKommunenVereine

Was du erfüllen musst

  • Maßnahme erfuellt die fachlichen Voraussetzungen des Paragraf 15 Absatz 2 BNatSchG
  • Durchführung ohne rechtliche Verpflichtung
  • keine öffentlichen Fördermittel für die Maßnahme in Anspruch genommen, Ausnahme für Kuesten- und Hochwasserschutzvorhaben
  • kein Widerspruch zu Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen nach Paragraf 10 und 11 BNatSchG
  • Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen liegt vor

Kombinierbar mit

Nicht kumulierbar mit öffentlichen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme. Auch Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz dürfen nicht für dieselbe Fläche und Leistung gefördert werden.

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