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Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten in der Sozialhilfe

Sozialamt der Kommune · bundesweit

Nach Paragraf 35a SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten übernommen werden, wenn der Träger vorher zugestimmt hat. Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen gewährt werden, das in monatlichen Raten von 5 Prozent der massgebenden Regelbedarfsstufe zurückgezahlt wird. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der Träger informiert werden, sonst werden bei unangemessen hohen Kosten nur die angemessenen Beträge anerkannt. Derselbe Paragraf regelt die Direktzahlung der Miete an den Vermieter, etwa bei Mietrückständen, Energieschulden, Suchterkrankung oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

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