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Waisenrente

Deutsche Rentenversicherung · bundesweit

Kinder erhalten nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente, nach dem Tod beider unterhaltspflichtiger Elternteile eine Vollwaisenrente, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendiensten oder Behinderung längstens bis zum 27. Lebensjahr. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

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