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Steuerfreies Laden von E-Fahrzeugen und E-Bikes beim Arbeitgeber (Paragraf 3 Nummer 46 EStG)

Bund, Finanzverwaltung · bundesweit

Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese Steuerbefreiung ist befristet und gilt nach Paragraf 52 Absatz 4 EStG letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.

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