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Soziale Sicherung der Pflegepersonen: Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (Paragraf 44 SGB XI)

Pflegekasse, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit · bundesweit

Wer einen Angehoerigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, wird sozial abgesichert: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegeperson ist gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitsförderung versichert. Voraussetzung ist unter anderem eine Pflege von mindestens zehn Stunden woechentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen und eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden. Den Fragebogen zur Pflegeperson stellt die Pflegekasse.

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