Schuldnerberatung und Übernahme der Beratungskosten (Paragraph 11 SGB XII)
Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, Durchführung durch anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege oder der Kommune · bundesweit
Sozialhilfeberechtigte sind auf die Beratung durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege, rechtsberatende Berufe und sonstige Stellen hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstelle geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Die angemessenen Kosten sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können die Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch pauschaliert an die Beratungsstelle erfolgen.
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