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Pflegezeit: Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate

Arbeitgeber auf gesetzlicher Grundlage, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für das Darlehen · bundesweit

Beschäftigte können sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehoerigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenueber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Freistellung ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukuendigen. Während der Freistellung wird kein Lohn gezahlt, es kann aber ein zinsloses Darlehen des Bundes beantragt werden.

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