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Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung (§ 16 ErbStG)

Bund, Erhebung durch die Erbschaftsteuerfinanzämter der Länder · bundesweit

Vor der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht ein persönlicher Freibetrag, dessen Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind und für Enkel verstorbener Kinder, 200.000 Euro für die übrigen Enkel, 100.000 Euro für die weiteren Personen der Steuerklasse I wie Eltern und Großeltern im Erbfall, und jeweils 20.000 Euro für die Steuerklassen II und III. Für Immobilienübertragungen ist das der Hebel schlechthin. Der Haken: Der Freibetrag steht nur alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, weshalb größere Vermögen typischerweise in Etappen übertragen werden.

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