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Geld- und Sachleistungen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages

Deutscher Bundestag · bundesweit

Fraktionen des Bundestages haben nach Paragraf 58 Abgeordnetengesetz Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. Die Geldleistungen bestehen aus einem Grundbetrag je Fraktion, einem Betrag je Mitglied und einem Oppositionszuschlag für Fraktionen, die die Bundesregierung nicht tragen. Die Höhe legt der Bundestag jährlich fest, der Praesident berichtet dazu bis zum 30. September. Die Mittel dürfen ausschließlich für parlamentarische Aufgaben verwendet werden, eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

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