Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Träger der Eingliederungshilfe nach Landesrecht, meist Bezirke, Landschaftsverbände oder Landkreise · bundesweit
Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder mit drohender wesentlicher Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX. Die Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung sowie soziale Teilhabe mit Assistenzleistungen, Hilfsmitteln, Leistungen für Wohnraum und Mobilität. Der Bedarf wird in einem foermlichen Verfahren ermittelt und in einem Gesamtplan festgehalten. Einkommen und Vermögen werden nur in begrenztem Umfang herangezogen.
Noch keine Beiträge
Sei die Erste oder der Erste hier
Zu Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen hat noch niemand geschrieben. Frag, was dir unklar ist, oder erzähl, wie dein Antrag gelaufen ist. Wie lange hat die Bearbeitung gedauert? Welche Unterlagen wurden verlangt? Genau solche Sätze sparen den Nächsten Wochen.
Beiträge stammen von Nutzerinnen und Nutzern und geben deren eigene Erfahrung wieder. Sie sind keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Verbindlich ist immer die Richtlinie des Fördergebers.