Digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept
Gesetzliche Krankenkasse · bundesweit
Versicherte haben nach Paragraf 33a SGB V Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, also Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die im Wesentlichen auf digitalen Technologien beruhen und die Erkennung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten unterstützen. Voraussetzung ist die Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie eine aerztliche oder psychotherapeutische Verordnung oder eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Antrag läuft direkt über die Krankenkasse oder die verordnende Praxis.
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