Ausschreibungsfreie EEG-Förderung für Pilotwindenergieanlagen an Land (Paragraf 22a EEG)
Bundesnetzagentur / Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · bundesweit
Pilotwindenergieanlagen an Land erhalten einen EEG-Zahlungsanspruch, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Der Deckel liegt bei einer installierten Leistung von insgesamt 125 Megawatt pro Kalenderjahr; wird er überschritten, kann der Anspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden, in der Reihenfolge der Registermeldung. Pilotanlagen sind nach Paragraf 3 Nummer 37 EEG entweder die jeweils ersten zwei Anlagen eines Typs mit wesentlichen technischen Weiterentwicklungen oder Anlagen, die vorwiegend zu Forschungs- und Entwicklungszwecken errichtet werden. Für Letztere ist eine Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums erforderlich.
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