# Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil

Parteien erhalten jährlich Mittel aus dem Bundeshaushalt als Teilfinanzierung ihrer Tätigkeit. Nach Paragraf 18 Absatz 3 Parteiengesetz werden 0,83 Euro für jede gültige Listenstimme bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen gezahlt, für die ersten vier Millionen Stimmen einer Partei 1 Euro je Stimme. Die Beträge werden seit 2017 jährlich an den Preisindex der parteitypischen Ausgaben angepasst. Anspruch besteht ab 0,5 Prozent der Listenstimmen bei Europa- oder Bundestagswahl beziehungsweise ab 1,0 Prozent bei einer Landtagswahl.

## Auf einen Blick

| Feld | Wert |
| --- | --- |
| Fördergeber | Praesident des Deutschen Bundestages |
| Ebene | Bund |
| Förderart | Zuschuss |
| Betrag | Der Fördergeber nennt keine feste Summe |
| Gültig | bundesweit |
| Zielgruppe | Vereine |
| Themen | Sonstiges |
| Frist | Antrag bis 30.09. des Anspruchsjahres, Festsetzung bis 15.02. des Folgejahres |
| Status | aktiv |
| Angaben geprüft | ja, gegen die Originalquelle |
| Stand | 2026-08-07 |

## Voraussetzungen

- Partei im Sinne des Parteiengesetzes
- Mindestens 0,5 Prozent der gültigen Listenstimmen bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl oder 1,0 Prozent bei einer Landtagswahl
- Fristgerechter Rechenschaftsbericht beim Praesidenten des Deutschen Bundestages
- Kein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung nach Paragraf 18 Absatz 7 Parteiengesetz

## Kombinierbarkeit

Zuwendungsanteil nach Paragraf 18 Absatz 3 Nummer 3 Parteiengesetz

## Was für den Antrag gebraucht wird

Angaben (14):

- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl
- Ort
- E-Mail
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Geplanter Beginn
- Gesamtkosten in Euro
- Name der Organisation
- Rechtsform
- Register und Nummer
- IBAN
- Kontoinhaber
- Ein Auftrag oder Kauf ist bereits erfolgt

Unterlagen (6):

- Beschreibung der geplanten Maßnahme
- Kostenvoranschlag oder Angebot des Fachbetriebs
- Finanzierungsplan
- Vereinsregisterauszug
- Satzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamts

## Reihenfolge

Der Antrag muss gestellt sein, **bevor** ein Vertrag unterschrieben oder eine Bestellung ausgelöst wird. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch. Das ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund. In vielen Richtlinien zählt schon ein Beratungs- oder Planungsauftrag als Beginn der Maßnahme.

## Häufige Fragen

### Wer kann Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil beantragen?

Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil richtet sich an Vereine. Zusätzlich gilt: Partei im Sinne des Parteiengesetzes

### Wo gilt Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil?

Das Programm gilt bundesweit. Du kannst es unabhängig davon beantragen, wo du wohnst oder wo dein Betrieb sitzt.

### Muss ich Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil vor der Beauftragung beantragen?

In aller Regel ja. Bei Zuschüssen und Krediten gilt fast immer: erst der Antrag, dann der Vertrag. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch, und das ist der mit Abstand häufigste Grund für eine Ablehnung. Prüfe den genauen Wortlaut in der Richtlinie.

### Bis wann kann ich Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil beantragen?

Antrag bis 30.09. des Anspruchsjahres, Festsetzung bis 15.02. des Folgejahres Fristen ändern sich mit jeder Richtlinienfassung, verbindlich ist immer die Originalquelle.

### Lässt sich Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil mit anderen Förderungen kombinieren?

Zuwendungsanteil nach Paragraf 18 Absatz 3 Nummer 3 Parteiengesetz Kombinationen sind der häufigste Hebel: Bundes-, Landes- und kommunale Programme schließen sich oft nicht aus.

### Welche Unterlagen brauche ich für Staatliche Teilfinanzierung der Parteien - Wählerstimmenanteil?

Für diesen Antrag sind 14 Angaben und 6 Unterlagen zusammenzutragen. Der Fragebogen auf dieser Seite stellt dir dafür 7 Fragen und dauert etwa 3 Minuten. Welche Unterlagen es genau sind, steht weiter oben unter „Was du dafür brauchst".

## Quellen und Links

- Originalquelle des Fördergebers: https://www.gesetze-im-internet.de/partg/__18.html
- Antragstellung: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung
- Diese Seite als HTML: https://antragio.com/programm/staatliche-teilfinanzierung-der-parteien-waehlerstimmenanteil-praesident-des-deutschen-bun
- Weitere Programme zum Thema: https://antragio.com/programme/sonstiges

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Verbindlich ist die Originalquelle des Fördergebers, nicht diese Zusammenfassung. Wir bereiten auf, prüfen und begleiten. Wir reichen nichts in deinem Namen ein und wir sagen keine Bewilligung zu. Die Angaben sind keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Quelle: Antragio, https://antragio.com/programm/staatliche-teilfinanzierung-der-parteien-waehlerstimmenanteil-praesident-des-deutschen-bun
